4. April 1836); neueste Organisation seit 1858 (Pözl §. 153). Sie sind zugleich die eigentlichen Realschulen; eine systematische Ordnung und Scheidung waren nicht erzielt; doch gibt es besondere Zeichenschulen (Hopf bei Schmid Bd. I. S. 434 ff. Gugler ebend. II. S. 873). Die neue Organisation des technischen Unterrichts ist durch die Verordnung vom 14. Mai 1864 aufgestellt und in jeder Beziehung als Fortschritt zu betrachten. Aufstellung der künftigen drei Grund- kategorien: Gewerbeschule, Realgymnasium und polytechnische Schule. Die ersten treten an die Stelle der bisherigen Landwirth- schafts- und Gewerbeschulen und sind "Kreisanstalten." Alter der Schüler 12--14 Jahre, nebst Aufnahmsprüfung. Daran schließen sich künftig noch auszubildende "gewerbliche Fortbildungsschulen." Die Realgymnasien setzen die vollständige lateinische Bildung voraus und befähigen zugleich zum Uebertritt an die polytechnische Schule und die Universität; Aufnahms- und Abgangsprüfung; vier Jahrescurse. Sie sind neue Staatsanstalten: es existiren vorderhand sechs.
Baden. Hier ist der Unterschied zwischen den Gewerbeschulen und den Realschulen zwar gegeben, und die letzteren als "höhere Bürger- schulen" durch Verordnung vom 15. Mai 1834 eingeführt, aber nicht entsprechend organisirt. (Holtzmann bei Schmid Bd. I. S. 412.) Warum ist Dietz in seinem schönen Werke "Die Gewerbe im Groß- herzogthum Baden 1863" nicht etwas genauer auf den Gegenstand ein- gegangen? (S. 748. 749.) Uebrigens hat das Gesetz vom 4. Juni 1864 dem fünften Theile der Lehrer an den Gewerbeschulen das Staatsdiener- recht eingeräumt (nach dem Gesetz vom 30. Juli 1840.) Es ist sehr zu bedauern, daß Dietz a. a. O. nur das einfache Budget für das gewerbliche Unterrichtswesen ohne weitere Angaben mitgetheilt hat (S. 55--75).
Württembergs Geschichte des wirthschaftlichen Vorbildungs- wesens ist durch den beinahe wunderlichen Gegensatz zwischen dem Treff- lichen, was darüber seit 1836 gesagt, und dem wenig systematischen, was dafür geschehen ist, sehr interressant (vergl. Mohl, württemb. Verwaltungsrecht §. 214. Gugler, gewerbliche Fortbildungsschulen bei Schmid Bd. II. 875). Man hat nur noch sehr unvollkommene Gewerbe- fortbildungsschulen (Lange bei Schmid Bd. I. 804). Brachelli citirt dagegen 62 Real- und 9 Oberrealschulen (a. a. O. S. 542), jene mit zweijährigem Cursus, diese in Verbindung mit einem Gymnasium und Lyceum. Wie sich jene Fortbildungsschulen verhalten, ist nicht recht abzusehen.
Königreich Sachsen. Hier ist die eigentliche Gewerbeschule schon in die gewerbliche Fachschule übergegangen; das Realschulwesen ist als
4. April 1836); neueſte Organiſation ſeit 1858 (Pözl §. 153). Sie ſind zugleich die eigentlichen Realſchulen; eine ſyſtematiſche Ordnung und Scheidung waren nicht erzielt; doch gibt es beſondere Zeichenſchulen (Hopf bei Schmid Bd. I. S. 434 ff. Gugler ebend. II. S. 873). Die neue Organiſation des techniſchen Unterrichts iſt durch die Verordnung vom 14. Mai 1864 aufgeſtellt und in jeder Beziehung als Fortſchritt zu betrachten. Aufſtellung der künftigen drei Grund- kategorien: Gewerbeſchule, Realgymnaſium und polytechniſche Schule. Die erſten treten an die Stelle der bisherigen Landwirth- ſchafts- und Gewerbeſchulen und ſind „Kreisanſtalten.“ Alter der Schüler 12—14 Jahre, nebſt Aufnahmsprüfung. Daran ſchließen ſich künftig noch auszubildende „gewerbliche Fortbildungsſchulen.“ Die Realgymnaſien ſetzen die vollſtändige lateiniſche Bildung voraus und befähigen zugleich zum Uebertritt an die polytechniſche Schule und die Univerſität; Aufnahms- und Abgangsprüfung; vier Jahrescurſe. Sie ſind neue Staatsanſtalten: es exiſtiren vorderhand ſechs.
Baden. Hier iſt der Unterſchied zwiſchen den Gewerbeſchulen und den Realſchulen zwar gegeben, und die letzteren als „höhere Bürger- ſchulen“ durch Verordnung vom 15. Mai 1834 eingeführt, aber nicht entſprechend organiſirt. (Holtzmann bei Schmid Bd. I. S. 412.) Warum iſt Dietz in ſeinem ſchönen Werke „Die Gewerbe im Groß- herzogthum Baden 1863“ nicht etwas genauer auf den Gegenſtand ein- gegangen? (S. 748. 749.) Uebrigens hat das Geſetz vom 4. Juni 1864 dem fünften Theile der Lehrer an den Gewerbeſchulen das Staatsdiener- recht eingeräumt (nach dem Geſetz vom 30. Juli 1840.) Es iſt ſehr zu bedauern, daß Dietz a. a. O. nur das einfache Budget für das gewerbliche Unterrichtsweſen ohne weitere Angaben mitgetheilt hat (S. 55—75).
Württembergs Geſchichte des wirthſchaftlichen Vorbildungs- weſens iſt durch den beinahe wunderlichen Gegenſatz zwiſchen dem Treff- lichen, was darüber ſeit 1836 geſagt, und dem wenig ſyſtematiſchen, was dafür geſchehen iſt, ſehr interreſſant (vergl. Mohl, württemb. Verwaltungsrecht §. 214. Gugler, gewerbliche Fortbildungsſchulen bei Schmid Bd. II. 875). Man hat nur noch ſehr unvollkommene Gewerbe- fortbildungsſchulen (Lange bei Schmid Bd. I. 804). Brachelli citirt dagegen 62 Real- und 9 Oberrealſchulen (a. a. O. S. 542), jene mit zweijährigem Curſus, dieſe in Verbindung mit einem Gymnaſium und Lyceum. Wie ſich jene Fortbildungsſchulen verhalten, iſt nicht recht abzuſehen.
Königreich Sachſen. Hier iſt die eigentliche Gewerbeſchule ſchon in die gewerbliche Fachſchule übergegangen; das Realſchulweſen iſt als
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ſind zugleich die eigentlichen Realſchulen; eine ſyſtematiſche Ordnung und
Scheidung waren nicht erzielt; doch gibt es beſondere Zeichenſchulen
(Hopf bei Schmid Bd. I. S. 434 ff. Gugler ebend. II. S. 873).
Die neue Organiſation des techniſchen Unterrichts iſt durch
die Verordnung vom 14. Mai 1864 aufgeſtellt und in jeder Beziehung
als Fortſchritt zu betrachten. Aufſtellung der künftigen drei Grund-
kategorien: Gewerbeſchule, Realgymnaſium und polytechniſche
Schule. Die erſten treten an die Stelle der bisherigen Landwirth-
ſchafts- und Gewerbeſchulen und ſind „Kreisanſtalten.“ Alter der
Schüler 12—14 Jahre, nebſt Aufnahmsprüfung. Daran ſchließen ſich
künftig noch auszubildende „gewerbliche Fortbildungsſchulen.“ Die
Realgymnaſien ſetzen die vollſtändige lateiniſche Bildung voraus und
befähigen zugleich zum Uebertritt an die polytechniſche Schule und
die Univerſität; Aufnahms- und Abgangsprüfung; vier Jahrescurſe.
Sie ſind neue Staatsanſtalten: es exiſtiren vorderhand ſechs.
Baden. Hier iſt der Unterſchied zwiſchen den Gewerbeſchulen und
den Realſchulen zwar gegeben, und die letzteren als „höhere Bürger-
ſchulen“ durch Verordnung vom 15. Mai 1834 eingeführt, aber nicht
entſprechend organiſirt. (Holtzmann bei Schmid Bd. I. S. 412.)
Warum iſt Dietz in ſeinem ſchönen Werke „Die Gewerbe im Groß-
herzogthum Baden 1863“ nicht etwas genauer auf den Gegenſtand ein-
gegangen? (S. 748. 749.) Uebrigens hat das Geſetz vom 4. Juni 1864
dem fünften Theile der Lehrer an den Gewerbeſchulen das Staatsdiener-
recht eingeräumt (nach dem Geſetz vom 30. Juli 1840.) Es iſt ſehr zu
bedauern, daß Dietz a. a. O. nur das einfache Budget für das
gewerbliche Unterrichtsweſen ohne weitere Angaben mitgetheilt hat
(S. 55—75).
Württembergs Geſchichte des wirthſchaftlichen Vorbildungs-
weſens iſt durch den beinahe wunderlichen Gegenſatz zwiſchen dem Treff-
lichen, was darüber ſeit 1836 geſagt, und dem wenig ſyſtematiſchen,
was dafür geſchehen iſt, ſehr interreſſant (vergl. Mohl, württemb.
Verwaltungsrecht §. 214. Gugler, gewerbliche Fortbildungsſchulen bei
Schmid Bd. II. 875). Man hat nur noch ſehr unvollkommene Gewerbe-
fortbildungsſchulen (Lange bei Schmid Bd. I. 804). Brachelli citirt
dagegen 62 Real- und 9 Oberrealſchulen (a. a. O. S. 542), jene mit
zweijährigem Curſus, dieſe in Verbindung mit einem Gymnaſium und
Lyceum. Wie ſich jene Fortbildungsſchulen verhalten, iſt nicht recht
abzuſehen.
Königreich Sachſen. Hier iſt die eigentliche Gewerbeſchule ſchon
in die gewerbliche Fachſchule übergegangen; das Realſchulweſen iſt als
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/287>, abgerufen am 28.07.2024.
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