Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.hatte. Diese Begriffsverwirrung aber war denn doch nicht bloß zu Es erklärt sich daher wohl einfach, wenn wir bemerken, daß jener Als nämlich im Anfange des 17. Jahrhunderts die junge königliche hatte. Dieſe Begriffsverwirrung aber war denn doch nicht bloß zu Es erklärt ſich daher wohl einfach, wenn wir bemerken, daß jener Als nämlich im Anfange des 17. Jahrhunderts die junge königliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0188" n="170"/> hatte. Dieſe Begriffsverwirrung aber war denn doch nicht bloß zu<lb/> groß, ſondern auch ſowohl der ſtändiſchen Selbſtverwaltung als ſogar<lb/> dem Princip des Eigenthums überhaupt zu gefährlich, und es ent-<lb/> ſtand daher ein Proceß, der die Unterſcheidung zwiſchen <hi rendition="#aq">dominium</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">proprietas</hi> wieder herſtellte. Nun behielt die Sache anfänglich die<lb/> große Schwierigkeit, daß man in der lateiniſchen Literatur den Aus-<lb/> druck <hi rendition="#aq">dominium</hi> auch für die fürſtliche Herrſchaft beibehalten mußte,<lb/> der jedoch nach wie vor für die Juriſten die <hi rendition="#aq">proprietas</hi> bedeutete (wie<lb/><hi rendition="#aq">C. 1. §. 1. D. d. Scto. Silan. „domini appellatione continetur qui<lb/> habet proprietatem,“</hi> und vielfach). Es war daher zu einer rechten<lb/> Klarheit nicht zu gelangen, bis man im 18. Jahrhundert anfing,<lb/> deutſche Ausdrücke zu gebrauchen; erſt dieſes Auftreten deutſcher Aus-<lb/> drücke entſcheidet die zweite Epoche.</p><lb/> <p>Es erklärt ſich daher wohl einfach, wenn wir bemerken, daß jener<lb/> Proceß der Unterſcheidung zwiſchen <hi rendition="#aq">dominium</hi> und <hi rendition="#aq">proprietas</hi> ſo lange<lb/> unvollſtändig bleibt, als die betreffende Literatur noch lateiniſch iſt,<lb/> und das iſt im Weſentlichen das 17. Jahrhundert; erſt im achtzehnten,<lb/> wo man anfängt deutſch zu ſchreiben, greift auch der deutſche Gedanke<lb/> durch, und dieſen nun bezeichnen die beiden Worte „Landeshoheit“ und<lb/> „Staatseigenthum.“ An ſie und ihre Bedeutung knüpft ſich ein<lb/> Stück Literaturgeſchichte, das nicht zu vergeſſen der Mühe werth iſt.</p><lb/> <p>Als nämlich im Anfange des 17. Jahrhunderts die junge königliche<lb/> Macht in den Hauptländern Europas den Kampf mit dem Lehnsweſen<lb/> und der Grundherrlichkeit aufnimmt, in Spanien und den Niederlanden<lb/> mit Philipp <hi rendition="#aq">II.</hi> und ſeinen Nachfolgern, in Frankreich mit Richelieu,<lb/> in England mit den Stuarts, in Dänemark mit Friedrich <hi rendition="#aq">III.</hi>, in<lb/> den einzeln entſtehenden deutſchen Staaten mit den Landesfürſten,<lb/> entſteht die theoretiſche Frage, ob die allerdings anerkannte lehnsherr-<lb/> liche „Suzerainetät“ des Landesherrn auch demſelben das Recht zur<lb/> Regierung, die „Souverainetät“ gebe. Und in dieſer Frage war es,<lb/> wo Hugo Grotius mit deutſchen Gedanken, aber in lateiniſcher Sprache<lb/> den Ausgangspunkt der neuen Theorie bildet, die das 17. Jahrhundert<lb/> beherrſchte und jenem Manne vorzugsweiſe ſeine Stellung in der Ge-<lb/> ſchichte der Rechtsphiloſophie gegeben hat. Es iſt die große Bedeutung<lb/> des Hugo Grotius, die ganze, bereits im 16. Jahrhundert vorhandene<lb/> Auffaſſung des <hi rendition="#aq">jus naturae,</hi> die in der ſchon vor Hugo Grotius keines-<lb/> wegs unbedeutenden rechtsphiloſophiſchen Literatur aufgeſtellt war, zu<lb/> der concreten Frage über das <hi rendition="#g">Eigenthumsrecht des Fürſten am<lb/> Staate und dem Umfang deſſelben</hi> kryſtalliſirt zu haben. Die<lb/> vortreffliche und höchſt gründliche Arbeit von <hi rendition="#g">Kaltenborn</hi> „die Vor-<lb/> läufer des Hugo Grotius auf dem Gebiete des <hi rendition="#aq">jus naturae et gentium“</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0188]
hatte. Dieſe Begriffsverwirrung aber war denn doch nicht bloß zu
groß, ſondern auch ſowohl der ſtändiſchen Selbſtverwaltung als ſogar
dem Princip des Eigenthums überhaupt zu gefährlich, und es ent-
ſtand daher ein Proceß, der die Unterſcheidung zwiſchen dominium
und proprietas wieder herſtellte. Nun behielt die Sache anfänglich die
große Schwierigkeit, daß man in der lateiniſchen Literatur den Aus-
druck dominium auch für die fürſtliche Herrſchaft beibehalten mußte,
der jedoch nach wie vor für die Juriſten die proprietas bedeutete (wie
C. 1. §. 1. D. d. Scto. Silan. „domini appellatione continetur qui
habet proprietatem,“ und vielfach). Es war daher zu einer rechten
Klarheit nicht zu gelangen, bis man im 18. Jahrhundert anfing,
deutſche Ausdrücke zu gebrauchen; erſt dieſes Auftreten deutſcher Aus-
drücke entſcheidet die zweite Epoche.
Es erklärt ſich daher wohl einfach, wenn wir bemerken, daß jener
Proceß der Unterſcheidung zwiſchen dominium und proprietas ſo lange
unvollſtändig bleibt, als die betreffende Literatur noch lateiniſch iſt,
und das iſt im Weſentlichen das 17. Jahrhundert; erſt im achtzehnten,
wo man anfängt deutſch zu ſchreiben, greift auch der deutſche Gedanke
durch, und dieſen nun bezeichnen die beiden Worte „Landeshoheit“ und
„Staatseigenthum.“ An ſie und ihre Bedeutung knüpft ſich ein
Stück Literaturgeſchichte, das nicht zu vergeſſen der Mühe werth iſt.
Als nämlich im Anfange des 17. Jahrhunderts die junge königliche
Macht in den Hauptländern Europas den Kampf mit dem Lehnsweſen
und der Grundherrlichkeit aufnimmt, in Spanien und den Niederlanden
mit Philipp II. und ſeinen Nachfolgern, in Frankreich mit Richelieu,
in England mit den Stuarts, in Dänemark mit Friedrich III., in
den einzeln entſtehenden deutſchen Staaten mit den Landesfürſten,
entſteht die theoretiſche Frage, ob die allerdings anerkannte lehnsherr-
liche „Suzerainetät“ des Landesherrn auch demſelben das Recht zur
Regierung, die „Souverainetät“ gebe. Und in dieſer Frage war es,
wo Hugo Grotius mit deutſchen Gedanken, aber in lateiniſcher Sprache
den Ausgangspunkt der neuen Theorie bildet, die das 17. Jahrhundert
beherrſchte und jenem Manne vorzugsweiſe ſeine Stellung in der Ge-
ſchichte der Rechtsphiloſophie gegeben hat. Es iſt die große Bedeutung
des Hugo Grotius, die ganze, bereits im 16. Jahrhundert vorhandene
Auffaſſung des jus naturae, die in der ſchon vor Hugo Grotius keines-
wegs unbedeutenden rechtsphiloſophiſchen Literatur aufgeſtellt war, zu
der concreten Frage über das Eigenthumsrecht des Fürſten am
Staate und dem Umfang deſſelben kryſtalliſirt zu haben. Die
vortreffliche und höchſt gründliche Arbeit von Kaltenborn „die Vor-
läufer des Hugo Grotius auf dem Gebiete des jus naturae et gentium“
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