Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.philosophischen verbinden, und Vorträge und Studien beider für alle Allerdings aber bleibt dabei die keineswegs unbedeutsame Frage Um sie nun zu beantworten, muß dasjenige Gebiet bestimmt Stein, die Verwaltungslehre. V. 18
philoſophiſchen verbinden, und Vorträge und Studien beider für alle Allerdings aber bleibt dabei die keineswegs unbedeutſame Frage Um ſie nun zu beantworten, muß dasjenige Gebiet beſtimmt Stein, die Verwaltungslehre. V. 18
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philoſophiſchen verbinden, und Vorträge und Studien beider für alle
Hörer obligatoriſch machen wollte. Der großartig, aber einſeitig an-
gelegte Verſuch des Wiener Polytechnikums iſt daher von großem In-
tereſſe, kann aber nur als ein Beweis für die Unmöglichkeit angeſehen
werden, auf dieſem Wege das Ziel zu erreichen. Es iſt vielmehr auch
theoretiſch der ohnehin praktiſch nicht abzuweiſende Satz als maßgebend
anzuſehen, daß die allgemeine wirthſchaftliche Bildung in die ein-
zelne Fachbildungsſchule aufgenommen, und hier ſo weit thunlich dar-
geboten werden muß, und daß der Lehrplan dieſer Anſtalten ſpeciell
für jede einzelne aufzuſtellen iſt, was auch in der That allent-
halben mit gutem Rechte geſchieht.
Allerdings aber bleibt dabei die keineswegs unbedeutſame Frage
übrig, ob denn nun das verhältnißmäßig wenige, was die letzteren für
die allgemein wirthſchaftliche Bildung bieten können, für das geſammte
wirthſchaftliche Bildungsweſen zu genügen habe? Es iſt das große
Verdienſt der polytechniſchen Inſtitute, dieſe Frage ernſtlich angeregt
zu haben. Offenbar wird ſie es ſein, welche, indem ſie alle jene
Specialanſtalten wieder als ein Ganzes zuſammen faſſen lehrt, die
Idee der höheren wiſſenſchaftlichen Einheit in derſelben lebendig erhält.
In ihr beſteht die gegenwärtige wirthſchaftliche Berufsbildungsfrage;
nur von ihr kann von dem künftigen wirthſchaftlichen höheren Berufs-
bildungsſyſtem im Unterrichtsweſen die Rede ſein.
Um ſie nun zu beantworten, muß dasjenige Gebiet beſtimmt
werden, das einerſeits jene Einheit aller dieſer Specialfächer unzweifel-
haft umfaßt, und andrerſeits für alle gleich praktiſch verwendbar und
wichtig iſt. Das nun iſt weder Philoſophie noch Geſchichte, weder
Nationalökonomie noch Statiſtik, ſondern das iſt die Lehre vom öffent-
lichen Recht in ihrer Anwendung auf den wirthſchaftlichen, öffentlichen
Beruf, oder die Verwaltungslehre und das Verwaltungsrecht.
Die erſtere zeigt jede wirthſchaftliche Berufsbildung in ihrer öffentlichen
Bedeutung, in ihrem Eingreifen in das Geſammtleben, in ihrer orga-
niſchen Stellung zur Geſammtheit; die zweite zeigt, wie ſie in dieſer
Stellung durch den Willen dieſer Geſammtheit, durch Geſetz und Ver-
ordnung, theils in Polizei-, theils in Volkswirthſchaftspflege vom
Staate beſtimmt wird. Die Verwaltungslehre iſt daher in der That
das wiſſenſchaftliche Bewußtſein des Staats von ſeiner Volkswirth-
ſchaftspflege, das Verwaltungsrecht die Formulirung ſeiner Thätigkeit
für die letztere. Beide ſind es, in denen alles das, was jene An-
ſtalten lehren, als Theil und Moment eines größern Ganzen erſcheint,
beide bieten diejenigen Beziehungen dar, in welchen jene Fachbildungen
und Fächer mit dem öffentlichen Leben in Berührung ſtehen; beide
Stein, die Verwaltungslehre. V. 18
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