Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken stehen Das Leihbibliothekswesen, früher zum Theil im Sinne des IV. Oeffentliche Sammlungen. Die öffentlichen Sammlungen haben sowohl in ihrer Bedeutung Ueber die Einrichtungen zur Conservation der Kunstdenkmäler in Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken ſtehen Das Leihbibliotheksweſen, früher zum Theil im Sinne des IV. Oeffentliche Sammlungen. Die öffentlichen Sammlungen haben ſowohl in ihrer Bedeutung Ueber die Einrichtungen zur Conſervation der Kunſtdenkmäler in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0055" n="39"/> Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken ſtehen<lb/> jedoch wohl faſt ausſchließlich unter dem Miniſterium des Unterrichts.<lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi> (ſ. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 231). <hi rendition="#g">Oertliche</hi> Bibliotheken<lb/> ſind ſo gut als gar nicht vorhanden. <hi rendition="#g">Württemberg</hi> (Bibliotheken<lb/> und ihre Ordnung bei <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Verwaltungsrecht §. 218). Die <hi rendition="#g">bayeriſche</hi><lb/> Hof- und Staatsbibliothek ſteht unter dem Miniſterium des Innern<lb/> (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 197). Die <hi rendition="#g">Göttinger</hi> Univerſitätsbibliothek<lb/> empfing ihre erſte Vorſchrift 1782; verbeſſert 1794 (ſ. <hi rendition="#g">Meiners</hi> Ge-<lb/> ſchichte der deutſchen Univerſitäten <hi rendition="#aq">I.</hi> 67).</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Leihbibliotheksweſen</hi>, früher zum Theil im Sinne des<lb/> alten Preßrechts der Cenſur unterſtehend, fällt jetzt unter das Gewerbe-<lb/> recht als conceſſionirtes Gewerbe (<hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 94; <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> 398). In England erſte Leihbibliothek im achtzehnten Jahrhundert;<lb/> 1725 war in London noch keine. (<hi rendition="#g">Buckle</hi>, Geſchichte der Civiliſation<lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> 371.) Die Leihbibliothek des <hi rendition="#aq">Zion College</hi> ſeit 1697 gehörte dem<lb/> Klerus. (Ueber Volksbliotheken ſ. unten.)</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Oeffentliche Sammlungen.</hi> </head><lb/> <p>Die öffentlichen Sammlungen haben ſowohl in ihrer Bedeutung<lb/> wie in ihrem öffentlichen Recht eine den Bibliotheken durchaus ent-<lb/> ſprechende Stellung. Es läßt ſich jedoch nicht läugnen, daß die für die<lb/> Berufsbildung beſtimmten Sammlungen weit rationeller hergeſtellt ſind,<lb/> als die der allgemeinen Bildung, namentlich die Kunſtſammlungen, da<lb/> die letzteren meiſt aus Liebhabereien ſtammen und in keiner organiſchen<lb/> Verbindung mit der Volksbildung ſtehen, während die erſteren durch den<lb/> praktiſchen Zweck, aus dem ſie hervorgegangen, in Objekt, Erweiterung<lb/> und Verwaltung beherrſcht werden. Das einzige organiſche Element<lb/> bei den großen Sammlungen (Muſeen und Galerien aller Art) beſteht<lb/> in der Verbindung ihrer Benützung mit gewiſſen Berufsbildungen. Sie<lb/> ſind ein ſehr ſchätzbares Material für die höhere allgemeine Bildung;<lb/> allein für ihre rechte Verwerthung iſt außerhalb der Berufsbildung noch<lb/> faſt alles zu thun.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Ueber die Einrichtungen zur Conſervation der Kunſtdenkmäler in<lb/> Frankreich (und Belgien) <hi rendition="#g">Fr. Kugler</hi>, Kleine Schriften zur Kunſt-<lb/> geſchichte Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 464 ff. Errichtung einer Abtheilung unter der<lb/><hi rendition="#aq">Direction des beaux arts</hi> für die <hi rendition="#aq">Monuments historiques</hi> mit einem<lb/><hi rendition="#aq">Inspecteur,</hi> einem <hi rendition="#aq">Comité historique</hi> mit den <hi rendition="#aq">Inspecteurs particuliers</hi><lb/> (Correſpondenten) nebſt einer eigenen <hi rendition="#aq">Commission des monuments<lb/> historiques.</hi> Das hiſtoriſche Muſeum zu Verſailles, ebend. S. 476 ff.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0055]
Bibliothek hat ihre eigenen Reglements; die öffentlichen Bibliotheken ſtehen
jedoch wohl faſt ausſchließlich unter dem Miniſterium des Unterrichts.
Preußen (ſ. Rönne, Staatsrecht II. 231). Oertliche Bibliotheken
ſind ſo gut als gar nicht vorhanden. Württemberg (Bibliotheken
und ihre Ordnung bei Mohl, Verwaltungsrecht §. 218). Die bayeriſche
Hof- und Staatsbibliothek ſteht unter dem Miniſterium des Innern
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 197). Die Göttinger Univerſitätsbibliothek
empfing ihre erſte Vorſchrift 1782; verbeſſert 1794 (ſ. Meiners Ge-
ſchichte der deutſchen Univerſitäten I. 67).
Das Leihbibliotheksweſen, früher zum Theil im Sinne des
alten Preßrechts der Cenſur unterſtehend, fällt jetzt unter das Gewerbe-
recht als conceſſionirtes Gewerbe (Rönne I. 94; Stubenrauch I.
398). In England erſte Leihbibliothek im achtzehnten Jahrhundert;
1725 war in London noch keine. (Buckle, Geſchichte der Civiliſation
I. 371.) Die Leihbibliothek des Zion College ſeit 1697 gehörte dem
Klerus. (Ueber Volksbliotheken ſ. unten.)
IV. Oeffentliche Sammlungen.
Die öffentlichen Sammlungen haben ſowohl in ihrer Bedeutung
wie in ihrem öffentlichen Recht eine den Bibliotheken durchaus ent-
ſprechende Stellung. Es läßt ſich jedoch nicht läugnen, daß die für die
Berufsbildung beſtimmten Sammlungen weit rationeller hergeſtellt ſind,
als die der allgemeinen Bildung, namentlich die Kunſtſammlungen, da
die letzteren meiſt aus Liebhabereien ſtammen und in keiner organiſchen
Verbindung mit der Volksbildung ſtehen, während die erſteren durch den
praktiſchen Zweck, aus dem ſie hervorgegangen, in Objekt, Erweiterung
und Verwaltung beherrſcht werden. Das einzige organiſche Element
bei den großen Sammlungen (Muſeen und Galerien aller Art) beſteht
in der Verbindung ihrer Benützung mit gewiſſen Berufsbildungen. Sie
ſind ein ſehr ſchätzbares Material für die höhere allgemeine Bildung;
allein für ihre rechte Verwerthung iſt außerhalb der Berufsbildung noch
faſt alles zu thun.
Ueber die Einrichtungen zur Conſervation der Kunſtdenkmäler in
Frankreich (und Belgien) Fr. Kugler, Kleine Schriften zur Kunſt-
geſchichte Bd. III. S. 464 ff. Errichtung einer Abtheilung unter der
Direction des beaux arts für die Monuments historiques mit einem
Inspecteur, einem Comité historique mit den Inspecteurs particuliers
(Correſpondenten) nebſt einer eigenen Commission des monuments
historiques. Das hiſtoriſche Muſeum zu Verſailles, ebend. S. 476 ff.
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