Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.die neueste Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen Die staatswissenschaftliche Literatur gehört während ihrer vollen die neueſte Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen Die ſtaatswiſſenſchaftliche Literatur gehört während ihrer vollen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0275" n="247"/> die neueſte Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen<lb/> unterſcheiden, die des früheren Staatsrechts und der Staatswiſſenſchaft,<lb/> und die neue und noch ſehr unfertige des Verwaltungsrechts.</p><lb/> <p>Die ſtaat<hi rendition="#g">swiſſenſchaftliche</hi> Literatur gehört während ihrer vollen<lb/> Blüthe einer Zeit, wo die wirthſchaftliche Bildung noch keine Selb-<lb/> ſtändigkeit hatte. Es iſt daher ſehr bezeichnend, daß nicht nur Juſti,<lb/> Sonnenfels, Jacob u. A., ſondern ſogar die bedeutendſten politiſchen<lb/> Schriftſteller unſeres Jahrhunderts bei allem Eifer, mit dem ſie ſich der<lb/> wiſſenſchaftlichen Bildung annahmen, der realen Bildung mit keinem<lb/> Worte erwähnen, wie <hi rendition="#g">Aretin</hi> Conſtit. Staatsrecht <hi rendition="#aq">II,</hi> S. 35 ff. 1827.<lb/> Selbſt <hi rendition="#g">Soden</hi> nicht in ſeiner Staatsnationalbildung, 1831, die doch den<lb/> 8. Band ſeiner Nationalökonomie bildet. Ebenſo <hi rendition="#g">Pölitz, Zachariä</hi><lb/> u. a. Die ſtaat<hi rendition="#g">srechtliche</hi> Literatur hat in gleicher Weiſe bisher<lb/> das ganze wirthſchaftliche Bildungsweſen weggelaſſen; kümmerte ſie ſich<lb/> doch kaum noch um das Univerſitätsweſen! Dagegen hat die bisherige<lb/> Verwaltungslehre die Bedeutung der Sache zum Theil verſtanden, aber<lb/> nicht recht zur Ausbildung gebracht. Schon <hi rendition="#g">Berg</hi> im Polizeirecht<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> Band gibt einige ſporadiſche Notizen über die Realſchulen; natür-<lb/> lich konnte er über die Fachbildung noch nichts ſagen, da ſie nicht be-<lb/> ſtand. Entſcheidend war dagegen das Auftreten von <hi rendition="#g">Mohl</hi> in ſeinem<lb/><hi rendition="#g">Württembergiſchen Verwaltungsrecht</hi>, der dem „Gewerbeſchul-<lb/> weſen“ mit der geſammten Förderung der Gewerbe definitiv ſeine Stel-<lb/> lung in dem Verwaltungsrecht anwies (<hi rendition="#aq">II.</hi> Bd. §. 238 ff). Leider ließ er<lb/> dabei die Cameralwiſſenſchaften und ihre Pflege weg, und das hat den<lb/> üblen Einfluß gehabt, daß die hinter ihm entſtehenden Bearbeitungen<lb/> des territorialen Verwaltungsrechts, wie Rönne, Stubenrauch, Pötzl,<lb/> Roller, Funke gleichfalls den inneren Zuſammenhang der wirthſchaft-<lb/> lichen Vor- und Fachbildungsanſtalten nicht recht zum Ausdruck brach-<lb/> ten und daher bei der einfachen, unzuſammenhängenden Darſtellung des<lb/> Rechts der einzelnen Inſtitute ſtehen blieben. Das konnte <hi rendition="#g">Mohl</hi> durch die<lb/> ſyſtematiſche Aufnahme in ſeine <hi rendition="#g">Polizeiwiſſenſchaft</hi> (<hi rendition="#aq">I.</hi> Bd., S. 78)<lb/> nicht wieder gut machen. Es wird eine der unabweisbaren Aufgaben<lb/> des künftigen Verwaltungsrechts bleiben, jene innere Einheit des gan-<lb/> zen Syſtems auch äußerlich im öffentlichen Recht feſtzuſtellen. Die<lb/><hi rendition="#g">Statiſtik</hi> hat wiederum ihrerſeits ſehr viel, jedoch meiſt Oertliches<lb/> und nicht immer Zuſammenhängendes geleiſtet; ſie hatte freilich das<lb/> Recht, von der Verwaltungslehre ihre feſten Kategorien zu fordern, die<lb/> dieſe ihr nicht bot. Ein ſehr gutes, wenn auch kurzgefaßtes Bild gibt<lb/><hi rendition="#g">Brachelli</hi> in ſeiner ſchönen Arbeit: die Staaten Europas, 1866, S. 530.<lb/> Eine <hi rendition="#g">Geſchichte</hi> des wirthſchaftlichen Bildungsweſens als Ganzes gibt<lb/> es nicht. Nicht einmal die ſpeciellen Facharbeiten, wie <hi rendition="#g">Maſcher</hi>, das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [247/0275]
die neueſte Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen
unterſcheiden, die des früheren Staatsrechts und der Staatswiſſenſchaft,
und die neue und noch ſehr unfertige des Verwaltungsrechts.
Die ſtaatswiſſenſchaftliche Literatur gehört während ihrer vollen
Blüthe einer Zeit, wo die wirthſchaftliche Bildung noch keine Selb-
ſtändigkeit hatte. Es iſt daher ſehr bezeichnend, daß nicht nur Juſti,
Sonnenfels, Jacob u. A., ſondern ſogar die bedeutendſten politiſchen
Schriftſteller unſeres Jahrhunderts bei allem Eifer, mit dem ſie ſich der
wiſſenſchaftlichen Bildung annahmen, der realen Bildung mit keinem
Worte erwähnen, wie Aretin Conſtit. Staatsrecht II, S. 35 ff. 1827.
Selbſt Soden nicht in ſeiner Staatsnationalbildung, 1831, die doch den
8. Band ſeiner Nationalökonomie bildet. Ebenſo Pölitz, Zachariä
u. a. Die ſtaatsrechtliche Literatur hat in gleicher Weiſe bisher
das ganze wirthſchaftliche Bildungsweſen weggelaſſen; kümmerte ſie ſich
doch kaum noch um das Univerſitätsweſen! Dagegen hat die bisherige
Verwaltungslehre die Bedeutung der Sache zum Theil verſtanden, aber
nicht recht zur Ausbildung gebracht. Schon Berg im Polizeirecht
II. Band gibt einige ſporadiſche Notizen über die Realſchulen; natür-
lich konnte er über die Fachbildung noch nichts ſagen, da ſie nicht be-
ſtand. Entſcheidend war dagegen das Auftreten von Mohl in ſeinem
Württembergiſchen Verwaltungsrecht, der dem „Gewerbeſchul-
weſen“ mit der geſammten Förderung der Gewerbe definitiv ſeine Stel-
lung in dem Verwaltungsrecht anwies (II. Bd. §. 238 ff). Leider ließ er
dabei die Cameralwiſſenſchaften und ihre Pflege weg, und das hat den
üblen Einfluß gehabt, daß die hinter ihm entſtehenden Bearbeitungen
des territorialen Verwaltungsrechts, wie Rönne, Stubenrauch, Pötzl,
Roller, Funke gleichfalls den inneren Zuſammenhang der wirthſchaft-
lichen Vor- und Fachbildungsanſtalten nicht recht zum Ausdruck brach-
ten und daher bei der einfachen, unzuſammenhängenden Darſtellung des
Rechts der einzelnen Inſtitute ſtehen blieben. Das konnte Mohl durch die
ſyſtematiſche Aufnahme in ſeine Polizeiwiſſenſchaft (I. Bd., S. 78)
nicht wieder gut machen. Es wird eine der unabweisbaren Aufgaben
des künftigen Verwaltungsrechts bleiben, jene innere Einheit des gan-
zen Syſtems auch äußerlich im öffentlichen Recht feſtzuſtellen. Die
Statiſtik hat wiederum ihrerſeits ſehr viel, jedoch meiſt Oertliches
und nicht immer Zuſammenhängendes geleiſtet; ſie hatte freilich das
Recht, von der Verwaltungslehre ihre feſten Kategorien zu fordern, die
dieſe ihr nicht bot. Ein ſehr gutes, wenn auch kurzgefaßtes Bild gibt
Brachelli in ſeiner ſchönen Arbeit: die Staaten Europas, 1866, S. 530.
Eine Geſchichte des wirthſchaftlichen Bildungsweſens als Ganzes gibt
es nicht. Nicht einmal die ſpeciellen Facharbeiten, wie Maſcher, das
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