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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Organ gar nicht überwiesen werden können. Dasselbe fällt daher unter
drei Ministerien.

Das erste Ministerium ist das des Unterrichts, das allerdings
die Verwaltung der geistigen Welt zu seiner eigentlichen Aufgabe hat.
In ihm ist die staatliche Organisation der geistigen Verwaltung ge-
geben. Es hat daher sein Ministerialsystem, wie es die vollziehende
Gewalt zeigt, in Minister, Ministerium und Behörden, und umfaßt
damit das ganze Volk. Nur erscheint seine Function als eine doppelte.

So weit nämlich der Staat die Bildungsanstalt selbst hervorruft,
ohne die Selbstverwaltungskörper dabei heranzuziehen, sind die Organe
der Bildung im eigentlichen Sinne des Wortes Staatsdiener, und
ihre Thätigkeit ist eine amtliche, mit amtlicher Verantwortlichkeit. So
weit jedoch die Bildung durch die Leistungen der Selbstverwaltungs-
körper, Vereine oder Einzelner verbreitet wird, sind die Lehrenden keine
Staatsdiener. Die Aufgabe des Staats, auch hier die Einheit des
geistigen Lebens zu erhalten und seinem Wesen nach für das Vorhanden-
sein der Bedingungen der Bildung zu sorgen, wird hier in der Ober-
aufsicht
gegeben. Es hat daher ein System der oberaufsehenden
Behörden mit bestimmter Competenz aufzustellen, deren Aufgabe es
nicht ist, für die Bildung selbst, sondern dafür zu sorgen, daß die
gesetzlichen Vorschriften über das Bildungswesen von jenen Körpern
oder den Einzellehrern wirklich beobachtet werden. Diese Auf-
sichtsbehörden werden der Regel nach in den höhern Stellen die allge-
meinen Verwaltungsbehörden sein, welche demnach in dieser Beziehung
unter dem Ministerium des Unterrichts stehen; in den niedern Stellen
dagegen werden, wenigstens für die Elementarbildung, meist eigene
Aufsichtsorgane berufen, während die örtliche Function wieder der
örtlichen Selbstverwaltung überlassen ist. Im Großen und Ganzen
sind daher die Berufslehrer der gelehrten Bildung meist Staatsdiener,
die der wirthschaftlichen sowie der Elementarbildung im Dienste der
Gemeinden, während in ihrer Thätigkeit alle, aber in Anstellung und
Dienstrecht nur die ersten unter dem Ministerium stehen. Doch ist hier
keine feste Gränze zu ziehen; auch das geltende Recht ist sehr verschieden.
Jedoch kann man allerdings als Regel aufstellen, was auch durch die
Natur der Sache bedingt und erklärt wird, daß nämlich der Antheil,
den die Ministerien und Unterrichtsbehörden an der Anstellung und Ent-
lassung der Lehrer haben, sich nach dem Maße bestimmt, in welchem die
Staatskassen zu den Unterrichtsausgaben beitragen, und zwar meistens in
der Weise, daß sich die Staatsverwaltung die Ernennung immer vor-
behält, während die Selbstverwaltungskörper entweder die Wahl, oder
den Vorschlag (Präsentationsrecht) und zuweilen gar kein Recht haben.

Organ gar nicht überwieſen werden können. Daſſelbe fällt daher unter
drei Miniſterien.

Das erſte Miniſterium iſt das des Unterrichts, das allerdings
die Verwaltung der geiſtigen Welt zu ſeiner eigentlichen Aufgabe hat.
In ihm iſt die ſtaatliche Organiſation der geiſtigen Verwaltung ge-
geben. Es hat daher ſein Miniſterialſyſtem, wie es die vollziehende
Gewalt zeigt, in Miniſter, Miniſterium und Behörden, und umfaßt
damit das ganze Volk. Nur erſcheint ſeine Function als eine doppelte.

So weit nämlich der Staat die Bildungsanſtalt ſelbſt hervorruft,
ohne die Selbſtverwaltungskörper dabei heranzuziehen, ſind die Organe
der Bildung im eigentlichen Sinne des Wortes Staatsdiener, und
ihre Thätigkeit iſt eine amtliche, mit amtlicher Verantwortlichkeit. So
weit jedoch die Bildung durch die Leiſtungen der Selbſtverwaltungs-
körper, Vereine oder Einzelner verbreitet wird, ſind die Lehrenden keine
Staatsdiener. Die Aufgabe des Staats, auch hier die Einheit des
geiſtigen Lebens zu erhalten und ſeinem Weſen nach für das Vorhanden-
ſein der Bedingungen der Bildung zu ſorgen, wird hier in der Ober-
aufſicht
gegeben. Es hat daher ein Syſtem der oberaufſehenden
Behörden mit beſtimmter Competenz aufzuſtellen, deren Aufgabe es
nicht iſt, für die Bildung ſelbſt, ſondern dafür zu ſorgen, daß die
geſetzlichen Vorſchriften über das Bildungsweſen von jenen Körpern
oder den Einzellehrern wirklich beobachtet werden. Dieſe Auf-
ſichtsbehörden werden der Regel nach in den höhern Stellen die allge-
meinen Verwaltungsbehörden ſein, welche demnach in dieſer Beziehung
unter dem Miniſterium des Unterrichts ſtehen; in den niedern Stellen
dagegen werden, wenigſtens für die Elementarbildung, meiſt eigene
Aufſichtsorgane berufen, während die örtliche Function wieder der
örtlichen Selbſtverwaltung überlaſſen iſt. Im Großen und Ganzen
ſind daher die Berufslehrer der gelehrten Bildung meiſt Staatsdiener,
die der wirthſchaftlichen ſowie der Elementarbildung im Dienſte der
Gemeinden, während in ihrer Thätigkeit alle, aber in Anſtellung und
Dienſtrecht nur die erſten unter dem Miniſterium ſtehen. Doch iſt hier
keine feſte Gränze zu ziehen; auch das geltende Recht iſt ſehr verſchieden.
Jedoch kann man allerdings als Regel aufſtellen, was auch durch die
Natur der Sache bedingt und erklärt wird, daß nämlich der Antheil,
den die Miniſterien und Unterrichtsbehörden an der Anſtellung und Ent-
laſſung der Lehrer haben, ſich nach dem Maße beſtimmt, in welchem die
Staatskaſſen zu den Unterrichtsausgaben beitragen, und zwar meiſtens in
der Weiſe, daß ſich die Staatsverwaltung die Ernennung immer vor-
behält, während die Selbſtverwaltungskörper entweder die Wahl, oder
den Vorſchlag (Präſentationsrecht) und zuweilen gar kein Recht haben.

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[37/0065] Organ gar nicht überwieſen werden können. Daſſelbe fällt daher unter drei Miniſterien. Das erſte Miniſterium iſt das des Unterrichts, das allerdings die Verwaltung der geiſtigen Welt zu ſeiner eigentlichen Aufgabe hat. In ihm iſt die ſtaatliche Organiſation der geiſtigen Verwaltung ge- geben. Es hat daher ſein Miniſterialſyſtem, wie es die vollziehende Gewalt zeigt, in Miniſter, Miniſterium und Behörden, und umfaßt damit das ganze Volk. Nur erſcheint ſeine Function als eine doppelte. So weit nämlich der Staat die Bildungsanſtalt ſelbſt hervorruft, ohne die Selbſtverwaltungskörper dabei heranzuziehen, ſind die Organe der Bildung im eigentlichen Sinne des Wortes Staatsdiener, und ihre Thätigkeit iſt eine amtliche, mit amtlicher Verantwortlichkeit. So weit jedoch die Bildung durch die Leiſtungen der Selbſtverwaltungs- körper, Vereine oder Einzelner verbreitet wird, ſind die Lehrenden keine Staatsdiener. Die Aufgabe des Staats, auch hier die Einheit des geiſtigen Lebens zu erhalten und ſeinem Weſen nach für das Vorhanden- ſein der Bedingungen der Bildung zu ſorgen, wird hier in der Ober- aufſicht gegeben. Es hat daher ein Syſtem der oberaufſehenden Behörden mit beſtimmter Competenz aufzuſtellen, deren Aufgabe es nicht iſt, für die Bildung ſelbſt, ſondern dafür zu ſorgen, daß die geſetzlichen Vorſchriften über das Bildungsweſen von jenen Körpern oder den Einzellehrern wirklich beobachtet werden. Dieſe Auf- ſichtsbehörden werden der Regel nach in den höhern Stellen die allge- meinen Verwaltungsbehörden ſein, welche demnach in dieſer Beziehung unter dem Miniſterium des Unterrichts ſtehen; in den niedern Stellen dagegen werden, wenigſtens für die Elementarbildung, meiſt eigene Aufſichtsorgane berufen, während die örtliche Function wieder der örtlichen Selbſtverwaltung überlaſſen iſt. Im Großen und Ganzen ſind daher die Berufslehrer der gelehrten Bildung meiſt Staatsdiener, die der wirthſchaftlichen ſowie der Elementarbildung im Dienſte der Gemeinden, während in ihrer Thätigkeit alle, aber in Anſtellung und Dienſtrecht nur die erſten unter dem Miniſterium ſtehen. Doch iſt hier keine feſte Gränze zu ziehen; auch das geltende Recht iſt ſehr verſchieden. Jedoch kann man allerdings als Regel aufſtellen, was auch durch die Natur der Sache bedingt und erklärt wird, daß nämlich der Antheil, den die Miniſterien und Unterrichtsbehörden an der Anſtellung und Ent- laſſung der Lehrer haben, ſich nach dem Maße beſtimmt, in welchem die Staatskaſſen zu den Unterrichtsausgaben beitragen, und zwar meiſtens in der Weiſe, daß ſich die Staatsverwaltung die Ernennung immer vor- behält, während die Selbſtverwaltungskörper entweder die Wahl, oder den Vorſchlag (Präſentationsrecht) und zuweilen gar kein Recht haben.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/65>, abgerufen am 22.11.2024.