nur in Realschulen und Gymnasien ein, den gelehrten Schulen ent- sprechendes Klassensystem sein.
IV. Das Prüfungswesen endlich hat die eine Seite der bloßen Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es ist zweckmäßig allenthalben, mit Ausnahme der speciellen Gewerbeschulen, wo es durch Ausstellungen, eventuell durch Prämien ersetzt werden muß. Als eine Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden. Dagegen erscheint das Recht der -- freiwillig -- bestandenen Prüfung in zweifacher Form. Zuerst ist es wichtig, in denjenigen Anstalten, in denen es Klassen gibt, die bestandene Prüfung als Bedingung des Ueberganges von einer Klasse zur andern anzuerkennen. Zweitens ist es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen als öffentliches Beweismittel seiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.
Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanstalten muß dagegen dieses Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs- anstalt mit enthalten.
Dieß sind die objektiven Verhältnisse des öffentlichen Rechts dieses so wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr gestattet sein wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweise zur Bear- beitung des positiven Rechts nach den angegebenen Gesichtspunkten das formale Schema dieses Theils des Bildungswesens anzufügen.
[Tabelle]
Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darstellung der bestehenden Anstalten, ihrer Organisation und ihres öffentlichen Rechts in den ein- zelnen Staaten und Ländern Deutschlands und der mit ihm auf diesem Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl aber dürfen wir bemerken, daß die deutsche Literatur hier noch gar nichts, das Ganze umfassende besitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,
nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent- ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein.
IV. Das Prüfungsweſen endlich hat die eine Seite der bloßen Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden. Dagegen erſcheint das Recht der — freiwillig — beſtandenen Prüfung in zweifacher Form. Zuerſt iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten, in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. Zweitens iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.
Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs- anſtalt mit enthalten.
Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear- beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen.
[Tabelle]
Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein- zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar nichts, das Ganze umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><p><pbfacs="#f0284"n="256"/>
nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent-<lb/>ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein.</p><lb/><p><hirendition="#aq">IV.</hi> Das <hirendition="#g">Prüfungsweſen</hi> endlich hat die eine Seite der bloßen<lb/>
Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig<lb/>
allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch<lb/>
Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine<lb/><hirendition="#g">Pflicht</hi> zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden.<lb/>
Dagegen erſcheint das <hirendition="#g">Recht</hi> der — freiwillig — beſtandenen Prüfung<lb/>
in zweifacher Form. <hirendition="#g">Zuerſt</hi> iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten,<lb/>
in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des<lb/>
Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. <hirendition="#g">Zweitens</hi><lb/>
iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen <hirendition="#g">Zeugniß</hi><lb/>
einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen<lb/>
als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.</p><lb/><p>Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen<lb/>
dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs-<lb/>
anſtalt mit enthalten.</p><lb/><p>Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes<lb/>ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein<lb/>
wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear-<lb/>
beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das<lb/>
formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen.</p><lb/><table><row><cell/></row></table><milestonerendition="#hr"unit="section"/><p>Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden<lb/>
Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein-<lb/>
zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem<lb/>
Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl<lb/>
aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar<lb/>
nichts, das <hirendition="#g">Ganze</hi> umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[256/0284]
nur in Realſchulen und Gymnaſien ein, den gelehrten Schulen ent-
ſprechendes Klaſſenſyſtem ſein.
IV. Das Prüfungsweſen endlich hat die eine Seite der bloßen
Zweckmäßigkeit, die zweite des öffentlichen Rechts. Es iſt zweckmäßig
allenthalben, mit Ausnahme der ſpeciellen Gewerbeſchulen, wo es durch
Ausſtellungen, eventuell durch Prämien erſetzt werden muß. Als eine
Pflicht zur Prüfung kann es jedoch hier nirgends gefordert werden.
Dagegen erſcheint das Recht der — freiwillig — beſtandenen Prüfung
in zweifacher Form. Zuerſt iſt es wichtig, in denjenigen Anſtalten,
in denen es Klaſſen gibt, die beſtandene Prüfung als Bedingung des
Ueberganges von einer Klaſſe zur andern anzuerkennen. Zweitens
iſt es zweckmäßig, die Abgangsprüfung mit einem öffentlichen Zeugniß
einzuführen, welches kein weiteres Recht hat als das, dem Einzelnen
als öffentliches Beweismittel ſeiner vorhergegangenen Bildung zu dienen.
Bei den beiden eigentlichen Vorbildungsanſtalten muß dagegen
dieſes Zeugniß das Recht zum Eintritt in die betreffende Fachbildungs-
anſtalt mit enthalten.
Dieß ſind die objektiven Verhältniſſe des öffentlichen Rechts dieſes
ſo wichtigen Gebietes. Vielleicht daß es uns nunmehr geſtattet ſein
wird, auch hier zur leichteren Vergleichung, beziehungsweiſe zur Bear-
beitung des poſitiven Rechts nach den angegebenen Geſichtspunkten das
formale Schema dieſes Theils des Bildungsweſens anzufügen.
Wir unterfangen uns hier nicht, eine Darſtellung der beſtehenden
Anſtalten, ihrer Organiſation und ihres öffentlichen Rechts in den ein-
zelnen Staaten und Ländern Deutſchlands und der mit ihm auf dieſem
Gebiete verwandten Länder auch nur annähernd geben zu wollen. Wohl
aber dürfen wir bemerken, daß die deutſche Literatur hier noch gar
nichts, das Ganze umfaſſende beſitzt, weder im Gebiete der Pädagogik,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/284>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.