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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Auf den Unterschied der obigen Formen der gelehrten Schulen hat
namentlich Pfaff in einem leider sehr kurzen Aufsatz im deutschen
Staatswörterbuch Bd. IV Rücksicht genommen. Er bezeichnet die Ver-
hältnisse annähernd richtig, aber es läßt sich das Ganze eben gar nicht
anders als auf historischem Wege verstehen. Palmer und Pfaff
waren offenbar berufen, in diesem Sinne die ganze Frage zu einer end-
gültigen Entscheidung zu bringen. Rümelin, Thaulow und andere
stehen dagegen ganz auf dem Standpunkte, den wir als die "Gymnasial-
frage" bezeichnen werden. Wir würden eine viel leichtere Aufgabe haben,
wenn wir überhaupt eine Geschichte der hohen Schulen von einem höheren
Standpunkte besäßen; denn Meiners hat bei allem Fleiße im Einzelnen
dafür nicht einmal rechtes Material gegeben und Raumer sie in dem Be-
griff der allgemeinen Culturentwicklung verloren. Vielleicht daß die Ver-
waltungslehre dafür den Anstoß zu geben berufen ist; gewiß ist es, daß sie
ohne dieselbe das Gymnasialrecht nicht zu beherrschen im Stande sein wird.

II. Elemente der Entwicklung des hohen Schulwesens zum Gymnasialwesen
der Gegenwart. (Die Gymnasialfragen.)

Die Geschichte des hohen Schulwesens muß davon ausgehen, daß
die concrete Gestalt und das positive Recht desselben nicht eben bloß
auf Zufälligkeiten und örtlichen Verhältnissen und ebenso wenig auf
den Ansichten der Einzelnen oder der Willkür der Gesetzgeber beruht.
Die hohe Schule als allgemeine germanische Institution hat vielmehr
ihre eigene, in ihrer organischen Bestimmung liegende Natur und diese
ist es, welche das Recht derselben, wenn auch langsam und in sehr ver-
schiedenen Formen, ausgebildet hat. Das Ziel dieser Geschichte ist, wie
schon bemerkt, die Ausbildung des specifisch deutschen Gymnasialwesens;
den Inhalt derselben bilden die verschiedenen Gestalten, welche diese
Geschichte hervorgebracht hat; aber die eigentlich bewegende, den Wechsel
dieser Gestaltungen erzeugende Kraft ist jener Unterschied in der großen
civilisatorischen Funktion der gelehrten Schule, die wir oben bezeichnet
haben und die sich allmählig an dem Verhältniß zur Universität als
specifische öffentliche Fachbildungsanstalt herausbildet.

In diesem Sinne erscheint die Geschichte des hohen Schulwesens
in drei großen Abschnitten; unsere Gegenwart steht im Beginn des
letzten; der Charakter jeder dieser Abschnitte ist im Allgemeinen leicht
zu bezeichnen, aber im Einzelnen bieten dieselben ein reiches, leider noch
viel zu wenig beachtetes Bild, dessen Hauptmerkmale wiederum nicht
so sehr in dem didaktischen und pädagogischen Elemente zu suchen
sind. Es muß vielmehr festgehalten werden, daß eben diese didaktische

Auf den Unterſchied der obigen Formen der gelehrten Schulen hat
namentlich Pfaff in einem leider ſehr kurzen Aufſatz im deutſchen
Staatswörterbuch Bd. IV Rückſicht genommen. Er bezeichnet die Ver-
hältniſſe annähernd richtig, aber es läßt ſich das Ganze eben gar nicht
anders als auf hiſtoriſchem Wege verſtehen. Palmer und Pfaff
waren offenbar berufen, in dieſem Sinne die ganze Frage zu einer end-
gültigen Entſcheidung zu bringen. Rümelin, Thaulow und andere
ſtehen dagegen ganz auf dem Standpunkte, den wir als die „Gymnaſial-
frage“ bezeichnen werden. Wir würden eine viel leichtere Aufgabe haben,
wenn wir überhaupt eine Geſchichte der hohen Schulen von einem höheren
Standpunkte beſäßen; denn Meiners hat bei allem Fleiße im Einzelnen
dafür nicht einmal rechtes Material gegeben und Raumer ſie in dem Be-
griff der allgemeinen Culturentwicklung verloren. Vielleicht daß die Ver-
waltungslehre dafür den Anſtoß zu geben berufen iſt; gewiß iſt es, daß ſie
ohne dieſelbe das Gymnaſialrecht nicht zu beherrſchen im Stande ſein wird.

II. Elemente der Entwicklung des hohen Schulweſens zum Gymnaſialweſen
der Gegenwart. (Die Gymnaſialfragen.)

Die Geſchichte des hohen Schulweſens muß davon ausgehen, daß
die concrete Geſtalt und das poſitive Recht deſſelben nicht eben bloß
auf Zufälligkeiten und örtlichen Verhältniſſen und ebenſo wenig auf
den Anſichten der Einzelnen oder der Willkür der Geſetzgeber beruht.
Die hohe Schule als allgemeine germaniſche Inſtitution hat vielmehr
ihre eigene, in ihrer organiſchen Beſtimmung liegende Natur und dieſe
iſt es, welche das Recht derſelben, wenn auch langſam und in ſehr ver-
ſchiedenen Formen, ausgebildet hat. Das Ziel dieſer Geſchichte iſt, wie
ſchon bemerkt, die Ausbildung des ſpecifiſch deutſchen Gymnaſialweſens;
den Inhalt derſelben bilden die verſchiedenen Geſtalten, welche dieſe
Geſchichte hervorgebracht hat; aber die eigentlich bewegende, den Wechſel
dieſer Geſtaltungen erzeugende Kraft iſt jener Unterſchied in der großen
civiliſatoriſchen Funktion der gelehrten Schule, die wir oben bezeichnet
haben und die ſich allmählig an dem Verhältniß zur Univerſität als
ſpecifiſche öffentliche Fachbildungsanſtalt herausbildet.

In dieſem Sinne erſcheint die Geſchichte des hohen Schulweſens
in drei großen Abſchnitten; unſere Gegenwart ſteht im Beginn des
letzten; der Charakter jeder dieſer Abſchnitte iſt im Allgemeinen leicht
zu bezeichnen, aber im Einzelnen bieten dieſelben ein reiches, leider noch
viel zu wenig beachtetes Bild, deſſen Hauptmerkmale wiederum nicht
ſo ſehr in dem didaktiſchen und pädagogiſchen Elemente zu ſuchen
ſind. Es muß vielmehr feſtgehalten werden, daß eben dieſe didaktiſche

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[196/0224] Auf den Unterſchied der obigen Formen der gelehrten Schulen hat namentlich Pfaff in einem leider ſehr kurzen Aufſatz im deutſchen Staatswörterbuch Bd. IV Rückſicht genommen. Er bezeichnet die Ver- hältniſſe annähernd richtig, aber es läßt ſich das Ganze eben gar nicht anders als auf hiſtoriſchem Wege verſtehen. Palmer und Pfaff waren offenbar berufen, in dieſem Sinne die ganze Frage zu einer end- gültigen Entſcheidung zu bringen. Rümelin, Thaulow und andere ſtehen dagegen ganz auf dem Standpunkte, den wir als die „Gymnaſial- frage“ bezeichnen werden. Wir würden eine viel leichtere Aufgabe haben, wenn wir überhaupt eine Geſchichte der hohen Schulen von einem höheren Standpunkte beſäßen; denn Meiners hat bei allem Fleiße im Einzelnen dafür nicht einmal rechtes Material gegeben und Raumer ſie in dem Be- griff der allgemeinen Culturentwicklung verloren. Vielleicht daß die Ver- waltungslehre dafür den Anſtoß zu geben berufen iſt; gewiß iſt es, daß ſie ohne dieſelbe das Gymnaſialrecht nicht zu beherrſchen im Stande ſein wird. II. Elemente der Entwicklung des hohen Schulweſens zum Gymnaſialweſen der Gegenwart. (Die Gymnaſialfragen.) Die Geſchichte des hohen Schulweſens muß davon ausgehen, daß die concrete Geſtalt und das poſitive Recht deſſelben nicht eben bloß auf Zufälligkeiten und örtlichen Verhältniſſen und ebenſo wenig auf den Anſichten der Einzelnen oder der Willkür der Geſetzgeber beruht. Die hohe Schule als allgemeine germaniſche Inſtitution hat vielmehr ihre eigene, in ihrer organiſchen Beſtimmung liegende Natur und dieſe iſt es, welche das Recht derſelben, wenn auch langſam und in ſehr ver- ſchiedenen Formen, ausgebildet hat. Das Ziel dieſer Geſchichte iſt, wie ſchon bemerkt, die Ausbildung des ſpecifiſch deutſchen Gymnaſialweſens; den Inhalt derſelben bilden die verſchiedenen Geſtalten, welche dieſe Geſchichte hervorgebracht hat; aber die eigentlich bewegende, den Wechſel dieſer Geſtaltungen erzeugende Kraft iſt jener Unterſchied in der großen civiliſatoriſchen Funktion der gelehrten Schule, die wir oben bezeichnet haben und die ſich allmählig an dem Verhältniß zur Univerſität als ſpecifiſche öffentliche Fachbildungsanſtalt herausbildet. In dieſem Sinne erſcheint die Geſchichte des hohen Schulweſens in drei großen Abſchnitten; unſere Gegenwart ſteht im Beginn des letzten; der Charakter jeder dieſer Abſchnitte iſt im Allgemeinen leicht zu bezeichnen, aber im Einzelnen bieten dieſelben ein reiches, leider noch viel zu wenig beachtetes Bild, deſſen Hauptmerkmale wiederum nicht ſo ſehr in dem didaktiſchen und pädagogiſchen Elemente zu ſuchen ſind. Es muß vielmehr feſtgehalten werden, daß eben dieſe didaktiſche

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/224>, abgerufen am 23.11.2024.