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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit." Bei den letzteren da-
gegen ist der König an die Zustimmung der Stände für seine
Thronbesteigung, also auch für seine ganze Regierung gebunden --
"ut imperium totum valide transeat, populi totius consensu opus
est, qui expediri potest per partium legatos, quos ordines vocant."

Damit war die erste Basis für den Unterschied der freien und un-
freien Verfassung gefunden, nicht auf Grundlage eines abstrakten Be-
griffes, sondern auf derjenigen der historischen Staatsbildung, und
einerseits der Raum für die reine Philosophie gegeben, die alsbald für
jenes Recht des Landesherrn das begriffliche Wesen des Staats als
Grundlage nahm, wie in England Hobbes (s. oben), in Deutschland
Pufendorf (1667), der in seiner Auffassung des Staats noch weiter
ging als Hugo Grotius und fast eben so weit wie der von ihm nicht
citirte, und doch ihm so wohl bekannte Hobbes; er sagt im jus nat. et
gent. lib. VII. cap. 6. §. 16: Qui (patrimonialiter imperans) licet
victis libertatem personalem et dominium privatum relinquat, sal-
tem tamen imperium in ipsos pleno et irrevocabili modo sibi vin-
dicare intelligitur."
Andererseits fanden jetzt auch die historischen Stu-
dien über das positive Recht dieses Königthums damit einen festeren
Anhaltspunkt, wie wir gleich sehen werden. Und so konnte nun, nach-
dem man über das Wesen der Patrimonialstaaten gegenüber denen der
ständischen einig war, die zweite Frage entstehen, wie weit denn nun
jenes imperium gehe. Das ist der Punkt, auf welchem sich historisch
der Begriff der Landeshoheit von dem des Staatseigenthums, die beide
schon in dem Unterschiede der Ausdrücke imperium und dominium
liegen, zu scheiden, und die Auffassung des 18. Jahrhunderts zu bilden
beginnt.

Schon Hugo Grotius war sich darüber klar, daß in jedem
Staate unterschieden werden müsse zwischen dem eigentlichen patrimonium
principis,
dem persönlichen Eigenthum des Fürsten an gewissen Gütern,
und dem, was wir jetzt das Staatseigenthum nennen. Nur wendete
er den Unterschied des Patrimonial- und ständischen Staates auch auf
diese Verhältnisse, die bona publica des römischen Rechts an, und
kam consequent zu dem Schluß, daß in den Patrimonialstaaten auch
diese bona publieu proprietas des dominus seien. "Ut enim res
est ager"
(Grundbesitz) ita et iter, actus, via, sed haec alii (die Patri-
monialfürsten) habent jure pleno proprietatis, alii jure usufructuario."
(Lib. 1. cap. 3. §. 11.)
Offenbar war nun dieser letztere Begriff des
jus usufructuarium eines ständisch begränzten Königthums höchst un-
klar; denn es handelte sich bei der im 17. Jahrhundert entstehenden
Verwaltung nicht so sehr um den Ertrag, als um das Recht,

regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit.“ Bei den letzteren da-
gegen iſt der König an die Zuſtimmung der Stände für ſeine
Thronbeſteigung, alſo auch für ſeine ganze Regierung gebunden —
„ut imperium totum valide transeat, populi totius consensu opus
est, qui expediri potest per partium legatos, quos ordines vocant.“

Damit war die erſte Baſis für den Unterſchied der freien und un-
freien Verfaſſung gefunden, nicht auf Grundlage eines abſtrakten Be-
griffes, ſondern auf derjenigen der hiſtoriſchen Staatsbildung, und
einerſeits der Raum für die reine Philoſophie gegeben, die alsbald für
jenes Recht des Landesherrn das begriffliche Weſen des Staats als
Grundlage nahm, wie in England Hobbes (ſ. oben), in Deutſchland
Pufendorf (1667), der in ſeiner Auffaſſung des Staats noch weiter
ging als Hugo Grotius und faſt eben ſo weit wie der von ihm nicht
citirte, und doch ihm ſo wohl bekannte Hobbes; er ſagt im jus nat. et
gent. lib. VII. cap. 6. §. 16: Qui (patrimonialiter imperans) licet
victis libertatem personalem et dominium privatum relinquat, sal-
tem tamen imperium in ipsos pleno et irrevocabili modo sibi vin-
dicare intelligitur.“
Andererſeits fanden jetzt auch die hiſtoriſchen Stu-
dien über das poſitive Recht dieſes Königthums damit einen feſteren
Anhaltspunkt, wie wir gleich ſehen werden. Und ſo konnte nun, nach-
dem man über das Weſen der Patrimonialſtaaten gegenüber denen der
ſtändiſchen einig war, die zweite Frage entſtehen, wie weit denn nun
jenes imperium gehe. Das iſt der Punkt, auf welchem ſich hiſtoriſch
der Begriff der Landeshoheit von dem des Staatseigenthums, die beide
ſchon in dem Unterſchiede der Ausdrücke imperium und dominium
liegen, zu ſcheiden, und die Auffaſſung des 18. Jahrhunderts zu bilden
beginnt.

Schon Hugo Grotius war ſich darüber klar, daß in jedem
Staate unterſchieden werden müſſe zwiſchen dem eigentlichen patrimonium
principis,
dem perſönlichen Eigenthum des Fürſten an gewiſſen Gütern,
und dem, was wir jetzt das Staatseigenthum nennen. Nur wendete
er den Unterſchied des Patrimonial- und ſtändiſchen Staates auch auf
dieſe Verhältniſſe, die bona publica des römiſchen Rechts an, und
kam conſequent zu dem Schluß, daß in den Patrimonialſtaaten auch
dieſe bona publieu proprietas des dominus ſeien. „Ut enim res
est ager“
(Grundbeſitz) ita et iter, actus, via, sed haec alii (die Patri-
monialfürſten) habent jure pleno proprietatis, alii jure usufructuario.“
(Lib. 1. cap. 3. §. 11.)
Offenbar war nun dieſer letztere Begriff des
jus usufructuarium eines ſtändiſch begränzten Königthums höchſt un-
klar; denn es handelte ſich bei der im 17. Jahrhundert entſtehenden
Verwaltung nicht ſo ſehr um den Ertrag, als um das Recht,

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[172/0190] regnum (patrimoniale) alienet, nihil impedit.“ Bei den letzteren da- gegen iſt der König an die Zuſtimmung der Stände für ſeine Thronbeſteigung, alſo auch für ſeine ganze Regierung gebunden — „ut imperium totum valide transeat, populi totius consensu opus est, qui expediri potest per partium legatos, quos ordines vocant.“ Damit war die erſte Baſis für den Unterſchied der freien und un- freien Verfaſſung gefunden, nicht auf Grundlage eines abſtrakten Be- griffes, ſondern auf derjenigen der hiſtoriſchen Staatsbildung, und einerſeits der Raum für die reine Philoſophie gegeben, die alsbald für jenes Recht des Landesherrn das begriffliche Weſen des Staats als Grundlage nahm, wie in England Hobbes (ſ. oben), in Deutſchland Pufendorf (1667), der in ſeiner Auffaſſung des Staats noch weiter ging als Hugo Grotius und faſt eben ſo weit wie der von ihm nicht citirte, und doch ihm ſo wohl bekannte Hobbes; er ſagt im jus nat. et gent. lib. VII. cap. 6. §. 16: Qui (patrimonialiter imperans) licet victis libertatem personalem et dominium privatum relinquat, sal- tem tamen imperium in ipsos pleno et irrevocabili modo sibi vin- dicare intelligitur.“ Andererſeits fanden jetzt auch die hiſtoriſchen Stu- dien über das poſitive Recht dieſes Königthums damit einen feſteren Anhaltspunkt, wie wir gleich ſehen werden. Und ſo konnte nun, nach- dem man über das Weſen der Patrimonialſtaaten gegenüber denen der ſtändiſchen einig war, die zweite Frage entſtehen, wie weit denn nun jenes imperium gehe. Das iſt der Punkt, auf welchem ſich hiſtoriſch der Begriff der Landeshoheit von dem des Staatseigenthums, die beide ſchon in dem Unterſchiede der Ausdrücke imperium und dominium liegen, zu ſcheiden, und die Auffaſſung des 18. Jahrhunderts zu bilden beginnt. Schon Hugo Grotius war ſich darüber klar, daß in jedem Staate unterſchieden werden müſſe zwiſchen dem eigentlichen patrimonium principis, dem perſönlichen Eigenthum des Fürſten an gewiſſen Gütern, und dem, was wir jetzt das Staatseigenthum nennen. Nur wendete er den Unterſchied des Patrimonial- und ſtändiſchen Staates auch auf dieſe Verhältniſſe, die bona publica des römiſchen Rechts an, und kam conſequent zu dem Schluß, daß in den Patrimonialſtaaten auch dieſe bona publieu proprietas des dominus ſeien. „Ut enim res est ager“ (Grundbeſitz) ita et iter, actus, via, sed haec alii (die Patri- monialfürſten) habent jure pleno proprietatis, alii jure usufructuario.“ (Lib. 1. cap. 3. §. 11.) Offenbar war nun dieſer letztere Begriff des jus usufructuarium eines ſtändiſch begränzten Königthums höchſt un- klar; denn es handelte ſich bei der im 17. Jahrhundert entſtehenden Verwaltung nicht ſo ſehr um den Ertrag, als um das Recht,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/190>, abgerufen am 23.11.2024.