Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.ist. Denn Italien hat keinen Lehrerstand. Es wird auch kein tüch- Dagegen ist innerhalb des Systems der Berufsbildung einerseits Die hohen Schulen zunächst haben ihre neue Organisation durch Das wirthschaftliche Bildungswesen ist nun nach deutschem Vor- iſt. Denn Italien hat keinen Lehrerſtand. Es wird auch kein tüch- Dagegen iſt innerhalb des Syſtems der Berufsbildung einerſeits Die hohen Schulen zunächſt haben ihre neue Organiſation durch Das wirthſchaftliche Bildungsweſen iſt nun nach deutſchem Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0086" n="58"/> iſt. Denn Italien hat keinen <hi rendition="#g">Lehrerſtand</hi>. Es wird auch kein tüch-<lb/> tiges Elementarbildungsweſen bekommen, bis es ſich einen ſolchen ge-<lb/> bildet hat, der von der Geiſtlichkeit unabhängig iſt. Hier vermag die<lb/> Regierung allein eben ſo wenig als in Frankreich; man fühlt das und<lb/> hat daher die Grundlage einer beſſern Geſtaltung durch das Princip<lb/> der Selbſtverwaltung gelegt, das ſeiner Zeit ſeine Früchte tragen wird.</p><lb/> <p>Dagegen iſt innerhalb des Syſtems der Berufsbildung einerſeits<lb/> das gelehrte Berufsbildungsweſen, anderſeits das wirthſchaftliche ſowohl<lb/> in Vor- als Fachbildung durchgreifend geordnet.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">hohen Schulen</hi> zunächſt haben ihre neue Organiſation durch<lb/> Reglement vom 1. September 1865 bekommen, mit Aufnahms- und Ab-<lb/> gangsprüfung, Schulgeld und Disciplin durch den Lehrkörper. Die<lb/> Gynnaſien mit 5 Klaſſen ſind von den Lyceen mit 3 Klaſſen unter-<lb/> ſchieden; das letztere hat vorwiegend reale Vorbildung zum Inhalt. Die<lb/> Oberaufſicht hat der Provinzialſchulrath. — Die <hi rendition="#g">Univerſitäten</hi> haben<lb/> allerdings ihren alten Charakter erhalten; allein einerſeits hat das<lb/> Univerſitäts-Reglement vom 14. September 1862 die Disciplin dem<lb/> Senate theils beſtätigt, theils übertragen; andrerſeits iſt nach dem Muſter<lb/> der öſterreichiſchen Univerſitäten durch Verordnung vom 8. Oktober 1865<lb/> die ſtaatswiſſenſchaftliche Bildung mit der juriſtiſchen <hi rendition="#g">verbunden</hi>, was<lb/> ein höchſt weſentlicher Fortſchritt gegen früher iſt. Daneben gibt es<lb/> nach franzöſiſchem Muſter durch Verordnung vom 3. September 1865<lb/> ein Baccalaureat für Naturwiſſenſchaften, was unverſtändlich iſt.</p><lb/> <p>Das wirthſchaftliche Bildungsweſen iſt nun nach deutſchem Vor-<lb/> gange von dem gelehrten geſchieden, unter gänzlicher Beſeitigung des<lb/> franzöſiſchen Bifurcationsſyſtems. Zunächſt iſt das Syſtem der Schulen<lb/><hi rendition="#g">für Erwachſene</hi> (neben den Sonntags- und Fortbildungsſchulen)<lb/> allgemein anerkannt und unter ſtaatliche Anerkennung und Unter-<lb/> ſtützung geſtellt; die Regierung gibt jährlich 300,000 L. an Ge-<lb/> meinden, Geſellſchaften und Körperſchaften, welche ſolche Schulen er-<lb/> richten. Das <hi rendition="#g">Gewerbeſchulweſen</hi> iſt dann ſpeziell organiſirt durch<lb/> das „Reglement für den induſtriellen und gewerblichen Unterricht“ vom<lb/> 28. Oktober 1865 (Auſtria 1866 S. 114 f.) An der Spitze ſteht (fran-<lb/> zöſiſcher Name, deutſche Sache) die <hi rendition="#g">Normalſchule</hi>, welche die Lehrer<lb/> bildet. Die Schüler haben Aufnahmsprüfung; Programm iſt der Unterricht<lb/> in gewerblichen Fächern aller Art, einer oder mehreren Abtheilungen; die<lb/> Lehrer bilden einen Lehrkörper und ſtehen unter dem Aufſichtsrathe,<lb/> der wieder unter dem Unterrichtsrathe ſteht. Freie Schulen können<lb/> daneben das Recht als öffentliche haben (<hi rendition="#aq">pareggiati</hi>). — Die wirth-<lb/> ſchaftliche Fachbildung iſt vertreten theils durch die <hi rendition="#g">techniſche</hi> Schule<lb/> (Ingenieurſchule, Geſetz vom 13. November 1859), theils durch die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [58/0086]
iſt. Denn Italien hat keinen Lehrerſtand. Es wird auch kein tüch-
tiges Elementarbildungsweſen bekommen, bis es ſich einen ſolchen ge-
bildet hat, der von der Geiſtlichkeit unabhängig iſt. Hier vermag die
Regierung allein eben ſo wenig als in Frankreich; man fühlt das und
hat daher die Grundlage einer beſſern Geſtaltung durch das Princip
der Selbſtverwaltung gelegt, das ſeiner Zeit ſeine Früchte tragen wird.
Dagegen iſt innerhalb des Syſtems der Berufsbildung einerſeits
das gelehrte Berufsbildungsweſen, anderſeits das wirthſchaftliche ſowohl
in Vor- als Fachbildung durchgreifend geordnet.
Die hohen Schulen zunächſt haben ihre neue Organiſation durch
Reglement vom 1. September 1865 bekommen, mit Aufnahms- und Ab-
gangsprüfung, Schulgeld und Disciplin durch den Lehrkörper. Die
Gynnaſien mit 5 Klaſſen ſind von den Lyceen mit 3 Klaſſen unter-
ſchieden; das letztere hat vorwiegend reale Vorbildung zum Inhalt. Die
Oberaufſicht hat der Provinzialſchulrath. — Die Univerſitäten haben
allerdings ihren alten Charakter erhalten; allein einerſeits hat das
Univerſitäts-Reglement vom 14. September 1862 die Disciplin dem
Senate theils beſtätigt, theils übertragen; andrerſeits iſt nach dem Muſter
der öſterreichiſchen Univerſitäten durch Verordnung vom 8. Oktober 1865
die ſtaatswiſſenſchaftliche Bildung mit der juriſtiſchen verbunden, was
ein höchſt weſentlicher Fortſchritt gegen früher iſt. Daneben gibt es
nach franzöſiſchem Muſter durch Verordnung vom 3. September 1865
ein Baccalaureat für Naturwiſſenſchaften, was unverſtändlich iſt.
Das wirthſchaftliche Bildungsweſen iſt nun nach deutſchem Vor-
gange von dem gelehrten geſchieden, unter gänzlicher Beſeitigung des
franzöſiſchen Bifurcationsſyſtems. Zunächſt iſt das Syſtem der Schulen
für Erwachſene (neben den Sonntags- und Fortbildungsſchulen)
allgemein anerkannt und unter ſtaatliche Anerkennung und Unter-
ſtützung geſtellt; die Regierung gibt jährlich 300,000 L. an Ge-
meinden, Geſellſchaften und Körperſchaften, welche ſolche Schulen er-
richten. Das Gewerbeſchulweſen iſt dann ſpeziell organiſirt durch
das „Reglement für den induſtriellen und gewerblichen Unterricht“ vom
28. Oktober 1865 (Auſtria 1866 S. 114 f.) An der Spitze ſteht (fran-
zöſiſcher Name, deutſche Sache) die Normalſchule, welche die Lehrer
bildet. Die Schüler haben Aufnahmsprüfung; Programm iſt der Unterricht
in gewerblichen Fächern aller Art, einer oder mehreren Abtheilungen; die
Lehrer bilden einen Lehrkörper und ſtehen unter dem Aufſichtsrathe,
der wieder unter dem Unterrichtsrathe ſteht. Freie Schulen können
daneben das Recht als öffentliche haben (pareggiati). — Die wirth-
ſchaftliche Fachbildung iſt vertreten theils durch die techniſche Schule
(Ingenieurſchule, Geſetz vom 13. November 1859), theils durch die
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