Leistungen; und so sind solche Sätze verständlich, die sonst gar nicht für die Zeit nach Karl II. zu erklären sein werden; wie die von Cal- thorpe (On Copyholds 53. 54): "Copyholds and customary tenants differ not so much in nature as in name," was offenbar falsch ist für das Princip, wenn es auch richtig ist für das Objekt des Rechts; "for although some be called copyholders, some customary some, tenants by the virge, some base tenants, some bond tenants, and some by one name and some by the other, yet thy do all agree in substance and kind of tenure" -- nur daß es streng genommen eben gar keinetenure mehr gibt; oder wie BlackstoneI. 9: "Al- most every copyhold tenant" -- tenant gibt es der Sache nicht mehr -- beeing thus tenant of the will of the Lord according to the custom of the manor" -- eigentlich ein vollkommener Widerspruch, da der will of the Lord zwar einmal die Leistungen des früheren tenant bestimmt hat, jetzt aber, da diese Leistungen Grundlasten ge- worden sind, selbst eben so wenig bedeutet, als der Wille des Ver- leihers bei einer Servitut, wenn sie verliehen ist. Solche Verwirrungen ließen sich zu hunderten anführen. So gut sie auch aus der Geschichte sich erklären, so sind sie es dennoch, welche die englische Agrarverfassung in ihrem sonst so einfachen Verständniß schwierig gemacht haben. Hält man jedoch das Obige fest, so wird namentlich Blackstones Darstellung vollkommen klar, wenn er eintheilt: Ch. IV. of the feodal system, Ch. V. of the ancient English tenures, Ch. VI. of the modern English tenures, Ch. VII. of freehold estates. Die freehold estates sind die aus den angeführten historischen Gründen mit keinen Leistungen an den früheren Lord belasteten soccage tenures; die estates less them freehold Ch. IX sind Grundbesitzungen, die noch mit den Grundlasten der Lehnszeit "grundbücherlich" würden wir sagen, belastet blieben. So einfach nun auch dieß Verhältniß formell erscheinen mag, so trat doch in der Wirklichkeit ein zweites hinzu, das die obige Unbestimmtheit in der Bezeichnung nur noch mehr beförderte, und das in mehr als einer Beziehung diese ganze Epoche beherrscht. Das war dasjenige, was auch die Juristen des vorigen Jahrhunderts, wie Blackstone, den "tenant at will" nennen, und das eigentlich die Schwierigkeit der spä- teren Agrarverfassung bildet.
Um dieses zu erklären, müssen wir allerdings einen Schritt zurück- gehen.
Als nämlich die großen Grundherren sahen, daß die customary tenants eben durch ihren dominirenden Besitz nach dem custom das Eigenthum an der in tenure gegebenen Hufe genommen, und dieses Ei- genthum invariabel ward -- was ja eben das Recht des copyholders
Leiſtungen; und ſo ſind ſolche Sätze verſtändlich, die ſonſt gar nicht für die Zeit nach Karl II. zu erklären ſein werden; wie die von Cal- thorpe (On Copyholds 53. 54): „Copyholds and customary tenants differ not so much in nature as in name,“ was offenbar falſch iſt für das Princip, wenn es auch richtig iſt für das Objekt des Rechts; „for although some be called copyholders, some customary some, tenants by the virge, some base tenants, some bond tenants, and some by one name and some by the other, yet thy do all agree in substance and kind of tenure“ — nur daß es ſtreng genommen eben gar keinetenure mehr gibt; oder wie BlackſtoneI. 9: „Al- most every copyhold tenant“ — tenant gibt es der Sache nicht mehr — beeing thus tenant of the will of the Lord according to the custom of the manor“ — eigentlich ein vollkommener Widerſpruch, da der will of the Lord zwar einmal die Leiſtungen des früheren tenant beſtimmt hat, jetzt aber, da dieſe Leiſtungen Grundlaſten ge- worden ſind, ſelbſt eben ſo wenig bedeutet, als der Wille des Ver- leihers bei einer Servitut, wenn ſie verliehen iſt. Solche Verwirrungen ließen ſich zu hunderten anführen. So gut ſie auch aus der Geſchichte ſich erklären, ſo ſind ſie es dennoch, welche die engliſche Agrarverfaſſung in ihrem ſonſt ſo einfachen Verſtändniß ſchwierig gemacht haben. Hält man jedoch das Obige feſt, ſo wird namentlich Blackſtones Darſtellung vollkommen klar, wenn er eintheilt: Ch. IV. of the feodal system, Ch. V. of the ancient English tenures, Ch. VI. of the modern English tenures, Ch. VII. of freehold estates. Die freehold estates ſind die aus den angeführten hiſtoriſchen Gründen mit keinen Leiſtungen an den früheren Lord belaſteten soccage tenures; die estates less them freehold Ch. IX ſind Grundbeſitzungen, die noch mit den Grundlaſten der Lehnszeit „grundbücherlich“ würden wir ſagen, belaſtet blieben. So einfach nun auch dieß Verhältniß formell erſcheinen mag, ſo trat doch in der Wirklichkeit ein zweites hinzu, das die obige Unbeſtimmtheit in der Bezeichnung nur noch mehr beförderte, und das in mehr als einer Beziehung dieſe ganze Epoche beherrſcht. Das war dasjenige, was auch die Juriſten des vorigen Jahrhunderts, wie Blackſtone, den „tenant at will“ nennen, und das eigentlich die Schwierigkeit der ſpä- teren Agrarverfaſſung bildet.
Um dieſes zu erklären, müſſen wir allerdings einen Schritt zurück- gehen.
Als nämlich die großen Grundherren ſahen, daß die customary tenants eben durch ihren dominirenden Beſitz nach dem custom das Eigenthum an der in tenure gegebenen Hufe genommen, und dieſes Ei- genthum invariabel ward — was ja eben das Recht des copyholders
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Leiſtungen; und ſo ſind ſolche Sätze verſtändlich, die ſonſt gar nicht
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thorpe (On Copyholds 53. 54): „Copyholds and customary tenants
differ not so much in nature as in name,“ was offenbar falſch iſt
für das Princip, wenn es auch richtig iſt für das Objekt des Rechts;
„for although some be called copyholders, some customary some,
tenants by the virge, some base tenants, some bond tenants, and
some by one name and some by the other, yet thy do all agree
in substance and kind of tenure“ — nur daß es ſtreng genommen
eben gar keine tenure mehr gibt; oder wie Blackſtone I. 9: „Al-
most every copyhold tenant“ — tenant gibt es der Sache nicht mehr
— beeing thus tenant of the will of the Lord according to the
custom of the manor“ — eigentlich ein vollkommener Widerſpruch,
da der will of the Lord zwar einmal die Leiſtungen des früheren
tenant beſtimmt hat, jetzt aber, da dieſe Leiſtungen Grundlaſten ge-
worden ſind, ſelbſt eben ſo wenig bedeutet, als der Wille des Ver-
leihers bei einer Servitut, wenn ſie verliehen iſt. Solche Verwirrungen
ließen ſich zu hunderten anführen. So gut ſie auch aus der Geſchichte
ſich erklären, ſo ſind ſie es dennoch, welche die engliſche Agrarverfaſſung
in ihrem ſonſt ſo einfachen Verſtändniß ſchwierig gemacht haben. Hält
man jedoch das Obige feſt, ſo wird namentlich Blackſtones Darſtellung
vollkommen klar, wenn er eintheilt: Ch. IV. of the feodal system,
Ch. V. of the ancient English tenures, Ch. VI. of the modern
English tenures, Ch. VII. of freehold estates. Die freehold estates
ſind die aus den angeführten hiſtoriſchen Gründen mit keinen Leiſtungen
an den früheren Lord belaſteten soccage tenures; die estates less them
freehold Ch. IX ſind Grundbeſitzungen, die noch mit den Grundlaſten
der Lehnszeit „grundbücherlich“ würden wir ſagen, belaſtet blieben.
So einfach nun auch dieß Verhältniß formell erſcheinen mag, ſo trat
doch in der Wirklichkeit ein zweites hinzu, das die obige Unbeſtimmtheit
in der Bezeichnung nur noch mehr beförderte, und das in mehr als
einer Beziehung dieſe ganze Epoche beherrſcht. Das war dasjenige,
was auch die Juriſten des vorigen Jahrhunderts, wie Blackſtone, den
„tenant at will“ nennen, und das eigentlich die Schwierigkeit der ſpä-
teren Agrarverfaſſung bildet.
Um dieſes zu erklären, müſſen wir allerdings einen Schritt zurück-
gehen.
Als nämlich die großen Grundherren ſahen, daß die customary
tenants eben durch ihren dominirenden Beſitz nach dem custom das
Eigenthum an der in tenure gegebenen Hufe genommen, und dieſes Ei-
genthum invariabel ward — was ja eben das Recht des copyholders
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/145>, abgerufen am 16.02.2025.
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