Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.
eingreift. Und die öffentlich geltenden Bestimmungen über die Form, Auf der Grundlage dieses Begriffes ergibt sich nun die Darstellung II. Princip und System des öffentlichen Bildungsrechts. Der Begriff und Inhalt des öffentlichen Bildungswesens entsteht, Diese Aufgabe des Staats, welche auf diese Weise die Gesammt-
eingreift. Und die öffentlich geltenden Beſtimmungen über die Form, Auf der Grundlage dieſes Begriffes ergibt ſich nun die Darſtellung II. Princip und Syſtem des öffentlichen Bildungsrechts. Der Begriff und Inhalt des öffentlichen Bildungsweſens entſteht, Dieſe Aufgabe des Staats, welche auf dieſe Weiſe die Geſammt- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0041" n="13"/> eingreift</hi>. Und die öffentlich geltenden Beſtimmungen über die Form,<lb/> den Inhalt und die Gränze dieſes Eingreifens der Staatsgewalt in das<lb/> geiſtige Leben des Einzelnen und des Ganzen, wie dieſelben durch den<lb/> Geſammtwillen in Geſetz und Verordnung beſtimmt werden, bilden das<lb/><hi rendition="#g">öffentliche Recht</hi> des <hi rendition="#g">Bildungsweſens</hi>, oder das <hi rendition="#g">Verwaltungs-<lb/> recht des geiſtigen Lebens</hi> eines Volkes.</p><lb/> <p>Auf der Grundlage dieſes Begriffes ergibt ſich nun die Darſtellung<lb/> ſeines Inhalts von ſelbſt. Das Princip und Syſtem des öffentlichen<lb/> Bildungsweſens folgt nämlich aus dem <hi rendition="#g">Weſen</hi> des Staats, das poſitive<lb/> Recht dagegen beruht auf dem geſammten inneren Rechtsleben der ein-<lb/> zelnen Staaten, und erſcheint zuerſt als hiſtoriſche <hi rendition="#g">Entwicklung</hi> im<lb/> Allgemeinen, dann aber in ſeiner gegenwärtigen concreten Geſtalt als<lb/> das Bildungsweſen der <hi rendition="#g">einzelnen</hi> großen Staaten Europas. Erſt<lb/> wenn dieſe Grundlagen feſtſtehen, kann der beſondere Theil zu dem<lb/> Bildungsweſen und der Kunſt der einzelnen Bildungsformen übergehen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Princip und Syſtem des öffentlichen Bildungsrechts.</hi> </head><lb/> <p>Der Begriff und Inhalt des öffentlichen Bildungsweſens entſteht,<lb/> wie geſagt, indem die Geſammtheit deſſen, was für die Bildung des<lb/> Volkes geſchieht, als ein nothwendiger organiſcher Theil, als Aufgabe<lb/> der Gemeinſchaft gegen die Einzelnen, oder als ein organiſches Gebiet<lb/> der Verwaltung anerkannt wird. Seinem formellen Begriffe nach um-<lb/> faßt es die <hi rendition="#g">Geſammtheit der öffentlich rechtlichen Beſtim-<lb/> mungen und Thätigkeiten</hi>, welche ſich auf den Bildungsproceß in<lb/> ſeinem ganzen Umfange beziehen. Seinem Umfange nach beſteht es<lb/> theils aus Geſetzen und Verordnungen, theils aus ſelbſtändigen An-<lb/> ſtalten, theils aus ſpeziellen Funktionen der Verwaltung. Seinem In-<lb/> halte nach ſchließt es ſich naturgemäß an das, im Weſen des Bildungs-<lb/> proceſſes liegende Syſtem deſſelben, theils daſſelbe im Ganzen organiſch<lb/> verbindend, theils es im Einzelnen ausfüllend, fördernd und erhebend.<lb/> Seinem Weſen nach aber iſt und bezeichnet es das, als Geſetz und<lb/> Verwaltung des Staats ausgedrückte <hi rendition="#g">Bewußtſein</hi> des Volkes als<lb/> Ganzen von dem Werthe des geiſtigen Lebens und ſeiner Funktion im<lb/> menſchlichen Geſammtleben, während derjenige Theil des Bildungs-<lb/> proceſſes, der durch die Einzelnen ſich vollzieht, nur das individuelle<lb/> Bewußtſein von dieſem Werthe ausdrückt.</p><lb/> <p>Dieſe Aufgabe des Staats, welche auf dieſe Weiſe die Geſammt-<lb/> heit des geiſtigen Lebens und ſeines Werdens umfaßt, fordert für ihre<lb/> unendlich vielſeitige und an ſich faſt unbegränzte Erfüllung eine Ein-<lb/> heit in Auffaſſung und Durchführung, welche die erſte und allgemeinſte<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0041]
eingreift. Und die öffentlich geltenden Beſtimmungen über die Form,
den Inhalt und die Gränze dieſes Eingreifens der Staatsgewalt in das
geiſtige Leben des Einzelnen und des Ganzen, wie dieſelben durch den
Geſammtwillen in Geſetz und Verordnung beſtimmt werden, bilden das
öffentliche Recht des Bildungsweſens, oder das Verwaltungs-
recht des geiſtigen Lebens eines Volkes.
Auf der Grundlage dieſes Begriffes ergibt ſich nun die Darſtellung
ſeines Inhalts von ſelbſt. Das Princip und Syſtem des öffentlichen
Bildungsweſens folgt nämlich aus dem Weſen des Staats, das poſitive
Recht dagegen beruht auf dem geſammten inneren Rechtsleben der ein-
zelnen Staaten, und erſcheint zuerſt als hiſtoriſche Entwicklung im
Allgemeinen, dann aber in ſeiner gegenwärtigen concreten Geſtalt als
das Bildungsweſen der einzelnen großen Staaten Europas. Erſt
wenn dieſe Grundlagen feſtſtehen, kann der beſondere Theil zu dem
Bildungsweſen und der Kunſt der einzelnen Bildungsformen übergehen.
II. Princip und Syſtem des öffentlichen Bildungsrechts.
Der Begriff und Inhalt des öffentlichen Bildungsweſens entſteht,
wie geſagt, indem die Geſammtheit deſſen, was für die Bildung des
Volkes geſchieht, als ein nothwendiger organiſcher Theil, als Aufgabe
der Gemeinſchaft gegen die Einzelnen, oder als ein organiſches Gebiet
der Verwaltung anerkannt wird. Seinem formellen Begriffe nach um-
faßt es die Geſammtheit der öffentlich rechtlichen Beſtim-
mungen und Thätigkeiten, welche ſich auf den Bildungsproceß in
ſeinem ganzen Umfange beziehen. Seinem Umfange nach beſteht es
theils aus Geſetzen und Verordnungen, theils aus ſelbſtändigen An-
ſtalten, theils aus ſpeziellen Funktionen der Verwaltung. Seinem In-
halte nach ſchließt es ſich naturgemäß an das, im Weſen des Bildungs-
proceſſes liegende Syſtem deſſelben, theils daſſelbe im Ganzen organiſch
verbindend, theils es im Einzelnen ausfüllend, fördernd und erhebend.
Seinem Weſen nach aber iſt und bezeichnet es das, als Geſetz und
Verwaltung des Staats ausgedrückte Bewußtſein des Volkes als
Ganzen von dem Werthe des geiſtigen Lebens und ſeiner Funktion im
menſchlichen Geſammtleben, während derjenige Theil des Bildungs-
proceſſes, der durch die Einzelnen ſich vollzieht, nur das individuelle
Bewußtſein von dieſem Werthe ausdrückt.
Dieſe Aufgabe des Staats, welche auf dieſe Weiſe die Geſammt-
heit des geiſtigen Lebens und ſeines Werdens umfaßt, fordert für ihre
unendlich vielſeitige und an ſich faſt unbegränzte Erfüllung eine Ein-
heit in Auffaſſung und Durchführung, welche die erſte und allgemeinſte
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