Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.wird nun wohl noch einen dritten Theil des eigentlichen Preßstraf- III. Aus allem diesem ergibt sich nun, daß das Recht der freien Presse 1) Die Polizei des Druckereigewerbes ist nicht mehr die Con- 2) Die Polizei des Druckwerkes besteht in der Verpflichtung, 3) Die Polizei des Vertriebes besteht in dem Recht, nach em- wird nun wohl noch einen dritten Theil des eigentlichen Preßſtraf- III. Aus allem dieſem ergibt ſich nun, daß das Recht der freien Preſſe 1) Die Polizei des Druckereigewerbes iſt nicht mehr die Con- 2) Die Polizei des Druckwerkes beſteht in der Verpflichtung, 3) Die Polizei des Vertriebes beſteht in dem Recht, nach em- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0136" n="120"/> wird nun wohl noch einen <hi rendition="#g">dritten</hi> Theil des eigentlichen Preßſtraf-<lb/> rechts hervorheben müſſen, namentlich weil er in <hi rendition="#g">England</hi> (vgl.<lb/><hi rendition="#g">Lorbeer</hi> a. a. O. an mehreren Stellen) ſchon ausgebildet iſt. Das<lb/> ſind die, durch <hi rendition="#g">Drohung</hi> mit Veröffentlichung durch die Preſſe erzielten<lb/><hi rendition="#g">Erpreſſungen</hi> aller Art. Es iſt aber klar, daß auch hier die Preſſe<lb/> nur ein Moment an dem ſtrafrechtlichen Thatbeſtande iſt, und ein ſelb-<lb/> ſtändiges Preßverbrechen <hi rendition="#g">nicht</hi> dadurch begangen werden kann. Haben<lb/> Glaſer und John die ganze Frage <hi rendition="#g">darum</hi> übergangen?</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Aus allem dieſem ergibt ſich nun, daß das Recht der freien Preſſe<lb/> eben weſentlich nur ein <hi rendition="#g">Polizeirecht</hi> iſt und ſein kann. Das formelle<lb/> Kriterium des erſtern beſteht deßhalb darin, daß auch die Preßgeſetzgebung<lb/> nur als eine reine <hi rendition="#g">Polizeigeſetzgebung</hi> erſcheinen, und mithin nur<lb/> die Anwendung der allgemeinen Grundſätze über Polizeirecht, ſpeciell<lb/> alſo über <hi rendition="#g">Polizeiverfahren und Polizeiſtrafrecht</hi> in Beziehung<lb/> auf Druckwerke enthalten darf. Die Gränzen und Principien dieſes<lb/> Polizeiverfahrens und Polizeiſtrafrechts ſind daher grundſätzlich dieſelben,<lb/> wie in Beziehung auf den Staatsbürger überhaupt. Es gibt keine<lb/> Polizei gegen den Geiſt der Preſſe; <hi rendition="#g">es muß</hi> eine ſolche geben gegen das<lb/> einzelne Wort derſelben. Es gibt keine Polizeiſtrafen gegen Tendenzen,<lb/> es <hi rendition="#g">muß</hi> ſolche geben gegen die Nichtbeachtung der preßpolizeilichen Vor-<lb/> ſchriften. Was nun das Princip dieſes Polizeirechts betrifft, ſo dürfen<lb/> wir in Beziehung auf Klag- und Beſchwerderecht auf die vollziehende<lb/> Gewalt, in Beziehung auf das übrige rechtliche Verhältniß auf die<lb/> Darſtellung des Polizeirechts überhaupt verweiſen; ſo wie man feſthält,<lb/> daß die Preßpolizei grundſätzlich <hi rendition="#g">keine</hi> von dem allgemeinen Polizei-<lb/> recht abweichenden Rechtsſätze zur Geltung bringen, ſondern nur die-<lb/> jenigen Modifikationen deſſelben enthalten darf, welche durch die be-<lb/> ſondere Natur der Preſſe gefordert werden, ſcheint das Gebiet derſelben<lb/> ein ziemlich einfaches und klares zu ſein. Die Grundlagen des Syſtems<lb/> aber ſcheiden ſich in ganz beſtimmter Weiſe von dem des Repreſſivſyſtems.</p><lb/> <p>1) Die Polizei des <hi rendition="#g">Druckereigewerbes</hi> iſt nicht mehr die Con-<lb/> ceſſion oder gar die preußiſche Prüfung, noch weniger die polizeiliche<lb/> Entziehung des Gewerberechts. Sie beſteht einfach in der Verpflichtung<lb/><hi rendition="#g">zur Anzeige</hi> jedes errichteten reſp. erworbenen Gewerbes, und Strafe<lb/> für die Unterlaſſung.</p><lb/> <p>2) Die Polizei des <hi rendition="#g">Druckwerkes</hi> beſteht in der Verpflichtung,<lb/> einerſeits Druckort, Drucker und Verleger auf die Druckſache zu ſetzen,<lb/> anderſeits das Pflichtexemplar mindeſtens gleichzeitig mit dem Erſcheinen<lb/> der Polizei zu übergeben, unter Strafe.</p><lb/> <p>3) Die Polizei des <hi rendition="#g">Vertriebes</hi> beſteht in dem Recht, nach em-<lb/> pfangenem Pflichtexemplar den Vertrieb polizeilich zu verhindern. Dieß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0136]
wird nun wohl noch einen dritten Theil des eigentlichen Preßſtraf-
rechts hervorheben müſſen, namentlich weil er in England (vgl.
Lorbeer a. a. O. an mehreren Stellen) ſchon ausgebildet iſt. Das
ſind die, durch Drohung mit Veröffentlichung durch die Preſſe erzielten
Erpreſſungen aller Art. Es iſt aber klar, daß auch hier die Preſſe
nur ein Moment an dem ſtrafrechtlichen Thatbeſtande iſt, und ein ſelb-
ſtändiges Preßverbrechen nicht dadurch begangen werden kann. Haben
Glaſer und John die ganze Frage darum übergangen?
III. Aus allem dieſem ergibt ſich nun, daß das Recht der freien Preſſe
eben weſentlich nur ein Polizeirecht iſt und ſein kann. Das formelle
Kriterium des erſtern beſteht deßhalb darin, daß auch die Preßgeſetzgebung
nur als eine reine Polizeigeſetzgebung erſcheinen, und mithin nur
die Anwendung der allgemeinen Grundſätze über Polizeirecht, ſpeciell
alſo über Polizeiverfahren und Polizeiſtrafrecht in Beziehung
auf Druckwerke enthalten darf. Die Gränzen und Principien dieſes
Polizeiverfahrens und Polizeiſtrafrechts ſind daher grundſätzlich dieſelben,
wie in Beziehung auf den Staatsbürger überhaupt. Es gibt keine
Polizei gegen den Geiſt der Preſſe; es muß eine ſolche geben gegen das
einzelne Wort derſelben. Es gibt keine Polizeiſtrafen gegen Tendenzen,
es muß ſolche geben gegen die Nichtbeachtung der preßpolizeilichen Vor-
ſchriften. Was nun das Princip dieſes Polizeirechts betrifft, ſo dürfen
wir in Beziehung auf Klag- und Beſchwerderecht auf die vollziehende
Gewalt, in Beziehung auf das übrige rechtliche Verhältniß auf die
Darſtellung des Polizeirechts überhaupt verweiſen; ſo wie man feſthält,
daß die Preßpolizei grundſätzlich keine von dem allgemeinen Polizei-
recht abweichenden Rechtsſätze zur Geltung bringen, ſondern nur die-
jenigen Modifikationen deſſelben enthalten darf, welche durch die be-
ſondere Natur der Preſſe gefordert werden, ſcheint das Gebiet derſelben
ein ziemlich einfaches und klares zu ſein. Die Grundlagen des Syſtems
aber ſcheiden ſich in ganz beſtimmter Weiſe von dem des Repreſſivſyſtems.
1) Die Polizei des Druckereigewerbes iſt nicht mehr die Con-
ceſſion oder gar die preußiſche Prüfung, noch weniger die polizeiliche
Entziehung des Gewerberechts. Sie beſteht einfach in der Verpflichtung
zur Anzeige jedes errichteten reſp. erworbenen Gewerbes, und Strafe
für die Unterlaſſung.
2) Die Polizei des Druckwerkes beſteht in der Verpflichtung,
einerſeits Druckort, Drucker und Verleger auf die Druckſache zu ſetzen,
anderſeits das Pflichtexemplar mindeſtens gleichzeitig mit dem Erſcheinen
der Polizei zu übergeben, unter Strafe.
3) Die Polizei des Vertriebes beſteht in dem Recht, nach em-
pfangenem Pflichtexemplar den Vertrieb polizeilich zu verhindern. Dieß
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