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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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in Koblenz und Düſſeldorf, Trier und Breslau, zum Theil
mit Staatszuſchuß. Daneben die ſchon 1791 geſtiftete Singakademie
in Berlin, und Geſang- und Muſikvereine.

Bayern. Die Akademie der bildenden Künſte iſt zugleich eine
Künſtlergeſellſchaft und ein Lehrinſtitut. Erſte Organiſation
vom 13. Mai 1808; zweite Verordnung vom 1. Auguſt 1846 umfaßt
alle Gebiete; zugleich theoretiſcher Unterricht. — Erzgießerei in
München. Höhere Zeichnenſchule in Nürnberg (Pözl, Verwaltungsrecht
§. 198).

Württemberg. Die Kunſtſchule in Stuttgart iſt im Grunde
eine Vorbildungsanſtalt und ſteht zugleich mit der Stuttgarter Gewerbe-
ſchule in Verbindung (Mohl, Verwaltungsrecht §. 214).

Bemerkenswerth iſt die Angabe von L. Roy bei Schmid, Ency-
clopädie Bd. III. S. 568, wornach in Holland allein 127 Schulen
für den „Volksgeſang“ exiſtiren ſollen.

Frankreichs Berufsbildungsſyſtem.
I. Charakter und hiſtoriſche Entwicklung bis zur Gegenwart.

Wir müſſen wohl daran feſthalten, daß erſt, wenn man Deutſch-
lands großartiges Berufsbildungsſyſtem, wie wir es zu entrollen ver-
ſucht haben, vor Augen hat, auch dasjenige Frankreichs recht verſtänd-
lich wird. Und mit Beziehung auf die eben dargelegten Grundlagen
iſt es deßhalb nunmehr auch möglich, für Frankreich nicht bloß kürzer
zu ſein, ſondern auch den Charakter des Berufsbildungsweſens in
Frankreich mit dem des deutſchen Volkes zu vergleichen.

Wie es die höhere Natur der Sache fordert, waren und ſind aller-
dings die großen Gebiete und Grundlagen auch dieſes Theiles des
Bildungsweſens in beiden Völkern gleich. Der tiefgehende Unterſchied,
der dennoch die Verſchiedenheit ſo groß werden läßt, daß oft ſelbſt die
formale Vergleichung ſchwer wird, liegt daher nicht in der Natur der
Bildung ſelbſt, ſondern in den großen hiſtoriſchen Ereigniſſen, welche
über den Bildungsproceß in jedem Volke entſcheiden. Wir haben nun
zu zeigen verſucht, daß dieſe Ereigniſſe nicht eben unmittelbar in das
öffentliche Recht der Bildung eingreifen, ſondern daß vielmehr dieß
öffentliche Recht auch hier ſtets die natürliche und einfache Conſequenz
der Umgeſtaltung der geſellſchaftlichen Ordnung war und ſein
wird. Die Geſchichte des franzöſiſchen Bildungsweſens überhaupt,
ſpeciell überhaupt die ſeines Berufsbildungsweſens iſt daher nur ein
Theil ſeiner ſocialen, im Verwaltungsrecht zum formalen Abſchluß ge-
deihenden Umgeſtaltungen.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/314>, abgerufen am 20.01.2025.