Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.
intermediaires etc. zu rein wirthschaftlichen Vorbildungsanstalten Das Recht der Lycees wird in den französischen Darstellungen 1) Verwaltung. Unter dem Proviseur, der wieder unter dem 2) Schüler. Der ursprüngliche Gedanke war, daß jedes Lycee
intermédiaires etc. zu rein wirthſchaftlichen Vorbildungsanſtalten Das Recht der Lycées wird in den franzöſiſchen Darſtellungen 1) Verwaltung. Unter dem Proviseur, der wieder unter dem 2) Schüler. Der urſprüngliche Gedanke war, daß jedes Lycée <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0329" n="301"/> intermédiaires etc.</hi> zu <hi rendition="#g">rein wirthſchaftlichen</hi> Vorbildungsanſtalten<lb/> und damit in der <hi rendition="#aq">Université</hi> zu einem Theile der <hi rendition="#aq">Instruction pri-<lb/> maire</hi> geworden, da ſie keine Vorbildungs- ſondern jetzt Volks- oder<lb/> Gewerbebildungsanſtalten ohne <hi rendition="#g">öffentliche</hi> Organiſation ſind.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Recht</hi> der <hi rendition="#aq">Lycées</hi> wird in den franzöſiſchen Darſtellungen<lb/> ſtets ſehr genau in Beziehung auf den Lehrdienſt und die <hi rendition="#aq">Comp-<lb/> tabilité</hi> behandelt; die Methodeologie und Pädagogik hat Bücheler<lb/> a. a. O. einer ſcharfen, aber gerechten Kritik unterzogen. Die Haupt-<lb/> punkte des öffentlichen Rechts ſind:</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Verwaltung</hi>. Unter dem <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Proviseur,</hi></hi> der wieder unter dem<lb/> Recteur ſteht; reiner Beamteter, und ſeit dem Statut vom 4. September<lb/> 1821 faſt ſouveräner Herr des ganzen Lyceums. Er ſollte urſprüng-<lb/> lich ſowohl eine klaſſiſche als höhere gewerbliche Bildung beſitzen (Dekr.<lb/> vom 17. März 1808); 31 <hi rendition="#aq">docteurs ès lettres</hi> und <hi rendition="#aq">bachelier ès scien-<lb/> ces</hi> ſein; nach der Verordnung vom 26. März 1829 genügt <hi rendition="#g">eines</hi><lb/> von beiden. Der Lehrkörper der <hi rendition="#aq">Professeurs agrégés</hi> und <hi rendition="#aq">maîtres<lb/> répétiteurs</hi> hat <hi rendition="#g">gar keinen</hi> Einfluß auf die Verwaltung; er<lb/> ſteht vielmehr unter der beſtändigen Oberaufſicht des <hi rendition="#aq">Censeur,</hi> der<lb/> zugleich das ganze <hi rendition="#aq">Pensionnat</hi> bewacht, dem <hi rendition="#aq">Proviseur</hi> rapportirt, und<lb/> ihn vertritt (Statut von 1821 Art. 13 ff.). Dieſer ſteht wieder unter<lb/> dem <hi rendition="#aq">Inspecteur</hi> (ſiehe oben), der unter dem <hi rendition="#aq">Recteur de l’Académie</hi><lb/> ſteht, und dieſer unter dem Miniſter. Von irgend einer ſelbſtändigen<lb/> geiſtigen Thätigkeit iſt dabei natürlich <hi rendition="#g">keine Rede</hi>.</p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">Schüler</hi>. Der urſprüngliche Gedanke war, daß jedes <hi rendition="#aq">Lycée</hi><lb/> zugleich ein Penſionat, und als ſolches eine öffentliche Erziehungs-<lb/> anſtalt ſein ſollte. Dieſer Gedanke iſt erhalten, <hi rendition="#g">nicht</hi> zum Vortheil<lb/> des Vorbildungsweſens. Die Aufnahme geſchieht daher auch jetzt theils<lb/> gegen Zahlung der Einzelnen, theils aber durch das ſtreng geordnete<lb/> Syſtem der <hi rendition="#g">Freiplätze</hi> des Staats (<hi rendition="#aq">bourses</hi>), welche den einzelnen<lb/> Lyceen und analog auch andern Vorbildungsanſtalten verliehen wer-<lb/> den, theils als individuelle Unterſtützung für die Zöglinge, theils um<lb/> die Lyceen, reſp. die andern analogen Anſtalten auszuzeichnen. Der<lb/> Gedanke, durch die <hi rendition="#aq">bourses</hi> die Kluft zwiſchen der beſitzenden Klaſſe,<lb/> welche die Penſion zahlen können (von 950—1500 Fr. je nach der<lb/> Klaſſe in Paris, in den Provinzialſtädten geht der Preis bis auf<lb/> 600 Fr. herab) und der nicht beſitzenden auszufüllen, iſt als ein gänz-<lb/> lich mißlungener zu betrachten. Im Gegentheil ſind die <hi rendition="#aq">bourses</hi> da-<lb/> durch zu einem weiteren Mittel geworden, die Bildungsanſtalten ab-<lb/> hängig zu machen. Daher ein tiefgreifender, zugleich ſocialer Unter-<lb/> ſchied zwiſchen den <hi rendition="#aq">Elèves payants</hi> und <hi rendition="#aq">Elèves boursiers.</hi> Die Strenge<lb/> der klöſterlichen Auffaſſung dann modificirt durch Halbpenſionate und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [301/0329]
intermédiaires etc. zu rein wirthſchaftlichen Vorbildungsanſtalten
und damit in der Université zu einem Theile der Instruction pri-
maire geworden, da ſie keine Vorbildungs- ſondern jetzt Volks- oder
Gewerbebildungsanſtalten ohne öffentliche Organiſation ſind.
Das Recht der Lycées wird in den franzöſiſchen Darſtellungen
ſtets ſehr genau in Beziehung auf den Lehrdienſt und die Comp-
tabilité behandelt; die Methodeologie und Pädagogik hat Bücheler
a. a. O. einer ſcharfen, aber gerechten Kritik unterzogen. Die Haupt-
punkte des öffentlichen Rechts ſind:
1) Verwaltung. Unter dem Proviseur, der wieder unter dem
Recteur ſteht; reiner Beamteter, und ſeit dem Statut vom 4. September
1821 faſt ſouveräner Herr des ganzen Lyceums. Er ſollte urſprüng-
lich ſowohl eine klaſſiſche als höhere gewerbliche Bildung beſitzen (Dekr.
vom 17. März 1808); 31 docteurs ès lettres und bachelier ès scien-
ces ſein; nach der Verordnung vom 26. März 1829 genügt eines
von beiden. Der Lehrkörper der Professeurs agrégés und maîtres
répétiteurs hat gar keinen Einfluß auf die Verwaltung; er
ſteht vielmehr unter der beſtändigen Oberaufſicht des Censeur, der
zugleich das ganze Pensionnat bewacht, dem Proviseur rapportirt, und
ihn vertritt (Statut von 1821 Art. 13 ff.). Dieſer ſteht wieder unter
dem Inspecteur (ſiehe oben), der unter dem Recteur de l’Académie
ſteht, und dieſer unter dem Miniſter. Von irgend einer ſelbſtändigen
geiſtigen Thätigkeit iſt dabei natürlich keine Rede.
2) Schüler. Der urſprüngliche Gedanke war, daß jedes Lycée
zugleich ein Penſionat, und als ſolches eine öffentliche Erziehungs-
anſtalt ſein ſollte. Dieſer Gedanke iſt erhalten, nicht zum Vortheil
des Vorbildungsweſens. Die Aufnahme geſchieht daher auch jetzt theils
gegen Zahlung der Einzelnen, theils aber durch das ſtreng geordnete
Syſtem der Freiplätze des Staats (bourses), welche den einzelnen
Lyceen und analog auch andern Vorbildungsanſtalten verliehen wer-
den, theils als individuelle Unterſtützung für die Zöglinge, theils um
die Lyceen, reſp. die andern analogen Anſtalten auszuzeichnen. Der
Gedanke, durch die bourses die Kluft zwiſchen der beſitzenden Klaſſe,
welche die Penſion zahlen können (von 950—1500 Fr. je nach der
Klaſſe in Paris, in den Provinzialſtädten geht der Preis bis auf
600 Fr. herab) und der nicht beſitzenden auszufüllen, iſt als ein gänz-
lich mißlungener zu betrachten. Im Gegentheil ſind die bourses da-
durch zu einem weiteren Mittel geworden, die Bildungsanſtalten ab-
hängig zu machen. Daher ein tiefgreifender, zugleich ſocialer Unter-
ſchied zwiſchen den Elèves payants und Elèves boursiers. Die Strenge
der klöſterlichen Auffaſſung dann modificirt durch Halbpenſionate und
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