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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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beruht genau auf denselben Grundsätzen, welche für die Polizei und ihr
Recht überhaupt gelten. Es ist, denken wir, vollkommen einleuchtend,
daß es ganz unnöthig ist, die Preßpolizei von einem andern Stand-
punkte zu beurtheilen als jede andere Polizei. Auch sie ist eine that-
sächliche Beschränkung der Freiheit des geistigen Lebens, wie die übrige
Polizei eine Beschränkung dieser Freiheit für das äußere bürgerliche
Leben und seine Bewegung, aus denselben Gründen und auf derselben
Rechtsgrundlage. Die Frage nach der Polizei und dem Polizeirecht
überhaupt involvirt die Frage nach dem Preßpolizeirecht zunächst ebenso,
wie das Strafrecht das Preßstrafrecht. Der Punkt, wo jene ernstlich
fraglich wird, wird erst unten als ein ganz selbständiger zu begreifen sein.

Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei,
indem die Natur der Presse selbst besondere Maßregeln fordert, um der
polizeilichen Aufgabe genügen zu können. Die Besonderheit dieser Maß-
regeln beruht wieder einerseits auf der Natur der Produktion der
Drucksachen, welche für die Möglichkeit einer rechtlichen Verfolgung bei
vorkommenden Verbrechen durch die Presse besondere Bedingungen for-
dert, andererseits auf der Natur des Verkehrs mit denselben, welche
die Gefahr einer allgemeinen rechtsverletzenden Bewegung mit sich
bringen.

Demgemäß wird man am einfachsten die Preßpolizei in die Rechts-
polizei
und in die Sicherheitspolizei der Presse eintheilen können.

Das Princip der Rechtspolizei der Presse ist einfach. Die Polizei
hat, vermöge der Natur derselben, die Aufgabe, diejenigen Bedingungen
zu fordern und selbst herzustellen, vermöge deren die rechtliche Verfol-
gung eines vermittelst der Presse begangenen Verbrechens möglich ge-
macht wird. Die erste dieser Bedingungen ist die Constatirung der
Urheber solcher Verbrechen, die zweite die des Thatbestandes.
Wiederum nach der Natur der Druckerei kann nun die erste nur da
mit der für die gerichtliche Thätigkeit erforderlichen Schnelligkeit und
Sicherheit geschehen, wenn erstlich die Druckerei bekannt ist, und zwei-
tens ein Exemplar jeder einzelnen Drucksache zugleich bei dem Erschei-
nen derselben -- ihrem Eintritt in den Verkehr -- der Polizei mitge-
theilt wird. Das zweite hat zur Veraussetzung, daß durch Hinzufügung
der Namen der Drucker (Producent) und Verleger (Verkehr) auf
jeder Drucksache durch den Druck selbst ersichtlich gemacht wird. Es
ist nicht nothwendig, den Namen des Verfassers zu fordern; eben so
wenig erscheint es als gerechtfertigt, Drucker oder Verleger zur Angabe
des Verfassers zu zwingen, sei es in welcher Form immer dieß geschehen
möge. Denn das Recht der Polizei geht auch hier nur auf Entdeckung
des Thatbestandes durch die obigen Vorschriften, und nur in diesem

beruht genau auf denſelben Grundſätzen, welche für die Polizei und ihr
Recht überhaupt gelten. Es iſt, denken wir, vollkommen einleuchtend,
daß es ganz unnöthig iſt, die Preßpolizei von einem andern Stand-
punkte zu beurtheilen als jede andere Polizei. Auch ſie iſt eine that-
ſächliche Beſchränkung der Freiheit des geiſtigen Lebens, wie die übrige
Polizei eine Beſchränkung dieſer Freiheit für das äußere bürgerliche
Leben und ſeine Bewegung, aus denſelben Gründen und auf derſelben
Rechtsgrundlage. Die Frage nach der Polizei und dem Polizeirecht
überhaupt involvirt die Frage nach dem Preßpolizeirecht zunächſt ebenſo,
wie das Strafrecht das Preßſtrafrecht. Der Punkt, wo jene ernſtlich
fraglich wird, wird erſt unten als ein ganz ſelbſtändiger zu begreifen ſein.

Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei,
indem die Natur der Preſſe ſelbſt beſondere Maßregeln fordert, um der
polizeilichen Aufgabe genügen zu können. Die Beſonderheit dieſer Maß-
regeln beruht wieder einerſeits auf der Natur der Produktion der
Druckſachen, welche für die Möglichkeit einer rechtlichen Verfolgung bei
vorkommenden Verbrechen durch die Preſſe beſondere Bedingungen for-
dert, andererſeits auf der Natur des Verkehrs mit denſelben, welche
die Gefahr einer allgemeinen rechtsverletzenden Bewegung mit ſich
bringen.

Demgemäß wird man am einfachſten die Preßpolizei in die Rechts-
polizei
und in die Sicherheitspolizei der Preſſe eintheilen können.

Das Princip der Rechtspolizei der Preſſe iſt einfach. Die Polizei
hat, vermöge der Natur derſelben, die Aufgabe, diejenigen Bedingungen
zu fordern und ſelbſt herzuſtellen, vermöge deren die rechtliche Verfol-
gung eines vermittelſt der Preſſe begangenen Verbrechens möglich ge-
macht wird. Die erſte dieſer Bedingungen iſt die Conſtatirung der
Urheber ſolcher Verbrechen, die zweite die des Thatbeſtandes.
Wiederum nach der Natur der Druckerei kann nun die erſte nur da
mit der für die gerichtliche Thätigkeit erforderlichen Schnelligkeit und
Sicherheit geſchehen, wenn erſtlich die Druckerei bekannt iſt, und zwei-
tens ein Exemplar jeder einzelnen Druckſache zugleich bei dem Erſchei-
nen derſelben — ihrem Eintritt in den Verkehr — der Polizei mitge-
theilt wird. Das zweite hat zur Verausſetzung, daß durch Hinzufügung
der Namen der Drucker (Producent) und Verleger (Verkehr) auf
jeder Druckſache durch den Druck ſelbſt erſichtlich gemacht wird. Es
iſt nicht nothwendig, den Namen des Verfaſſers zu fordern; eben ſo
wenig erſcheint es als gerechtfertigt, Drucker oder Verleger zur Angabe
des Verfaſſers zu zwingen, ſei es in welcher Form immer dieß geſchehen
möge. Denn das Recht der Polizei geht auch hier nur auf Entdeckung
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[68/0084] beruht genau auf denſelben Grundſätzen, welche für die Polizei und ihr Recht überhaupt gelten. Es iſt, denken wir, vollkommen einleuchtend, daß es ganz unnöthig iſt, die Preßpolizei von einem andern Stand- punkte zu beurtheilen als jede andere Polizei. Auch ſie iſt eine that- ſächliche Beſchränkung der Freiheit des geiſtigen Lebens, wie die übrige Polizei eine Beſchränkung dieſer Freiheit für das äußere bürgerliche Leben und ſeine Bewegung, aus denſelben Gründen und auf derſelben Rechtsgrundlage. Die Frage nach der Polizei und dem Polizeirecht überhaupt involvirt die Frage nach dem Preßpolizeirecht zunächſt ebenſo, wie das Strafrecht das Preßſtrafrecht. Der Punkt, wo jene ernſtlich fraglich wird, wird erſt unten als ein ganz ſelbſtändiger zu begreifen ſein. Die Preßpolizei wird nun zu einem eigenen Zweig der Polizei, indem die Natur der Preſſe ſelbſt beſondere Maßregeln fordert, um der polizeilichen Aufgabe genügen zu können. Die Beſonderheit dieſer Maß- regeln beruht wieder einerſeits auf der Natur der Produktion der Druckſachen, welche für die Möglichkeit einer rechtlichen Verfolgung bei vorkommenden Verbrechen durch die Preſſe beſondere Bedingungen for- dert, andererſeits auf der Natur des Verkehrs mit denſelben, welche die Gefahr einer allgemeinen rechtsverletzenden Bewegung mit ſich bringen. Demgemäß wird man am einfachſten die Preßpolizei in die Rechts- polizei und in die Sicherheitspolizei der Preſſe eintheilen können. Das Princip der Rechtspolizei der Preſſe iſt einfach. Die Polizei hat, vermöge der Natur derſelben, die Aufgabe, diejenigen Bedingungen zu fordern und ſelbſt herzuſtellen, vermöge deren die rechtliche Verfol- gung eines vermittelſt der Preſſe begangenen Verbrechens möglich ge- macht wird. Die erſte dieſer Bedingungen iſt die Conſtatirung der Urheber ſolcher Verbrechen, die zweite die des Thatbeſtandes. Wiederum nach der Natur der Druckerei kann nun die erſte nur da mit der für die gerichtliche Thätigkeit erforderlichen Schnelligkeit und Sicherheit geſchehen, wenn erſtlich die Druckerei bekannt iſt, und zwei- tens ein Exemplar jeder einzelnen Druckſache zugleich bei dem Erſchei- nen derſelben — ihrem Eintritt in den Verkehr — der Polizei mitge- theilt wird. Das zweite hat zur Verausſetzung, daß durch Hinzufügung der Namen der Drucker (Producent) und Verleger (Verkehr) auf jeder Druckſache durch den Druck ſelbſt erſichtlich gemacht wird. Es iſt nicht nothwendig, den Namen des Verfaſſers zu fordern; eben ſo wenig erſcheint es als gerechtfertigt, Drucker oder Verleger zur Angabe des Verfaſſers zu zwingen, ſei es in welcher Form immer dieß geſchehen möge. Denn das Recht der Polizei geht auch hier nur auf Entdeckung des Thatbeſtandes durch die obigen Vorſchriften, und nur in dieſem

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/84>, abgerufen am 24.11.2024.