Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.fast am deutlichsten in ganz Europa ausgesprochen. Das ganze schwedische Italien. Neben den bisher angeführten Gesetzgebungen hat die italienische faſt am deutlichſten in ganz Europa ausgeſprochen. Das ganze ſchwediſche Italien. Neben den bisher angeführten Geſetzgebungen hat die italieniſche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0165" n="149"/> faſt am deutlichſten in ganz Europa ausgeſprochen. Das ganze ſchwediſche<lb/> Preßrecht hat dieß ſtrafrechtliche Element ſorgfältig von dem polizeilichen<lb/> geſchieden. Das Pre<hi rendition="#g">ßgewerbe</hi> iſt vollkommen frei; von Conceſſion<lb/> oder Caution der Tagespreſſe iſt keine Rede. Dagegen iſt es polizeiliche<lb/> Vorſchrift, daß Name des Druckers, des Druckortes und Jahreszahl<lb/> auf jedem Druckwerke angegeben ſein muß; der Drucker haftet, wenn<lb/> er den Verfaſſer nicht nennt; ein Exemplar jedes Druckwerkes muß dem<lb/> Gericht (dem Juſtizminiſter oder ſeinem Beauftragten) <hi rendition="#g">vor</hi> dem Er-<lb/> ſcheinen übergeben werden; dann <hi rendition="#g">kann</hi> der Staatsanwalt (Juſtizkanzler)<lb/> das Druckwerk mit Beſchlag belegen, oder er kann es auch ohne Be-<lb/> ſchlagnahme gerichtlich verfolgen. Die gerichtliche Verfolgung kann auch<lb/> durch Privatklage geſchehen. Dieſelbe beſteht in einer <hi rendition="#g">ſchriftlichen</hi><lb/> Klage, in welcher die betreffenden <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Stellen genau citirt ſein<lb/> müſſen; darauf ſchriftliche Vertheidigung, Replik und Duplik; <hi rendition="#g">dann</hi><lb/> wird eine eigenthümliche Jury gebildet. <hi rendition="#g">Jede</hi> Partei wählt vier unbe-<lb/> ſcholtene Männer, das Gericht ſelbſt wählt fünf; von dieſen ſchließt<lb/> jede Partei ohne Angabe der Gründe je einen aus, ſo daß neun Ge-<lb/> ſchworene übrig bleiben. Dieſer Jury wird dann eine kurze Darſtellung des<lb/> Streites gegeben und dann die Frage vorgelegt: „Iſt die Schrift ſchuldig<lb/> nach den von dem Kläger citirten Stellen in den Geſetzen?“ Zur Ver-<lb/> urtheilung gehören ſechs Stimmen; allein dieſes Verdict beſtimmt nichts<lb/> über die Strafe, ſondern entſcheidet nur den <hi rendition="#g">Thatbeſtand</hi> des <hi rendition="#g">durch<lb/> die Preſſe</hi> begangenen Verbrechens; und jetzt erſt ſpricht das Gericht<lb/> die Strafe aus, gegen welche Beſtimmung noch die Appellation möglich<lb/> iſt. Um dieſes Preßrecht aufrecht zu halten, wählt der Reichstag ſechs<lb/> (wegen ihrer Kenntniſſe und Gelehrſamkeit bekannte) Mitglieder, welche<lb/> übrigens eine Art von Oberaufſicht über die ganze Preſſe ausüben,<lb/> jedoch mehr literar-hiſtoriſcher als ſtatiſtiſcher oder polizeilicher Natur.<lb/> Dieß freie Preßrecht Schwedens hat <hi rendition="#g">niemals</hi> zu Uebelſtänden Anlaß<lb/> gegeben. (Vgl. <hi rendition="#aq">Dr.</hi> <hi rendition="#g">Friſch</hi> bei <hi rendition="#g">Wappaeus</hi>, Steins Handbuch der<lb/> Geographie. Skandinaviſche Halbinſel S. 488 und 491.)</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Italien</hi>.</head><lb/> <p>Neben den bisher angeführten Geſetzgebungen hat die italieniſche<lb/> wiederum ihre Eigenthümlichkeiten, die freilich nicht in einem beſonderen<lb/> Princip, ſondern vielmehr in einer eigenthümlichen Verſchmelzung der<lb/> oben angeführten Elemente beſtehen. Das Grundgeſetz für das Preß-<lb/> recht iſt das Geſetz vom 26. März 1848, dem die Geſetze vom 26. Febr.<lb/> 1858 und vom 20. Juni 1858 gefolgt ſind. Das allgemeine Princip<lb/> iſt auch hier allerdings die Freiheit der Preſſe; die Baſis der Preß-<lb/> polizei iſt der Grundſatz, daß jedes Druckwerk mit dem Namen des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [149/0165]
faſt am deutlichſten in ganz Europa ausgeſprochen. Das ganze ſchwediſche
Preßrecht hat dieß ſtrafrechtliche Element ſorgfältig von dem polizeilichen
geſchieden. Das Preßgewerbe iſt vollkommen frei; von Conceſſion
oder Caution der Tagespreſſe iſt keine Rede. Dagegen iſt es polizeiliche
Vorſchrift, daß Name des Druckers, des Druckortes und Jahreszahl
auf jedem Druckwerke angegeben ſein muß; der Drucker haftet, wenn
er den Verfaſſer nicht nennt; ein Exemplar jedes Druckwerkes muß dem
Gericht (dem Juſtizminiſter oder ſeinem Beauftragten) vor dem Er-
ſcheinen übergeben werden; dann kann der Staatsanwalt (Juſtizkanzler)
das Druckwerk mit Beſchlag belegen, oder er kann es auch ohne Be-
ſchlagnahme gerichtlich verfolgen. Die gerichtliche Verfolgung kann auch
durch Privatklage geſchehen. Dieſelbe beſteht in einer ſchriftlichen
Klage, in welcher die betreffenden einzelnen Stellen genau citirt ſein
müſſen; darauf ſchriftliche Vertheidigung, Replik und Duplik; dann
wird eine eigenthümliche Jury gebildet. Jede Partei wählt vier unbe-
ſcholtene Männer, das Gericht ſelbſt wählt fünf; von dieſen ſchließt
jede Partei ohne Angabe der Gründe je einen aus, ſo daß neun Ge-
ſchworene übrig bleiben. Dieſer Jury wird dann eine kurze Darſtellung des
Streites gegeben und dann die Frage vorgelegt: „Iſt die Schrift ſchuldig
nach den von dem Kläger citirten Stellen in den Geſetzen?“ Zur Ver-
urtheilung gehören ſechs Stimmen; allein dieſes Verdict beſtimmt nichts
über die Strafe, ſondern entſcheidet nur den Thatbeſtand des durch
die Preſſe begangenen Verbrechens; und jetzt erſt ſpricht das Gericht
die Strafe aus, gegen welche Beſtimmung noch die Appellation möglich
iſt. Um dieſes Preßrecht aufrecht zu halten, wählt der Reichstag ſechs
(wegen ihrer Kenntniſſe und Gelehrſamkeit bekannte) Mitglieder, welche
übrigens eine Art von Oberaufſicht über die ganze Preſſe ausüben,
jedoch mehr literar-hiſtoriſcher als ſtatiſtiſcher oder polizeilicher Natur.
Dieß freie Preßrecht Schwedens hat niemals zu Uebelſtänden Anlaß
gegeben. (Vgl. Dr. Friſch bei Wappaeus, Steins Handbuch der
Geographie. Skandinaviſche Halbinſel S. 488 und 491.)
Italien.
Neben den bisher angeführten Geſetzgebungen hat die italieniſche
wiederum ihre Eigenthümlichkeiten, die freilich nicht in einem beſonderen
Princip, ſondern vielmehr in einer eigenthümlichen Verſchmelzung der
oben angeführten Elemente beſtehen. Das Grundgeſetz für das Preß-
recht iſt das Geſetz vom 26. März 1848, dem die Geſetze vom 26. Febr.
1858 und vom 20. Juni 1858 gefolgt ſind. Das allgemeine Princip
iſt auch hier allerdings die Freiheit der Preſſe; die Baſis der Preß-
polizei iſt der Grundſatz, daß jedes Druckwerk mit dem Namen des
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