Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Gerichtsbarkeit für einen Ausfluß der höchsten Gewalt betrachtet; Das ist der Schluß dieser Bewegung. Die Frage, ob die Ge- Soll daher aus diesem Zustand ein Fortschritt stattfinden, so muß IV. Der Beginn des Kampfes mit dem Geschlechterrecht. Das Dominium eminens und seine Geschichte. (Die drei Epochen: Hugo Grotius. Biener. Posse. Runde. Das Dominium Während nun auf diese Weise die Geschlechterordnung ihre unfreie Gerichtsbarkeit für einen Ausfluß der höchſten Gewalt betrachtet; Das iſt der Schluß dieſer Bewegung. Die Frage, ob die Ge- Soll daher aus dieſem Zuſtand ein Fortſchritt ſtattfinden, ſo muß IV. Der Beginn des Kampfes mit dem Geſchlechterrecht. Das Dominium eminens und ſeine Geſchichte. (Die drei Epochen: Hugo Grotius. Biener. Poſſe. Runde. Das Dominium Während nun auf dieſe Weiſe die Geſchlechterordnung ihre unfreie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0182" n="164"/> Gerichtsbarkeit für einen <hi rendition="#g">Ausfluß der höchſten Gewalt</hi> betrachtet;<lb/> ſo verwickelt man die ganze Lehre (von der Patrimonialgerichtsbarkeit)<lb/> in unauflösliche Schwierigkeiten, welche offenbar beweiſen, daß unſere<lb/> Vorfahren jene verfeinerte Philoſophie (!) über richterliche und oberſt-<lb/> richterliche Gewalt nicht kannten, und nicht darnach handelten“ (§. 702).<lb/> Freilich hatten die Grundherren nach keiner Philoſophie gehandelt; ſie<lb/> hatten einfach ihre Gewalt ihren Standes- und Sonderintereſſen dienſt-<lb/> bar gemacht. Doch blieb das Reſultat. Auch die ſtaatliche Funktion<lb/> des Gerichts und der Polizei iſt <hi rendition="#g">Privateigenthum</hi>; heilig und un-<lb/> verletzlich wie dieſes. Die Entwicklung der Geſchlechterunfreiheit, bis<lb/> dahin im Kampfe der ſtreitenden Elemente zweifelhaft, hat zwar ihre<lb/> objektiv rechtlichen Gränzen gefunden, aber ſie iſt auch als bürgerliches<lb/><hi rendition="#g">Eigenthum</hi> dem Schutze des Gerichts anvertraut, und zwar <hi rendition="#g">deſſelben</hi><lb/> Gerichts, das vermöge deſſelben Princips auch Privateigenthum des-<lb/> jenigen iſt, der über ſeine eigenen gutsherrlichen Rechte und Verhält-<lb/> niſſe Kläger und Richter in derſelben Perſon zu ſein, ein <hi rendition="#g">bürgerliches<lb/> Eigenthumsr</hi>echt hat.</p><lb/> <p>Das iſt der Schluß dieſer Bewegung. Die Frage, ob die Ge-<lb/> ſchlechterordnung ſich durch ſich ſelbſt zur Freiheit erheben kann, iſt auch<lb/> in Deutſchland verneint. Die Elemente dieſer Geſchlechterordnung ſind<lb/> unfähig, das große Princip der ſtaatsbürgerlichen Gleichheit durch ſich<lb/> ſelbſt zu entwickeln. Das Ergebniß iſt, daß das Recht der herrſchenden<lb/> Klaſſe über die beherrſchte, und daß ſogar der Beſitz der öffentlichen<lb/> Funktionen als Privateigenthum angeſehen, als Privatrecht geſchützt,<lb/> und <hi rendition="#g">demnach</hi> mit der untergeordneten Lage der niederen Klaſſe zuſam-<lb/> mengenommen als die „Verfaſſung“ des Bauernſtandes ſelbſt von der<lb/> Rechtswiſſenſchaft anerkannt worden.</p><lb/> <p>Soll daher aus dieſem Zuſtand ein Fortſchritt ſtattfinden, ſo muß<lb/> derſelbe von einem ganz anderen, von der Geſchlechterordnung unab-<lb/> hängigen und gegen dieſelbe und ihr Recht gleichgültigen Element aus-<lb/> gehen. Und dieſes Element iſt der Staat.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Der Beginn des Kampfes mit dem Geſchlechterrecht. Das <hi rendition="#aq">Dominium<lb/> eminens</hi> und ſeine Geſchichte.</hi> </head><lb/> <p> <hi rendition="#c">(Die drei Epochen: Hugo Grotius. Biener. Poſſe. Runde. Das <hi rendition="#aq">Dominium<lb/> eminens</hi> verſchwindet und das Princip des Entwährungsrechts überhaupt tritt<lb/> an ſeine Stelle. Das <hi rendition="#aq">Jus eminens</hi> und ſein Unterſchied vom <hi rendition="#aq">Dominium<lb/> eminens.</hi>)</hi> </p><lb/> <p>Während nun auf dieſe Weiſe die Geſchlechterordnung ihre unfreie<lb/> Rechtsordnung an die Scholle bindet, beginnt gleichzeitig die eigentliche<lb/> Staatsbildung auch in Deutſchland in ihren erſten eigentlichen Anfängen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [164/0182]
Gerichtsbarkeit für einen Ausfluß der höchſten Gewalt betrachtet;
ſo verwickelt man die ganze Lehre (von der Patrimonialgerichtsbarkeit)
in unauflösliche Schwierigkeiten, welche offenbar beweiſen, daß unſere
Vorfahren jene verfeinerte Philoſophie (!) über richterliche und oberſt-
richterliche Gewalt nicht kannten, und nicht darnach handelten“ (§. 702).
Freilich hatten die Grundherren nach keiner Philoſophie gehandelt; ſie
hatten einfach ihre Gewalt ihren Standes- und Sonderintereſſen dienſt-
bar gemacht. Doch blieb das Reſultat. Auch die ſtaatliche Funktion
des Gerichts und der Polizei iſt Privateigenthum; heilig und un-
verletzlich wie dieſes. Die Entwicklung der Geſchlechterunfreiheit, bis
dahin im Kampfe der ſtreitenden Elemente zweifelhaft, hat zwar ihre
objektiv rechtlichen Gränzen gefunden, aber ſie iſt auch als bürgerliches
Eigenthum dem Schutze des Gerichts anvertraut, und zwar deſſelben
Gerichts, das vermöge deſſelben Princips auch Privateigenthum des-
jenigen iſt, der über ſeine eigenen gutsherrlichen Rechte und Verhält-
niſſe Kläger und Richter in derſelben Perſon zu ſein, ein bürgerliches
Eigenthumsrecht hat.
Das iſt der Schluß dieſer Bewegung. Die Frage, ob die Ge-
ſchlechterordnung ſich durch ſich ſelbſt zur Freiheit erheben kann, iſt auch
in Deutſchland verneint. Die Elemente dieſer Geſchlechterordnung ſind
unfähig, das große Princip der ſtaatsbürgerlichen Gleichheit durch ſich
ſelbſt zu entwickeln. Das Ergebniß iſt, daß das Recht der herrſchenden
Klaſſe über die beherrſchte, und daß ſogar der Beſitz der öffentlichen
Funktionen als Privateigenthum angeſehen, als Privatrecht geſchützt,
und demnach mit der untergeordneten Lage der niederen Klaſſe zuſam-
mengenommen als die „Verfaſſung“ des Bauernſtandes ſelbſt von der
Rechtswiſſenſchaft anerkannt worden.
Soll daher aus dieſem Zuſtand ein Fortſchritt ſtattfinden, ſo muß
derſelbe von einem ganz anderen, von der Geſchlechterordnung unab-
hängigen und gegen dieſelbe und ihr Recht gleichgültigen Element aus-
gehen. Und dieſes Element iſt der Staat.
IV. Der Beginn des Kampfes mit dem Geſchlechterrecht. Das Dominium
eminens und ſeine Geſchichte.
(Die drei Epochen: Hugo Grotius. Biener. Poſſe. Runde. Das Dominium
eminens verſchwindet und das Princip des Entwährungsrechts überhaupt tritt
an ſeine Stelle. Das Jus eminens und ſein Unterſchied vom Dominium
eminens.)
Während nun auf dieſe Weiſe die Geſchlechterordnung ihre unfreie
Rechtsordnung an die Scholle bindet, beginnt gleichzeitig die eigentliche
Staatsbildung auch in Deutſchland in ihren erſten eigentlichen Anfängen
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