Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Beide nun, hervorgegangen aus der ständischen Epoche, haben Zuerst haben diese beiden Elemente die Colleges wie die Zweitens hat sich auf derselben Grundlage auch der Bildungs- Beide nun, hervorgegangen aus der ſtändiſchen Epoche, haben Zuerſt haben dieſe beiden Elemente die Colleges wie die Zweitens hat ſich auf derſelben Grundlage auch der Bildungs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0356" n="328"/> <p>Beide nun, hervorgegangen aus der ſtändiſchen Epoche, haben<lb/> nun gemeinſchaftlich wirkend die einzelnen Elemente dieſes Syſtems<lb/> erzeugt und bis auf die neueſte Zeit erhalten. Sie ſind es auch, welche<lb/> daſſelbe auf das beſtimmteſte von der zweiten großen Bildungsform in<lb/> England ſcheiden.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> haben dieſe beiden Elemente die <hi rendition="#aq">Colleges</hi> wie die<lb/><hi rendition="#aq">Universities</hi> als <hi rendition="#g">Alumnate</hi> erhalten, woran der geiſtliche Urſprung<lb/> und Inhalt derſelben den größten Antheil hatte. Dieſe Alumnate unter-<lb/> ſcheiden ſich aber von den franzöſiſchen Penſionats weſentlich dadurch,<lb/> daß ſie nicht etwa wie die letzteren Staatsinſtitute mit amtlicher Leitung<lb/> ſind, ſondern als <hi rendition="#g">Selbſtverwaltungskörper</hi> daſtehen, welche ſich<lb/> ihre eigenen Häupter und Organe <hi rendition="#g">wählen</hi>. Dieſe innere Freiheit wiegt<lb/> ſchon hier die äußere Beſchränkung derſelben auf. Zugleich aber tragen<lb/> alle dieſe Körper, die <hi rendition="#aq">Colleges</hi> wie die <hi rendition="#aq">Universities,</hi> den Charakter<lb/> von ſocialen <hi rendition="#g">Stiftungen</hi> durchgehends an ſich, indem eine Menge<lb/> von Freiſtellen bei denſelben auch den Nichtbemittelten die wiſſenſchaft-<lb/> liche Laufbahn möglich machen, und wiederum werden dieſe Freiſtellen<lb/> nicht wie die franzöſiſchen <hi rendition="#aq">bourses</hi> von der Regierung, ſondern nach<lb/> den Vorſchriften der Stiftungsurkunden vergeben. Nicht einmal die<lb/> ſtiftungsmäßigen Oberbehörden miſchen ſich in die innere Verwaltung<lb/> der Schulen. So ſtanden dieſe Körperſchaften, den geiſtlichen ähnlich,<lb/> in der ſtändiſchen Welt abgeſchloſſen da. Erſt allmählig ward der Grund-<lb/> ſatz geltend, daß auch Externe (<hi rendition="#aq">Oppidani</hi>) zum Unterricht zugelaſſen<lb/> werden dürfen; und jetzt bilden dieſe wenigſtens in den <hi rendition="#aq">Colleges</hi> den<lb/> größten Theil der Schüler, ohne dennoch den ſtändiſchen und ſtiftungs-<lb/> mäßigen Charakter der Körperſchaften ſelber zu ändern. Eine ſpeciellere<lb/> Darſtellung dieſer Verhältniſſe jedoch kann nur durch die Statuten jeder<lb/> Körperſchaft gegeben werden. Es iſt hier wenig anders gleich als das<lb/> Princip. Und auch dieß wird erſt ganz verſtändlich in ſeiner Verbin-<lb/> dung mit dem Folgenden.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zweitens</hi> hat ſich auf derſelben Grundlage auch der Bildungs-<lb/> gang und das Lehrweſen beſtimmt. Vor allem ſind dieſe Körperſchaften<lb/> grundſätzlich von jeder wirthſchaftlichen Vorbildung entfernt und be-<lb/> ſchränken ſich ſtrenge auf die claſſiſche Bildung. Den Lehrgang ſelbſt,<lb/> ſpeciell in den <hi rendition="#aq">Colleges,</hi> hat <hi rendition="#g">Schöll</hi> erſchöpfend mitgetheilt. Ferner<lb/> ergibt ſich, da keine ſtaatliche Prüfung und keine Verwendung des Ge-<lb/> lernten in einem Amte ſtattfindet, daß der Unterſchied zwiſchen <hi rendition="#aq">Colleges</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">Universities</hi> zwar der Idee nach der einer Vorbildungs- und Fach-<lb/> bildungsanſtalt iſt, daß aber dieſer Unterſchied gar nicht zur wirklichen<lb/> Geltung kommt, ſondern die <hi rendition="#aq">University,</hi> auf welche die Studenten be-<lb/> reits mit dem vierzehnten Jahre aufgenommen werden können, ſelbſt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0356]
Beide nun, hervorgegangen aus der ſtändiſchen Epoche, haben
nun gemeinſchaftlich wirkend die einzelnen Elemente dieſes Syſtems
erzeugt und bis auf die neueſte Zeit erhalten. Sie ſind es auch, welche
daſſelbe auf das beſtimmteſte von der zweiten großen Bildungsform in
England ſcheiden.
Zuerſt haben dieſe beiden Elemente die Colleges wie die
Universities als Alumnate erhalten, woran der geiſtliche Urſprung
und Inhalt derſelben den größten Antheil hatte. Dieſe Alumnate unter-
ſcheiden ſich aber von den franzöſiſchen Penſionats weſentlich dadurch,
daß ſie nicht etwa wie die letzteren Staatsinſtitute mit amtlicher Leitung
ſind, ſondern als Selbſtverwaltungskörper daſtehen, welche ſich
ihre eigenen Häupter und Organe wählen. Dieſe innere Freiheit wiegt
ſchon hier die äußere Beſchränkung derſelben auf. Zugleich aber tragen
alle dieſe Körper, die Colleges wie die Universities, den Charakter
von ſocialen Stiftungen durchgehends an ſich, indem eine Menge
von Freiſtellen bei denſelben auch den Nichtbemittelten die wiſſenſchaft-
liche Laufbahn möglich machen, und wiederum werden dieſe Freiſtellen
nicht wie die franzöſiſchen bourses von der Regierung, ſondern nach
den Vorſchriften der Stiftungsurkunden vergeben. Nicht einmal die
ſtiftungsmäßigen Oberbehörden miſchen ſich in die innere Verwaltung
der Schulen. So ſtanden dieſe Körperſchaften, den geiſtlichen ähnlich,
in der ſtändiſchen Welt abgeſchloſſen da. Erſt allmählig ward der Grund-
ſatz geltend, daß auch Externe (Oppidani) zum Unterricht zugelaſſen
werden dürfen; und jetzt bilden dieſe wenigſtens in den Colleges den
größten Theil der Schüler, ohne dennoch den ſtändiſchen und ſtiftungs-
mäßigen Charakter der Körperſchaften ſelber zu ändern. Eine ſpeciellere
Darſtellung dieſer Verhältniſſe jedoch kann nur durch die Statuten jeder
Körperſchaft gegeben werden. Es iſt hier wenig anders gleich als das
Princip. Und auch dieß wird erſt ganz verſtändlich in ſeiner Verbin-
dung mit dem Folgenden.
Zweitens hat ſich auf derſelben Grundlage auch der Bildungs-
gang und das Lehrweſen beſtimmt. Vor allem ſind dieſe Körperſchaften
grundſätzlich von jeder wirthſchaftlichen Vorbildung entfernt und be-
ſchränken ſich ſtrenge auf die claſſiſche Bildung. Den Lehrgang ſelbſt,
ſpeciell in den Colleges, hat Schöll erſchöpfend mitgetheilt. Ferner
ergibt ſich, da keine ſtaatliche Prüfung und keine Verwendung des Ge-
lernten in einem Amte ſtattfindet, daß der Unterſchied zwiſchen Colleges
und Universities zwar der Idee nach der einer Vorbildungs- und Fach-
bildungsanſtalt iſt, daß aber dieſer Unterſchied gar nicht zur wirklichen
Geltung kommt, ſondern die University, auf welche die Studenten be-
reits mit dem vierzehnten Jahre aufgenommen werden können, ſelbſt
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