Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.
Lords." Daher auch die Bemerkung Blackstone's (II. 9.), daß die Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß
Lords.“ Daher auch die Bemerkung Blackſtone’s (II. 9.), daß die Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0140" n="122"/><hi rendition="#g">Lords</hi>.“</hi> Daher auch die Bemerkung Blackſtone’s (<hi rendition="#aq">II.</hi> 9.), daß die<lb/> Geiſtlichen beſtändig eifrig waren, jedes der Befreiung günſtige Moment<lb/> zur Geltung zu bringen. Waren ſie doch ſelbſt zum großen Theil aus<lb/> der unterdrückten Klaſſe hervorgegangen! Wenn daher auch keine Manu-<lb/> miſſionen in Maſſe vor ſich gingen, wie Sugenheim glaubt, der die<lb/><hi rendition="#aq">villeins regardant</hi> und <hi rendition="#aq">en gros</hi> nicht gehörig ſcheidet, ſo löste ſich doch<lb/> das Verhältniß auf allen Punkten mehr und mehr, und die Entſchei-<lb/> dung brachte auch hier wieder zuletzt das volkswirthſchaftliche Verhält-<lb/> niß; nur war es dießmal nicht der Beſitz, ſondern die <hi rendition="#g">Arbeit</hi>, die<lb/> mit durchgreifender Wirkſamkeit eintrat.</p><lb/> <p>Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß<lb/> auch viele <hi rendition="#aq">subtenentes,</hi> ſowohl Normannen als die <hi rendition="#aq">sochemanni</hi> der<lb/> Angelſachſen auf ihrem <hi rendition="#aq">liberum tenementum</hi> viele ihrer <hi rendition="#aq">villeins</hi> mit<lb/> Grund und Boden betheilt hatten, blieb doch viel Land übrig, das be-<lb/> baut werden wollte; und der <hi rendition="#aq">villein</hi> ging in England ſo gut als auf<lb/> dem Continent in die Stadt zu den <hi rendition="#aq">Burgenses,</hi> die ihn ſchützten, wenn<lb/> ſie ſeine Arbeit brauchen konnten. <hi rendition="#aq">„A few years after (1331) we find<lb/> both the spiritual and temporal nobility complaining that their<lb/> villeins fled into the tradingtowns, where the merchants under<lb/> colour of their franchise detained their.“</hi> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Rot. Parl</hi>. III.</hi> 448.<lb/><hi rendition="#g">Eden</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 30.) Wollte der Grundherr daher Arbeiter haben, ſo mußte<lb/> er <hi rendition="#g">ihn zahlen</hi>; den einen, weil er ihm ſonſt davon ging, den andern,<lb/> weil er ihm ſonſt überhaupt nicht kam. Die freie Stellung, welche die<lb/><hi rendition="#aq">villeins,</hi> zum <hi rendition="#aq">copyhold</hi> übergehend, ſchon im 13. Jahrhundert ge-<lb/> wannen, hatte daher zur Folge, daß für die Arbeiter eine ähnliche<lb/> gefordert und gegeben wurde. So entſtand die erſte <hi rendition="#g">Arbeiter- und<lb/> Lohngeſetzgebung</hi> in Europa, das <hi rendition="#aq">Statute of labourers,</hi> 1350, für<lb/> deſſen Inhalt und Geſchichte wir namentlich auf <hi rendition="#g">Eden</hi> <hi rendition="#aq">I,</hi> S. 28 ff.<lb/> verweiſen (gab es ein älteres? ſ. <hi rendition="#g">Eden</hi> a. a. O. S. 34); vgl. auch<lb/><hi rendition="#g">Sugenheim</hi> S. 296, der freilich gleich eine „fluctuirende <hi rendition="#g">freie</hi> länd-<lb/> liche Arbeiter-Bevölkerung“ daraus macht; <hi rendition="#g">freie</hi> Männer waren das<lb/> wohl nur ſelten, meiſt Leibeigene, aber die große Bedeutung jener<lb/> Geſetzgebung lag darin, daß ſie den Leibeigenen nunmehr für ſeinen<lb/> Lohn unter das <hi rendition="#aq">common</hi> und <hi rendition="#aq">statute law</hi> ſtellte, ſo daß ſchon 1259<lb/> der <hi rendition="#aq">servile tenant</hi> Recht auf den Lohn, die <hi rendition="#aq">wages,</hi> hatte, ja ſogar<lb/> auf ſeine Koſten einen Stellvertreter ſtellen durfte (<hi rendition="#g">Eden</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 14. 15).<lb/> So wie aber Lord und <hi rendition="#aq">villein</hi> vor <hi rendition="#g">demſelben</hi> Gericht zu Recht ſtehen<lb/> mußten, war von einer eigentlichen Leibeigenſchaft keine Rede mehr,<lb/> eben ſo wenig, wenn es ſich um die <hi rendition="#aq">labourers wages,</hi> als wenn es<lb/> ſich um die <hi rendition="#aq">servitia</hi> des <hi rendition="#aq">villeins</hi> handelte. Und ſo geht der Proceß<lb/> der Befreiung auch der <hi rendition="#g">nichtſeßhaften</hi> <hi rendition="#aq">villeins (en gros)</hi> neben dem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0140]
Lords.“ Daher auch die Bemerkung Blackſtone’s (II. 9.), daß die
Geiſtlichen beſtändig eifrig waren, jedes der Befreiung günſtige Moment
zur Geltung zu bringen. Waren ſie doch ſelbſt zum großen Theil aus
der unterdrückten Klaſſe hervorgegangen! Wenn daher auch keine Manu-
miſſionen in Maſſe vor ſich gingen, wie Sugenheim glaubt, der die
villeins regardant und en gros nicht gehörig ſcheidet, ſo löste ſich doch
das Verhältniß auf allen Punkten mehr und mehr, und die Entſchei-
dung brachte auch hier wieder zuletzt das volkswirthſchaftliche Verhält-
niß; nur war es dießmal nicht der Beſitz, ſondern die Arbeit, die
mit durchgreifender Wirkſamkeit eintrat.
Trotz dem nämlich, daß der Grundherr, und neben ihm gewiß
auch viele subtenentes, ſowohl Normannen als die sochemanni der
Angelſachſen auf ihrem liberum tenementum viele ihrer villeins mit
Grund und Boden betheilt hatten, blieb doch viel Land übrig, das be-
baut werden wollte; und der villein ging in England ſo gut als auf
dem Continent in die Stadt zu den Burgenses, die ihn ſchützten, wenn
ſie ſeine Arbeit brauchen konnten. „A few years after (1331) we find
both the spiritual and temporal nobility complaining that their
villeins fled into the tradingtowns, where the merchants under
colour of their franchise detained their.“ (Rot. Parl. III. 448.
Eden I. 30.) Wollte der Grundherr daher Arbeiter haben, ſo mußte
er ihn zahlen; den einen, weil er ihm ſonſt davon ging, den andern,
weil er ihm ſonſt überhaupt nicht kam. Die freie Stellung, welche die
villeins, zum copyhold übergehend, ſchon im 13. Jahrhundert ge-
wannen, hatte daher zur Folge, daß für die Arbeiter eine ähnliche
gefordert und gegeben wurde. So entſtand die erſte Arbeiter- und
Lohngeſetzgebung in Europa, das Statute of labourers, 1350, für
deſſen Inhalt und Geſchichte wir namentlich auf Eden I, S. 28 ff.
verweiſen (gab es ein älteres? ſ. Eden a. a. O. S. 34); vgl. auch
Sugenheim S. 296, der freilich gleich eine „fluctuirende freie länd-
liche Arbeiter-Bevölkerung“ daraus macht; freie Männer waren das
wohl nur ſelten, meiſt Leibeigene, aber die große Bedeutung jener
Geſetzgebung lag darin, daß ſie den Leibeigenen nunmehr für ſeinen
Lohn unter das common und statute law ſtellte, ſo daß ſchon 1259
der servile tenant Recht auf den Lohn, die wages, hatte, ja ſogar
auf ſeine Koſten einen Stellvertreter ſtellen durfte (Eden I. 14. 15).
So wie aber Lord und villein vor demſelben Gericht zu Recht ſtehen
mußten, war von einer eigentlichen Leibeigenſchaft keine Rede mehr,
eben ſo wenig, wenn es ſich um die labourers wages, als wenn es
ſich um die servitia des villeins handelte. Und ſo geht der Proceß
der Befreiung auch der nichtſeßhaften villeins (en gros) neben dem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |