Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.gleichfalls unbestimmt (Roth, das Gymnasialschulwesen in Bayern Baden. Auch hier ist die Klarheit über das Verhältniß zwischen der Hannover. Ein trefflicher Artikel von Geffert bei Schmid III. gleichfalls unbeſtimmt (Roth, das Gymnaſialſchulweſen in Bayern Baden. Auch hier iſt die Klarheit über das Verhältniß zwiſchen der Hannover. Ein trefflicher Artikel von Geffert bei Schmid III. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0243" n="215"/> gleichfalls unbeſtimmt (<hi rendition="#g">Roth</hi>, das Gymnaſialſchulweſen in Bayern<lb/> zwiſchen 1824 und 1843). So gehört das bayriſche wiſſenſchaftliche<lb/> Vorbildungsweſen zu dem unfertigſten in Deutſchland.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Baden</hi>. Auch hier iſt die Klarheit über das Verhältniß zwiſchen der<lb/> ſtaatlichen und ſtändiſchen Leitung der wiſſenſchaftlichen Vorbildung noch<lb/> nicht ganz entſchieden. Das Jahr 1834 brachte einen weſentlichen Fort-<lb/> ſchritt in der Verordnung über das Gelehrtenſchulweſen vom 31. Dec. 1836<lb/> und 18. Februar 1837. Grundlage iſt noch die <hi rendition="#g">confeſſionelle</hi> Be-<lb/> ſtimmtheit, ein im übrigen Deutſchland lang überwundener Standpunkt.<lb/> Organiſation: Oberſtudienrath, zum Theil Oberkirchenrath; Beſtimmung<lb/> der <hi rendition="#g">Lehrbücher</hi> noch nach der Beſtätigung der letzteren. Die <hi rendition="#g">Lehrer</hi><lb/> ſind nur zum <hi rendition="#g">Theil</hi> Staatsdiener; philologiſche Seminare an den Univer-<lb/> ſitäten, jedoch bisher noch <hi rendition="#g">ohne</hi> Prüfungsſyſtem; Anſtellung trotzdem vom<lb/> Staate. Eine beſtimmte Organiſation in Unter- und Obergymnaſien findet<lb/> nicht ſtatt; ſtatt deſſen allerlei Combinationen. Die Gymnaſien (Lyceen)<lb/> haben acht Klaſſen (<hi rendition="#aq">Dr.</hi> <hi rendition="#g">Holtzmann</hi> bei Schmid <hi rendition="#aq">I.</hi> 400—412). Indeſſen<lb/> iſt man auch hier im Fortſchritt begriffen, zunächſt in dem wichtigſten<lb/> Punkte, der Lehrerbildung. Die Verordnung vom 5. Jan. 1867 hat ein<lb/> vollſtändiges Bildungs- und Prüfungsſyſtem für alle Lehrer an den gelehrten<lb/><hi rendition="#g">und</hi> höheren Bürgerſchulen eingeführt, nebſt den philologiſchen und päda-<lb/> gogiſchen Seminarien; die Prüfungen ſind in obligatoriſche und facultative<lb/> getheilt; das Syſtem derſelben erſcheint als ein <hi rendition="#g">ſehr</hi> beachtenswerthes.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Hannover</hi>. Ein trefflicher Artikel von <hi rendition="#g">Geffert</hi> bei Schmid <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> 263—319 mit ſchöner hiſtoriſcher Einleitung; die einzige uns bekannte<lb/> geſchichtliche Behandlung des Gymnaſialweſens (vgl. dazu über die neueſte<lb/> Entwicklung <hi rendition="#g">Kohlrauſch</hi>, das höhere Schulweſen des Königreichs Han-<lb/> nover ſeit ihrer Organiſation im Jahr 1830. Hannover 1850). Grund-<lb/> lage der neuen Geſtaltung (Verordnung vom 11. September 1829), wo-<lb/> durch die Gymnaſien definitiv als Vorbildungsanſtalten für die Uni-<lb/> verſitäten aufgeſtellt werden; Schwerpunkt die Maturitätsprüfungen.<lb/> Errichtung des <hi rendition="#g">Oberſchulcollegiums</hi> (Patent vom 2. Juli 1830);<lb/> Gründung des <hi rendition="#g">Seminars</hi> 1842, mit Statuten vom 27. Febr. 1846,<lb/> nebſt zwei wichtigen Circulären über die Lehrerbildung vom 10. und<lb/> 11. December 1840. Bemerkenswerth die Organiſation der <hi rendition="#g">Schul-<lb/> collegien</hi>, in welchen die Organe der Gemeinde, der Kirche und des<lb/> Staats Lehrerconferenzen bilden. Die gelehrten Schulen ſind ſelbſt theils<lb/> königliche (10), theils ſtädtiſche (16), theils Stiftungsſchulen (2). Vor-<lb/> ſtand der Rector (Director). <hi rendition="#g">Syſtem</hi> in Gymnaſien und Progymnaſien;<lb/> doch iſt das Verhältniß zur wirthſchaftlichen Vorbildung noch nicht recht<lb/> klar, da die letztere ihrem Weſen nach Realgymnaſien, ihrer Form nach<lb/> Untergymnaſien ſind (vgl. <hi rendition="#g">Geffert</hi> S. 293).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0243]
gleichfalls unbeſtimmt (Roth, das Gymnaſialſchulweſen in Bayern
zwiſchen 1824 und 1843). So gehört das bayriſche wiſſenſchaftliche
Vorbildungsweſen zu dem unfertigſten in Deutſchland.
Baden. Auch hier iſt die Klarheit über das Verhältniß zwiſchen der
ſtaatlichen und ſtändiſchen Leitung der wiſſenſchaftlichen Vorbildung noch
nicht ganz entſchieden. Das Jahr 1834 brachte einen weſentlichen Fort-
ſchritt in der Verordnung über das Gelehrtenſchulweſen vom 31. Dec. 1836
und 18. Februar 1837. Grundlage iſt noch die confeſſionelle Be-
ſtimmtheit, ein im übrigen Deutſchland lang überwundener Standpunkt.
Organiſation: Oberſtudienrath, zum Theil Oberkirchenrath; Beſtimmung
der Lehrbücher noch nach der Beſtätigung der letzteren. Die Lehrer
ſind nur zum Theil Staatsdiener; philologiſche Seminare an den Univer-
ſitäten, jedoch bisher noch ohne Prüfungsſyſtem; Anſtellung trotzdem vom
Staate. Eine beſtimmte Organiſation in Unter- und Obergymnaſien findet
nicht ſtatt; ſtatt deſſen allerlei Combinationen. Die Gymnaſien (Lyceen)
haben acht Klaſſen (Dr. Holtzmann bei Schmid I. 400—412). Indeſſen
iſt man auch hier im Fortſchritt begriffen, zunächſt in dem wichtigſten
Punkte, der Lehrerbildung. Die Verordnung vom 5. Jan. 1867 hat ein
vollſtändiges Bildungs- und Prüfungsſyſtem für alle Lehrer an den gelehrten
und höheren Bürgerſchulen eingeführt, nebſt den philologiſchen und päda-
gogiſchen Seminarien; die Prüfungen ſind in obligatoriſche und facultative
getheilt; das Syſtem derſelben erſcheint als ein ſehr beachtenswerthes.
Hannover. Ein trefflicher Artikel von Geffert bei Schmid III.
263—319 mit ſchöner hiſtoriſcher Einleitung; die einzige uns bekannte
geſchichtliche Behandlung des Gymnaſialweſens (vgl. dazu über die neueſte
Entwicklung Kohlrauſch, das höhere Schulweſen des Königreichs Han-
nover ſeit ihrer Organiſation im Jahr 1830. Hannover 1850). Grund-
lage der neuen Geſtaltung (Verordnung vom 11. September 1829), wo-
durch die Gymnaſien definitiv als Vorbildungsanſtalten für die Uni-
verſitäten aufgeſtellt werden; Schwerpunkt die Maturitätsprüfungen.
Errichtung des Oberſchulcollegiums (Patent vom 2. Juli 1830);
Gründung des Seminars 1842, mit Statuten vom 27. Febr. 1846,
nebſt zwei wichtigen Circulären über die Lehrerbildung vom 10. und
11. December 1840. Bemerkenswerth die Organiſation der Schul-
collegien, in welchen die Organe der Gemeinde, der Kirche und des
Staats Lehrerconferenzen bilden. Die gelehrten Schulen ſind ſelbſt theils
königliche (10), theils ſtädtiſche (16), theils Stiftungsſchulen (2). Vor-
ſtand der Rector (Director). Syſtem in Gymnaſien und Progymnaſien;
doch iſt das Verhältniß zur wirthſchaftlichen Vorbildung noch nicht recht
klar, da die letztere ihrem Weſen nach Realgymnaſien, ihrer Form nach
Untergymnaſien ſind (vgl. Geffert S. 293).
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