Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.herrlichkeit bedurfte, um die Lage der unterworfenen Geschlechter- Nachdem nun dieß feststand, kam es zunächst nur darauf an, die In diesem Theile der Bewegung spielt nun die Staatswissenschaft V. Das Verhältniß der staatswissenschaftlichen Literatur zur Grund- entlastung. (Justi, Berg, Runde, Fichte; die romantische Schule in der Bauernfrage: Adam Wenn wir es unternehmen, hier denjenigen Theil der deutschen herrlichkeit bedurfte, um die Lage der unterworfenen Geſchlechter- Nachdem nun dieß feſtſtand, kam es zunächſt nur darauf an, die In dieſem Theile der Bewegung ſpielt nun die Staatswiſſenſchaft V. Das Verhältniß der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur zur Grund- entlaſtung. (Juſti, Berg, Runde, Fichte; die romantiſche Schule in der Bauernfrage: Adam Wenn wir es unternehmen, hier denjenigen Theil der deutſchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0196" n="178"/><hi rendition="#g">herrlichkeit bedurfte</hi>, um die Lage der unterworfenen Geſchlechter-<lb/> klaſſe, deren Unfreiheit zum Privatrecht des Grundherrn geworden war,<lb/> auch gegen den Willen der Berechtigten durch eine Verwaltungsmaß-<lb/> regel durchzuſetzen. <hi rendition="#g">Der Rechtstitel der Befreiung des Bauern-<lb/> ſtandes und der Leib eigenen war gegeben</hi>, und das <hi rendition="#aq">dominium<lb/> eminens</hi> iſt es, an welchem er zum Bewußtſein und zur Geltung ge-<lb/> langt, obwohl das <hi rendition="#aq">dominium eminens</hi> ſelbſt darüber untergeht. Das<lb/> iſt das große Ergebniß dieſer Bewegung.</p><lb/> <p>Nachdem nun dieß feſtſtand, kam es zunächſt nur darauf an, die<lb/> innere und äußere Nothwendigkeit dieſer Befreiung, den volkswirthſchaft-<lb/> lichen Titel für dieſelbe zu finden, um die Staatsgewalt zur wirklichen<lb/> Entlaſtung fortſchreiten zu laſſen.</p><lb/> <p>In dieſem Theile der Bewegung ſpielt nun die Staatswiſſenſchaft<lb/> eine nicht unbedeutende Rolle. Jedoch darf man ſich über ihre Leiſtungen<lb/> und Forderungen nicht täuſchen, und wir glauben daher, ſie hier<lb/> charakteriſiren zu müſſen.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Das Verhältniß der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur zur Grund-<lb/> entlaſtung.</hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c">(Juſti, Berg, Runde, Fichte; die romantiſche Schule in der Bauernfrage: Adam<lb/> Müller. Die hiſtoriſch juriſtiſche Richtung: die Entſchädigung; die landwirth-<lb/> ſchaftliche Richtung: Thaer und Stüve.)</hi> </p><lb/> <p>Wenn wir es unternehmen, hier denjenigen Theil der deutſchen<lb/> Literatur zu charakteriſiren, der ſich ſeit hundert Jahren mit der Frage<lb/> nach der Freiheit des Grundeigenthums beſchäftigt hat, ſo müſſen wir zwei<lb/> Bemerkungen voraufſchicken. Die erſte iſt die, daß wir im Verhältniß<lb/> zu dem ungemein großen, und noch dazu faſt in lauter kleinen Abhand-<lb/> lungen zerſplitterten Stoff denſelben keineswegs ganz bemeiſtert haben.<lb/> Wir müſſen im Gegentheil geſtehen, daß wir wenigſtens in dieſer Be-<lb/> ziehung weit hinter unſerer Aufgabe zurückgeblieben ſind. Indeſſen<lb/> haben auch gelehrtere Männer es nicht vermocht, denſelben als Theil<lb/> einer größeren Arbeit zu bewältigen, wie <hi rendition="#g">Mohl</hi> in ſeiner großartigen<lb/> Literatur der Staatswiſſenſchaft Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> 318 f. zeigt, der mit Recht<lb/> klagt, daß es nicht einmal ein Werk gebe, „welches das geſammte<lb/> Rechtsverhältniß der Bauern in Deutſchland, ſei es geſchichtlich, ſei<lb/> es rechtlich, darſtellte“ (vgl. Note 1). Wir werden erſt dann zu<lb/> einem vollen Bilde dieſer literarhiſtoriſchen Bewegung gelangen, wenn<lb/> ſich Specialarbeiten aus der Geſchichte der Staatswiſſenſchaften der<lb/> Sache annehmen, wie die ſchönen B<supplied>i</supplied>lder von <hi rendition="#g">Roſcher</hi> über die<lb/> früheren Nationalökonomen Oeſterreichs in Hildebrands Jahrbüchern,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [178/0196]
herrlichkeit bedurfte, um die Lage der unterworfenen Geſchlechter-
klaſſe, deren Unfreiheit zum Privatrecht des Grundherrn geworden war,
auch gegen den Willen der Berechtigten durch eine Verwaltungsmaß-
regel durchzuſetzen. Der Rechtstitel der Befreiung des Bauern-
ſtandes und der Leib eigenen war gegeben, und das dominium
eminens iſt es, an welchem er zum Bewußtſein und zur Geltung ge-
langt, obwohl das dominium eminens ſelbſt darüber untergeht. Das
iſt das große Ergebniß dieſer Bewegung.
Nachdem nun dieß feſtſtand, kam es zunächſt nur darauf an, die
innere und äußere Nothwendigkeit dieſer Befreiung, den volkswirthſchaft-
lichen Titel für dieſelbe zu finden, um die Staatsgewalt zur wirklichen
Entlaſtung fortſchreiten zu laſſen.
In dieſem Theile der Bewegung ſpielt nun die Staatswiſſenſchaft
eine nicht unbedeutende Rolle. Jedoch darf man ſich über ihre Leiſtungen
und Forderungen nicht täuſchen, und wir glauben daher, ſie hier
charakteriſiren zu müſſen.
V. Das Verhältniß der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur zur Grund-
entlaſtung.
(Juſti, Berg, Runde, Fichte; die romantiſche Schule in der Bauernfrage: Adam
Müller. Die hiſtoriſch juriſtiſche Richtung: die Entſchädigung; die landwirth-
ſchaftliche Richtung: Thaer und Stüve.)
Wenn wir es unternehmen, hier denjenigen Theil der deutſchen
Literatur zu charakteriſiren, der ſich ſeit hundert Jahren mit der Frage
nach der Freiheit des Grundeigenthums beſchäftigt hat, ſo müſſen wir zwei
Bemerkungen voraufſchicken. Die erſte iſt die, daß wir im Verhältniß
zu dem ungemein großen, und noch dazu faſt in lauter kleinen Abhand-
lungen zerſplitterten Stoff denſelben keineswegs ganz bemeiſtert haben.
Wir müſſen im Gegentheil geſtehen, daß wir wenigſtens in dieſer Be-
ziehung weit hinter unſerer Aufgabe zurückgeblieben ſind. Indeſſen
haben auch gelehrtere Männer es nicht vermocht, denſelben als Theil
einer größeren Arbeit zu bewältigen, wie Mohl in ſeiner großartigen
Literatur der Staatswiſſenſchaft Bd. II. 318 f. zeigt, der mit Recht
klagt, daß es nicht einmal ein Werk gebe, „welches das geſammte
Rechtsverhältniß der Bauern in Deutſchland, ſei es geſchichtlich, ſei
es rechtlich, darſtellte“ (vgl. Note 1). Wir werden erſt dann zu
einem vollen Bilde dieſer literarhiſtoriſchen Bewegung gelangen, wenn
ſich Specialarbeiten aus der Geſchichte der Staatswiſſenſchaften der
Sache annehmen, wie die ſchönen Bilder von Roſcher über die
früheren Nationalökonomen Oeſterreichs in Hildebrands Jahrbüchern,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |