Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.wohl über das Recht der Polizei, darüber Ordnungsstrafen zu verhängen, Der dritte Punkt betrifft das Verbot einzelner Mittheilungen, Der vierte Punkt betrifft die Verpflichtung der Journale zu Was zum Schluß die Stempelung der Journale betrifft, so ist Dieß sind nun die leitenden Grundsätze für das freie Recht der wohl über das Recht der Polizei, darüber Ordnungsſtrafen zu verhängen, Der dritte Punkt betrifft das Verbot einzelner Mittheilungen, Der vierte Punkt betrifft die Verpflichtung der Journale zu Was zum Schluß die Stempelung der Journale betrifft, ſo iſt Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze für das freie Recht der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0138" n="122"/> wohl über das Recht der Polizei, darüber Ordnungsſtrafen zu verhängen,<lb/> eben ſo wenig ein Zweifel ſein, als über ihr Recht, öffentliche Reden,<lb/> etwa auf der Gaſſe, zu hindern, welche ſolche Nachrichten verbreiten. Es<lb/> iſt dann Sache des Journals, Thatſachen anzuführen, welche das Nicht-<lb/> verſchulden feſtſtellen. Auch hierüber fehlen, mit Ausnahme Frankreichs,<lb/> gehörig genaue Beſtimmungen.</p><lb/> <p>Der dritte Punkt betrifft das Verbot <hi rendition="#g">einzelner</hi> Mittheilungen,<lb/> z. B. der Gerichtsverhandlungen während eines Proceſſes, militäriſche Mit-<lb/> theilungen u. a. m. Es iſt kein Zweifel, daß die Polizei berechtigt iſt,<lb/> dieß im Einzelfalle auch ohne Geſetz zu verbieten; ganze Kategorien<lb/> dagegen können nur durch das Preßgeſetz verboten werden. Die Folge<lb/> der Uebertretung iſt dabei zunächſt die einfache Beſchlagnahme, dann<lb/> die Ordnungsſtrafe.</p><lb/> <p>Der vierte Punkt betrifft die <hi rendition="#g">Verpflichtung</hi> der Journale zu<lb/> gewiſſen Mittheilungen. Die Verpflichtung zur Mittheilung eines, wegen<lb/> eines durch das Tagesblatt begangenen Vergehens erlaſſenen <hi rendition="#g">Urtheils</hi><lb/> hat den Sinn, daß das Urtheil dieſelbe Publicität erlangen ſoll, wie<lb/> das Vergehen ſelbſt. Die Verpflichtung zur Aufnahme <hi rendition="#g">amtlicher</hi> Mit-<lb/> theilungen kann polizeilich <hi rendition="#g">ſtets</hi> gefordert werden, wenn die Regierung<lb/> es im öffentlichen Intereſſe erachtet. Wenn das Journal durch ſeine<lb/> eigenen Mittheilungen oder Aeußerungen oder zu einer ſolchen amtlichen<lb/> Einrückung ſelbſt <hi rendition="#g">Anlaß</hi> gegeben hat, ſo muß die Mittheilung unent-<lb/> geltlich geſchehen. Iſt das <hi rendition="#g">nicht</hi> der Fall, ſo muß die Regierung die<lb/> Einrückung bezahlen als eine Leiſtung eines Einzelnen für die Geſammt-<lb/> heit. Die Verpflichtung, bei einem Angriffe eine Erwiederung auf-<lb/> zunehmen, muß unbedingt, und zwar an derſelben Stelle, in derſelben<lb/> Form, und in demſelben Umfang anerkannt werden, ſowie eine Perſon<lb/> genannt, oder ausreichend beſtimmt bezeichnet iſt. Die Gründe liegen nahe.</p><lb/> <p>Was zum Schluß die <hi rendition="#g">Stempelung</hi> der Journale betrifft, ſo iſt<lb/> ſie nichts als eine Verbrauchsſteuer, und es iſt gänzlich verkehrt, etwas<lb/> anderes aus ihr machen zu wollen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze für das freie Recht der<lb/> Preſſe. Zwei Dinge charakteriſiren es in ſeiner formellen Erſcheinung,<lb/> den reinen Preßgeſetzen. Das erſte iſt die Beibehaltung des peinlichen<lb/> Strafrechts in dieſen Geſetzen, das nicht dahin gehört, ſondern in das<lb/> Strafgeſetzbuch; und da nun die Strafgeſetzbücher ihrerſeits auch einen<lb/> Theil deſſelben enthalten, ſo entſteht dadurch die Verwirrung der Be-<lb/> griffe, welche eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Behandlung des Ganzen<lb/> bisher unthunlich gemacht und die Literatur auf die bloße Exegeſe der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0138]
wohl über das Recht der Polizei, darüber Ordnungsſtrafen zu verhängen,
eben ſo wenig ein Zweifel ſein, als über ihr Recht, öffentliche Reden,
etwa auf der Gaſſe, zu hindern, welche ſolche Nachrichten verbreiten. Es
iſt dann Sache des Journals, Thatſachen anzuführen, welche das Nicht-
verſchulden feſtſtellen. Auch hierüber fehlen, mit Ausnahme Frankreichs,
gehörig genaue Beſtimmungen.
Der dritte Punkt betrifft das Verbot einzelner Mittheilungen,
z. B. der Gerichtsverhandlungen während eines Proceſſes, militäriſche Mit-
theilungen u. a. m. Es iſt kein Zweifel, daß die Polizei berechtigt iſt,
dieß im Einzelfalle auch ohne Geſetz zu verbieten; ganze Kategorien
dagegen können nur durch das Preßgeſetz verboten werden. Die Folge
der Uebertretung iſt dabei zunächſt die einfache Beſchlagnahme, dann
die Ordnungsſtrafe.
Der vierte Punkt betrifft die Verpflichtung der Journale zu
gewiſſen Mittheilungen. Die Verpflichtung zur Mittheilung eines, wegen
eines durch das Tagesblatt begangenen Vergehens erlaſſenen Urtheils
hat den Sinn, daß das Urtheil dieſelbe Publicität erlangen ſoll, wie
das Vergehen ſelbſt. Die Verpflichtung zur Aufnahme amtlicher Mit-
theilungen kann polizeilich ſtets gefordert werden, wenn die Regierung
es im öffentlichen Intereſſe erachtet. Wenn das Journal durch ſeine
eigenen Mittheilungen oder Aeußerungen oder zu einer ſolchen amtlichen
Einrückung ſelbſt Anlaß gegeben hat, ſo muß die Mittheilung unent-
geltlich geſchehen. Iſt das nicht der Fall, ſo muß die Regierung die
Einrückung bezahlen als eine Leiſtung eines Einzelnen für die Geſammt-
heit. Die Verpflichtung, bei einem Angriffe eine Erwiederung auf-
zunehmen, muß unbedingt, und zwar an derſelben Stelle, in derſelben
Form, und in demſelben Umfang anerkannt werden, ſowie eine Perſon
genannt, oder ausreichend beſtimmt bezeichnet iſt. Die Gründe liegen nahe.
Was zum Schluß die Stempelung der Journale betrifft, ſo iſt
ſie nichts als eine Verbrauchsſteuer, und es iſt gänzlich verkehrt, etwas
anderes aus ihr machen zu wollen.
Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze für das freie Recht der
Preſſe. Zwei Dinge charakteriſiren es in ſeiner formellen Erſcheinung,
den reinen Preßgeſetzen. Das erſte iſt die Beibehaltung des peinlichen
Strafrechts in dieſen Geſetzen, das nicht dahin gehört, ſondern in das
Strafgeſetzbuch; und da nun die Strafgeſetzbücher ihrerſeits auch einen
Theil deſſelben enthalten, ſo entſteht dadurch die Verwirrung der Be-
griffe, welche eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Behandlung des Ganzen
bisher unthunlich gemacht und die Literatur auf die bloße Exegeſe der
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