Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanstalten für alle Berufe, Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das systematische Element Was endlich die Einheit des Bildungswesens betrifft, so ist sie XII. Diese äußere Einheit des Bildungswesens ist in ihrem Ver- Das erste beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs- Dann aber entsteht zweitens die systematische Einheit der Verwaltung, XIII. Zuerst hat die Verwaltung das ganze Bildungswesen des endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanſtalten für alle Berufe, Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das ſyſtematiſche Element Was endlich die Einheit des Bildungsweſens betrifft, ſo iſt ſie XII. Dieſe äußere Einheit des Bildungsweſens iſt in ihrem Ver- Das erſte beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs- Dann aber entſteht zweitens die ſyſtematiſche Einheit der Verwaltung, XIII. Zuerſt hat die Verwaltung das ganze Bildungsweſen des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0064" n="36"/> endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanſtalten für <hi rendition="#g">alle</hi> Berufe,<lb/> die bei aller Selbſtändigkeit doch wieder durch die höhere Wiſſenſchaft<lb/> im Bewußtſein ihrer geiſtigen Einheit erhalten werden.</p><lb/> <p>Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das ſyſtematiſche Element<lb/> einerſeits in der allmählig wachſenden Ausdehnung aller Anſtalten für<lb/> dieſelben, dann in dem Entſtehen einer ſyſtematiſch ſich entwickelnden<lb/><hi rendition="#g">Fachpreſſe</hi>, die wiederum in engem Zuſammenhang mit der allgemeinen<lb/> Bildung ſteht.</p><lb/> <p>Was endlich die <hi rendition="#g">Einheit</hi> des Bildungsweſens betrifft, ſo iſt ſie<lb/> natürlich einerſeits eine geiſtige, andererſeits aber eine ſtaatliche. Die<lb/> geiſtige bildet ſich von ſelber; ihr unerſchütterliches Fundament iſt die<lb/> Erkenntniß, daß <hi rendition="#g">jedes</hi> Gebiet des Lebens der Wiſſenſchaft angehört,<lb/> deren Aufgabe es iſt, den inneren Zuſammenhang des Verſchiedenen<lb/> durch die Aufſtellung feſter allgemeiner Begriffe und Geſetze zu ſetzen.<lb/> Der Verwaltungslehre aber gehört die <hi rendition="#g">äußere</hi> Geſtalt dieſer Einheit<lb/> an; und dieſe iſt wieder theils eine innerlich begründete, theils eine<lb/> formale.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">XII.</hi> Dieſe äußere Einheit des Bildungsweſens iſt in ihrem Ver-<lb/> hältniß zum Staat zunächſt begründet auf dem allgemein zur Geltung<lb/> gelangenden Bewußtſein, daß es ſeinem <hi rendition="#g">Weſen</hi> nach ein Ganzes<lb/> iſt, und daher auch als ein Ganzes in der Thätigkeit des Staates,<lb/> ſowohl für ſeinen Willen in der Geſetzgebung, als für ſeine äußere<lb/> Thätigkeit in der Verwaltung zu erſcheinen habe. Die Geſtaltung dieſer<lb/> formalen Einheit erſcheint daher in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft<lb/> als eine zweifache, an die zwei Elemente der jetzt klar hervortretenden<lb/> Organiſation des Staatslebens anſchließend.</p><lb/> <p>Das erſte beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs-<lb/> weſens jetzt ein <hi rendition="#g">geſetzliches</hi>, und damit Gegenſtand der organiſchen<lb/> geſetzgebenden Gewalt wird. Allerdings wird kein das ganze Bildungs-<lb/> weſen umfaſſendes Geſetz erſcheinen, wohl aber werden die großen ein-<lb/> zelnen Geſetze von Einem Gedanken beſeelt, auch als ein Ganzes ver-<lb/> ſtändlich, und von Einem Princip aus in ihren Einzelheiten geregelt.</p><lb/> <p>Dann aber entſteht zweitens die ſyſtematiſche Einheit der Verwaltung,<lb/> und zwar indem einerſeits der Staat das Bildungsweſen als einen Theil<lb/> ſeines vollziehenden Organismus aufnimmt, andrerſeits die Thätigkeit der<lb/> Selbſtverwaltungskörper, der Vereine und der Einzelnen ſeiner oberauf-<lb/> ſehenden Gewalt gleichmäßig unterordnet. Dieſe Organiſation ſchließt ſich<lb/> an den allgemeinen Organismus der Verwaltung in ſeinen drei Formen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">XIII.</hi><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> hat die Verwaltung das ganze Bildungsweſen des<lb/> Staats im weiteſten Sinne zu umfaſſen. Allein die Functionen, welche<lb/> daſſelbe erfordert, ſind ſo verſchieden, daß ſie einem und demſelben<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [36/0064]
endlich in der Entwicklung von Fachbildungsanſtalten für alle Berufe,
die bei aller Selbſtändigkeit doch wieder durch die höhere Wiſſenſchaft
im Bewußtſein ihrer geiſtigen Einheit erhalten werden.
Bei der allgemeinen Bildung endlich liegt das ſyſtematiſche Element
einerſeits in der allmählig wachſenden Ausdehnung aller Anſtalten für
dieſelben, dann in dem Entſtehen einer ſyſtematiſch ſich entwickelnden
Fachpreſſe, die wiederum in engem Zuſammenhang mit der allgemeinen
Bildung ſteht.
Was endlich die Einheit des Bildungsweſens betrifft, ſo iſt ſie
natürlich einerſeits eine geiſtige, andererſeits aber eine ſtaatliche. Die
geiſtige bildet ſich von ſelber; ihr unerſchütterliches Fundament iſt die
Erkenntniß, daß jedes Gebiet des Lebens der Wiſſenſchaft angehört,
deren Aufgabe es iſt, den inneren Zuſammenhang des Verſchiedenen
durch die Aufſtellung feſter allgemeiner Begriffe und Geſetze zu ſetzen.
Der Verwaltungslehre aber gehört die äußere Geſtalt dieſer Einheit
an; und dieſe iſt wieder theils eine innerlich begründete, theils eine
formale.
XII. Dieſe äußere Einheit des Bildungsweſens iſt in ihrem Ver-
hältniß zum Staat zunächſt begründet auf dem allgemein zur Geltung
gelangenden Bewußtſein, daß es ſeinem Weſen nach ein Ganzes
iſt, und daher auch als ein Ganzes in der Thätigkeit des Staates,
ſowohl für ſeinen Willen in der Geſetzgebung, als für ſeine äußere
Thätigkeit in der Verwaltung zu erſcheinen habe. Die Geſtaltung dieſer
formalen Einheit erſcheint daher in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft
als eine zweifache, an die zwei Elemente der jetzt klar hervortretenden
Organiſation des Staatslebens anſchließend.
Das erſte beruht darauf, daß das geltende Recht des Bildungs-
weſens jetzt ein geſetzliches, und damit Gegenſtand der organiſchen
geſetzgebenden Gewalt wird. Allerdings wird kein das ganze Bildungs-
weſen umfaſſendes Geſetz erſcheinen, wohl aber werden die großen ein-
zelnen Geſetze von Einem Gedanken beſeelt, auch als ein Ganzes ver-
ſtändlich, und von Einem Princip aus in ihren Einzelheiten geregelt.
Dann aber entſteht zweitens die ſyſtematiſche Einheit der Verwaltung,
und zwar indem einerſeits der Staat das Bildungsweſen als einen Theil
ſeines vollziehenden Organismus aufnimmt, andrerſeits die Thätigkeit der
Selbſtverwaltungskörper, der Vereine und der Einzelnen ſeiner oberauf-
ſehenden Gewalt gleichmäßig unterordnet. Dieſe Organiſation ſchließt ſich
an den allgemeinen Organismus der Verwaltung in ſeinen drei Formen.
XIII. Zuerſt hat die Verwaltung das ganze Bildungsweſen des
Staats im weiteſten Sinne zu umfaſſen. Allein die Functionen, welche
daſſelbe erfordert, ſind ſo verſchieden, daß ſie einem und demſelben
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