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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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deutschen Juristentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten
von Glaser und John a. a. O. Man vergleiche dazu die beiden
Artikel "Preßfreiheit -- Preßvergehen," und "Preßpolizei" von Pözl
im Staatswörterbuch Bd. VIII. S. 227 ff. Der Verfasser bedauert mit
Recht, daß eine eingehende Behandlung der ganzen Frage und ihrer
Geschichte fehlt. Jedenfalls zeigt uns das gegenwärtige Recht Deutsch-
lands, daß das, was wir im folgenden Abschnitt darlegen, die syste-
matische Darstellung des Geistes des positiv noch für einen Theil
Deutschlands geltenden, und das leitende Princip für das ganze fran-
zösische Recht ist.

e) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter
eines geltenden Preßrechts bildet.

Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundsätze für Preß-
strafrecht, Polizei und Freiheit feststehen, so wird es jetzt möglich, zu-
nächst das eigentliche Gebiet der Preßfrage, des Streites über das
Preßrecht, auch formell zu bestimmen, und auf diese Weise zu einem
Abschluß für dieselbe zu gelangen. Und während vieles von dem bisher
Dargelegten allerdings nicht der innern Verwaltung, sondern der Rechts-
pflege angehört, muß das Folgende ganz als Theil der ersteren erkannt
werden.

Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große physische Schwierigkeit,
daß sie unklar wird, so wie man vorausgefaßte Eindrücke oder Wünsche
mitbringt, im Namen der Freiheit die Pflicht der Verwaltung einseitig
negirt, oder ihre Mißverständnisse aufzulösen sich nicht die Mühe gibt.

Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die
Preßfreiheit genannt haben, ist die völlige Unbeschränktheit des Geistes
aller Druckwerke im Gegensatze zu den einzelnen Ausdrücken -- die
Freiheit der Arbeit im Gegensatz zu dem Recht der vollendeten That.
Es ist unnöthig zu betonen, welche Macht in dem ersteren derselben
liegt, und wie weit dieselbe über die der letzteren hinausragt. Es ist
ferner klar, daß dieser Geist ein im höchsten Grade gefährlicher für den
gesammten Zustand der Bildung der Sittlichkeit, der Rechtsordnung
werden könne. So wie man sich dabei denkt, daß durch diesen Geist
nicht etwa Verkehrtes bekämpft und Unvollkommenes gebessert werden
soll, sondern daß derselbe zum Beispiel die öffentliche Sittlichkeit unter-
gräbt oder die Wissenschaft herabsetzt, die Bildung bekämpft oder zur
rohen Gewalt in öffentlichen Dingen anreizt, da wird es gewiß ver-
ständlich, wenn man sich ernsthaft fragt, ob bloß der Geist gegen den
Geist schützen soll, oder ob nicht vielmehr die Verwaltung mit den ihr

deutſchen Juriſtentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten
von Glaſer und John a. a. O. Man vergleiche dazu die beiden
Artikel „Preßfreiheit — Preßvergehen,“ und „Preßpolizei“ von Pözl
im Staatswörterbuch Bd. VIII. S. 227 ff. Der Verfaſſer bedauert mit
Recht, daß eine eingehende Behandlung der ganzen Frage und ihrer
Geſchichte fehlt. Jedenfalls zeigt uns das gegenwärtige Recht Deutſch-
lands, daß das, was wir im folgenden Abſchnitt darlegen, die ſyſte-
matiſche Darſtellung des Geiſtes des poſitiv noch für einen Theil
Deutſchlands geltenden, und das leitende Princip für das ganze fran-
zöſiſche Recht iſt.

e) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter
eines geltenden Preßrechts bildet.

Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundſätze für Preß-
ſtrafrecht, Polizei und Freiheit feſtſtehen, ſo wird es jetzt möglich, zu-
nächſt das eigentliche Gebiet der Preßfrage, des Streites über das
Preßrecht, auch formell zu beſtimmen, und auf dieſe Weiſe zu einem
Abſchluß für dieſelbe zu gelangen. Und während vieles von dem bisher
Dargelegten allerdings nicht der innern Verwaltung, ſondern der Rechts-
pflege angehört, muß das Folgende ganz als Theil der erſteren erkannt
werden.

Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große phyſiſche Schwierigkeit,
daß ſie unklar wird, ſo wie man vorausgefaßte Eindrücke oder Wünſche
mitbringt, im Namen der Freiheit die Pflicht der Verwaltung einſeitig
negirt, oder ihre Mißverſtändniſſe aufzulöſen ſich nicht die Mühe gibt.

Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die
Preßfreiheit genannt haben, iſt die völlige Unbeſchränktheit des Geiſtes
aller Druckwerke im Gegenſatze zu den einzelnen Ausdrücken — die
Freiheit der Arbeit im Gegenſatz zu dem Recht der vollendeten That.
Es iſt unnöthig zu betonen, welche Macht in dem erſteren derſelben
liegt, und wie weit dieſelbe über die der letzteren hinausragt. Es iſt
ferner klar, daß dieſer Geiſt ein im höchſten Grade gefährlicher für den
geſammten Zuſtand der Bildung der Sittlichkeit, der Rechtsordnung
werden könne. So wie man ſich dabei denkt, daß durch dieſen Geiſt
nicht etwa Verkehrtes bekämpft und Unvollkommenes gebeſſert werden
ſoll, ſondern daß derſelbe zum Beiſpiel die öffentliche Sittlichkeit unter-
gräbt oder die Wiſſenſchaft herabſetzt, die Bildung bekämpft oder zur
rohen Gewalt in öffentlichen Dingen anreizt, da wird es gewiß ver-
ſtändlich, wenn man ſich ernſthaft fragt, ob bloß der Geiſt gegen den
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[87/0103] deutſchen Juriſtentag und eingehend behandelt in den beiden Gutachten von Glaſer und John a. a. O. Man vergleiche dazu die beiden Artikel „Preßfreiheit — Preßvergehen,“ und „Preßpolizei“ von Pözl im Staatswörterbuch Bd. VIII. S. 227 ff. Der Verfaſſer bedauert mit Recht, daß eine eingehende Behandlung der ganzen Frage und ihrer Geſchichte fehlt. Jedenfalls zeigt uns das gegenwärtige Recht Deutſch- lands, daß das, was wir im folgenden Abſchnitt darlegen, die ſyſte- matiſche Darſtellung des Geiſtes des poſitiv noch für einen Theil Deutſchlands geltenden, und das leitende Princip für das ganze fran- zöſiſche Recht iſt. e) Die Elemente des Kampfes um die Preßfreiheit und was den Charakter eines geltenden Preßrechts bildet. Wenn nunmehr die obigen Begriffe und Grundſätze für Preß- ſtrafrecht, Polizei und Freiheit feſtſtehen, ſo wird es jetzt möglich, zu- nächſt das eigentliche Gebiet der Preßfrage, des Streites über das Preßrecht, auch formell zu beſtimmen, und auf dieſe Weiſe zu einem Abſchluß für dieſelbe zu gelangen. Und während vieles von dem bisher Dargelegten allerdings nicht der innern Verwaltung, ſondern der Rechts- pflege angehört, muß das Folgende ganz als Theil der erſteren erkannt werden. Auch hier hat die Preßrechtsfrage die große phyſiſche Schwierigkeit, daß ſie unklar wird, ſo wie man vorausgefaßte Eindrücke oder Wünſche mitbringt, im Namen der Freiheit die Pflicht der Verwaltung einſeitig negirt, oder ihre Mißverſtändniſſe aufzulöſen ſich nicht die Mühe gibt. Das große Princip desjenigen, was wir im obigen Sinne die Preßfreiheit genannt haben, iſt die völlige Unbeſchränktheit des Geiſtes aller Druckwerke im Gegenſatze zu den einzelnen Ausdrücken — die Freiheit der Arbeit im Gegenſatz zu dem Recht der vollendeten That. Es iſt unnöthig zu betonen, welche Macht in dem erſteren derſelben liegt, und wie weit dieſelbe über die der letzteren hinausragt. Es iſt ferner klar, daß dieſer Geiſt ein im höchſten Grade gefährlicher für den geſammten Zuſtand der Bildung der Sittlichkeit, der Rechtsordnung werden könne. So wie man ſich dabei denkt, daß durch dieſen Geiſt nicht etwa Verkehrtes bekämpft und Unvollkommenes gebeſſert werden ſoll, ſondern daß derſelbe zum Beiſpiel die öffentliche Sittlichkeit unter- gräbt oder die Wiſſenſchaft herabſetzt, die Bildung bekämpft oder zur rohen Gewalt in öffentlichen Dingen anreizt, da wird es gewiß ver- ſtändlich, wenn man ſich ernſthaft fragt, ob bloß der Geiſt gegen den Geiſt ſchützen ſoll, oder ob nicht vielmehr die Verwaltung mit den ihr

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/103>, abgerufen am 09.11.2024.