Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Und dieser Mißbrauch der Presse enthält nach der Natur des letztern Beides nun, das Verständniß der hohen Bestimmung der Presse Für die richtige Beurtheilung der großen socialen Funktion der Indem nämlich die Presse in jeder Form für die Bildung Aller Und dieſer Mißbrauch der Preſſe enthält nach der Natur des letztern Beides nun, das Verſtändniß der hohen Beſtimmung der Preſſe Für die richtige Beurtheilung der großen ſocialen Funktion der Indem nämlich die Preſſe in jeder Form für die Bildung Aller <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0066" n="50"/> Und dieſer Mißbrauch der Preſſe enthält nach der Natur des letztern<lb/> nicht bloß eine einzelne gefährliche That, ſondern er iſt vielmehr eine<lb/> in das geſammte Bildungsweſen der Völker tief eingreifende, in ihren<lb/> Folgen gar nicht zu berechnende gefährliche und fortwirkende <hi rendition="#g">Arbeit</hi><lb/> eines Uebels, die ſich an jeden Leſer wendet und jeden zu ſich hinab-<lb/> zuziehen ſucht.</p><lb/> <p>Beides nun, das Verſtändniß der hohen Beſtimmung der Preſſe<lb/> und das der Gefahr ihres Mißbrauches ſind mit der Preſſe zugleich<lb/> entſtanden. Beides ſucht daher, in der Gemeinſchaft der Menſchen<lb/> lebendig, auch nach einem Ausdruck, und zwar nach einem Ausdruck im<lb/> öffentlichen Recht. Aber dieſes Streben, das Weſen der Preſſe nicht<lb/> bloß als einen Naturproceß des geiſtigen Lebens, ſondern auch als<lb/> einen organiſchen Theil des öffentlichen Rechts zu erfaſſen, gewinnt<lb/> nun erſt ſeine Geſtalt durch das zweite Element der Preſſe, das <hi rendition="#g">ſociale</hi>.</p><lb/> <p>Für die richtige Beurtheilung der großen ſocialen Funktion der<lb/> Preſſe muß man nun nicht etwa bei den Gegenſätzen der ſtaatsbürger-<lb/> lichen Geſellſchaft ſtehen bleiben. Dieſelbe iſt vielmehr für <hi rendition="#g">alle</hi> geſell-<lb/> ſchaftlichen Zuſtände gültig, und hat in allen Epochen der ſocialen<lb/> Entwicklungen und Kämpfe denſelben Inhalt, denſelben Einfluß und<lb/> dieſelben Gefahren.</p><lb/> <p>Indem nämlich die Preſſe in <hi rendition="#g">jeder</hi> Form für die Bildung <hi rendition="#g">Aller</hi><lb/> ohne Unterſchied der Stellung arbeitet, vertritt ſie, gleichviel ob mit<lb/> oder ohne Bewußtſein, ob in dieſem oder jenem Gebiete, die hohe Idee<lb/> der für <hi rendition="#g">Alle gleichen</hi> perſönlichen Beſtimmung, und verleiht zugleich<lb/> durch ihren Inhalt, die Kenntniſſe und Anſchauungen welche ſie ver-<lb/> breitet, <hi rendition="#g">allen</hi> Perſönlichkeiten ohne Unterſchied die Mittel, dieſe Be-<lb/> ſtimmung durch Denken und Lernen auch wirklich zu erreichen. Sie<lb/> erzeugt daher durch ihre allgemeine, öffentliche und nie ermüdende<lb/> Arbeit die gleiche Befähigung aller Klaſſen, eine Gleichheit, welche im<lb/> übrigen Syſtem des öffentlichen Bildungsweſens nicht erreicht werden<lb/> kann. Sie begründet aber ferner eben vermöge dieſer gleichen geiſtigen<lb/> Fähigkeit den Drang nach Gleichheit auch im wirthſchaftlichen und ge-<lb/> ſellſchaftlichen Leben; poſitiv, indem ſie ihren Inhalt, die geiſtigen Güter<lb/> jedem Einzelnen in der Gemeinſchaft mittheilt, negativ dagegen gegen-<lb/> über den hiſtoriſch entſtandenen und nur äußerlich berechtigten Unter-<lb/> ſchieden der Klaſſen, Ständen und Einzelnen, indem ſie für jeden<lb/> Unterſchied in der öffentlichen Berechtigung auch einen Unterſchied der<lb/> perſönlichen Befähigung fordert. Sie wird dadurch, bloß durch die<lb/> Thatſache ihres Daſeins, der lebendige Faktor der werdenden <hi rendition="#g">Gleich-<lb/> heit des öffentlichen Rechts</hi>, und erzeugt andererſeits eine Ge-<lb/> meinſchaft der Anſichten und des Wollens in öffentlichen Dingen, welche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0066]
Und dieſer Mißbrauch der Preſſe enthält nach der Natur des letztern
nicht bloß eine einzelne gefährliche That, ſondern er iſt vielmehr eine
in das geſammte Bildungsweſen der Völker tief eingreifende, in ihren
Folgen gar nicht zu berechnende gefährliche und fortwirkende Arbeit
eines Uebels, die ſich an jeden Leſer wendet und jeden zu ſich hinab-
zuziehen ſucht.
Beides nun, das Verſtändniß der hohen Beſtimmung der Preſſe
und das der Gefahr ihres Mißbrauches ſind mit der Preſſe zugleich
entſtanden. Beides ſucht daher, in der Gemeinſchaft der Menſchen
lebendig, auch nach einem Ausdruck, und zwar nach einem Ausdruck im
öffentlichen Recht. Aber dieſes Streben, das Weſen der Preſſe nicht
bloß als einen Naturproceß des geiſtigen Lebens, ſondern auch als
einen organiſchen Theil des öffentlichen Rechts zu erfaſſen, gewinnt
nun erſt ſeine Geſtalt durch das zweite Element der Preſſe, das ſociale.
Für die richtige Beurtheilung der großen ſocialen Funktion der
Preſſe muß man nun nicht etwa bei den Gegenſätzen der ſtaatsbürger-
lichen Geſellſchaft ſtehen bleiben. Dieſelbe iſt vielmehr für alle geſell-
ſchaftlichen Zuſtände gültig, und hat in allen Epochen der ſocialen
Entwicklungen und Kämpfe denſelben Inhalt, denſelben Einfluß und
dieſelben Gefahren.
Indem nämlich die Preſſe in jeder Form für die Bildung Aller
ohne Unterſchied der Stellung arbeitet, vertritt ſie, gleichviel ob mit
oder ohne Bewußtſein, ob in dieſem oder jenem Gebiete, die hohe Idee
der für Alle gleichen perſönlichen Beſtimmung, und verleiht zugleich
durch ihren Inhalt, die Kenntniſſe und Anſchauungen welche ſie ver-
breitet, allen Perſönlichkeiten ohne Unterſchied die Mittel, dieſe Be-
ſtimmung durch Denken und Lernen auch wirklich zu erreichen. Sie
erzeugt daher durch ihre allgemeine, öffentliche und nie ermüdende
Arbeit die gleiche Befähigung aller Klaſſen, eine Gleichheit, welche im
übrigen Syſtem des öffentlichen Bildungsweſens nicht erreicht werden
kann. Sie begründet aber ferner eben vermöge dieſer gleichen geiſtigen
Fähigkeit den Drang nach Gleichheit auch im wirthſchaftlichen und ge-
ſellſchaftlichen Leben; poſitiv, indem ſie ihren Inhalt, die geiſtigen Güter
jedem Einzelnen in der Gemeinſchaft mittheilt, negativ dagegen gegen-
über den hiſtoriſch entſtandenen und nur äußerlich berechtigten Unter-
ſchieden der Klaſſen, Ständen und Einzelnen, indem ſie für jeden
Unterſchied in der öffentlichen Berechtigung auch einen Unterſchied der
perſönlichen Befähigung fordert. Sie wird dadurch, bloß durch die
Thatſache ihres Daſeins, der lebendige Faktor der werdenden Gleich-
heit des öffentlichen Rechts, und erzeugt andererſeits eine Ge-
meinſchaft der Anſichten und des Wollens in öffentlichen Dingen, welche
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |