Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.deutschen Juristentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten e) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter eines geltenden Preßrechts bildet. Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundsätze für Preß- Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große physische Schwierigkeit, Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die deutſchen Juriſtentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten e) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter eines geltenden Preßrechts bildet. Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundſätze für Preß- Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große phyſiſche Schwierigkeit, Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0103" n="87"/> deutſchen Juriſtentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten<lb/> von <hi rendition="#g">Glaſer</hi> und <hi rendition="#g">John</hi> a. a. O. Man vergleiche dazu die beiden<lb/> Artikel „Preßfreiheit — Preßvergehen,“ und „Preßpolizei“ von <hi rendition="#g">Pözl</hi><lb/> im Staatswörterbuch Bd. <hi rendition="#aq">VIII.</hi> S. 227 ff. Der Verfaſſer bedauert mit<lb/> Recht, daß eine eingehende Behandlung der ganzen Frage und ihrer<lb/> Geſchichte fehlt. Jedenfalls zeigt uns das gegenwärtige Recht Deutſch-<lb/> lands, daß das, was wir im folgenden Abſchnitt darlegen, die ſyſte-<lb/> matiſche Darſtellung des Geiſtes des <hi rendition="#g">poſitiv</hi> noch für einen Theil<lb/> Deutſchlands geltenden, und das leitende Princip für das ganze fran-<lb/> zöſiſche Recht iſt.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">e</hi>) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter<lb/> eines geltenden Preßrechts bildet.</head><lb/> <p>Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundſätze für Preß-<lb/> ſtrafrecht, Polizei und Freiheit feſtſtehen, ſo wird es jetzt möglich, zu-<lb/> nächſt das eigentliche Gebiet der Preßfrage, des Streites über das<lb/> Preßrecht, auch formell zu beſtimmen, und auf dieſe Weiſe zu einem<lb/> Abſchluß für dieſelbe zu gelangen. Und während vieles von dem bisher<lb/> Dargelegten allerdings nicht der innern Verwaltung, ſondern der Rechts-<lb/> pflege angehört, muß das Folgende ganz als Theil der erſteren erkannt<lb/> werden.</p><lb/> <p>Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große phyſiſche Schwierigkeit,<lb/> daß ſie unklar wird, ſo wie man vorausgefaßte Eindrücke oder Wünſche<lb/> mitbringt, im Namen der Freiheit die Pflicht der Verwaltung einſeitig<lb/> negirt, oder ihre Mißverſtändniſſe aufzulöſen ſich nicht die Mühe gibt.</p><lb/> <p>Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die<lb/> Preßfreiheit genannt haben, iſt die völlige Unbeſchränktheit des Geiſtes<lb/> aller Druckwerke im Gegenſatze zu den einzelnen Ausdrücken — die<lb/> Freiheit der Arbeit im Gegenſatz zu dem Recht der vollendeten That.<lb/> Es iſt unnöthig zu betonen, welche Macht in dem erſteren derſelben<lb/> liegt, und wie weit dieſelbe über die der letzteren hinausragt. Es iſt<lb/> ferner klar, daß dieſer Geiſt ein im höchſten Grade gefährlicher für den<lb/> geſammten Zuſtand der Bildung der Sittlichkeit, der Rechtsordnung<lb/> werden könne. So wie man ſich dabei denkt, daß durch dieſen Geiſt<lb/> nicht etwa Verkehrtes bekämpft und Unvollkommenes gebeſſert werden<lb/> ſoll, ſondern daß derſelbe zum Beiſpiel die öffentliche Sittlichkeit unter-<lb/> gräbt oder die Wiſſenſchaft herabſetzt, die Bildung bekämpft oder zur<lb/> rohen Gewalt in öffentlichen Dingen anreizt, da wird es gewiß ver-<lb/> ſtändlich, wenn man ſich ernſthaft fragt, ob bloß der Geiſt gegen den<lb/> Geiſt ſchützen ſoll, oder ob nicht vielmehr die Verwaltung mit den ihr<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0103]
deutſchen Juriſtentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten
von Glaſer und John a. a. O. Man vergleiche dazu die beiden
Artikel „Preßfreiheit — Preßvergehen,“ und „Preßpolizei“ von Pözl
im Staatswörterbuch Bd. VIII. S. 227 ff. Der Verfaſſer bedauert mit
Recht, daß eine eingehende Behandlung der ganzen Frage und ihrer
Geſchichte fehlt. Jedenfalls zeigt uns das gegenwärtige Recht Deutſch-
lands, daß das, was wir im folgenden Abſchnitt darlegen, die ſyſte-
matiſche Darſtellung des Geiſtes des poſitiv noch für einen Theil
Deutſchlands geltenden, und das leitende Princip für das ganze fran-
zöſiſche Recht iſt.
e) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter
eines geltenden Preßrechts bildet.
Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundſätze für Preß-
ſtrafrecht, Polizei und Freiheit feſtſtehen, ſo wird es jetzt möglich, zu-
nächſt das eigentliche Gebiet der Preßfrage, des Streites über das
Preßrecht, auch formell zu beſtimmen, und auf dieſe Weiſe zu einem
Abſchluß für dieſelbe zu gelangen. Und während vieles von dem bisher
Dargelegten allerdings nicht der innern Verwaltung, ſondern der Rechts-
pflege angehört, muß das Folgende ganz als Theil der erſteren erkannt
werden.
Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große phyſiſche Schwierigkeit,
daß ſie unklar wird, ſo wie man vorausgefaßte Eindrücke oder Wünſche
mitbringt, im Namen der Freiheit die Pflicht der Verwaltung einſeitig
negirt, oder ihre Mißverſtändniſſe aufzulöſen ſich nicht die Mühe gibt.
Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die
Preßfreiheit genannt haben, iſt die völlige Unbeſchränktheit des Geiſtes
aller Druckwerke im Gegenſatze zu den einzelnen Ausdrücken — die
Freiheit der Arbeit im Gegenſatz zu dem Recht der vollendeten That.
Es iſt unnöthig zu betonen, welche Macht in dem erſteren derſelben
liegt, und wie weit dieſelbe über die der letzteren hinausragt. Es iſt
ferner klar, daß dieſer Geiſt ein im höchſten Grade gefährlicher für den
geſammten Zuſtand der Bildung der Sittlichkeit, der Rechtsordnung
werden könne. So wie man ſich dabei denkt, daß durch dieſen Geiſt
nicht etwa Verkehrtes bekämpft und Unvollkommenes gebeſſert werden
ſoll, ſondern daß derſelbe zum Beiſpiel die öffentliche Sittlichkeit unter-
gräbt oder die Wiſſenſchaft herabſetzt, die Bildung bekämpft oder zur
rohen Gewalt in öffentlichen Dingen anreizt, da wird es gewiß ver-
ſtändlich, wenn man ſich ernſthaft fragt, ob bloß der Geiſt gegen den
Geiſt ſchützen ſoll, oder ob nicht vielmehr die Verwaltung mit den ihr
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