Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.enthalte; der zweite, daß die Berufsbildungsanstalten Staats- Aus dem ersten Punkte ergab sich nämlich, daß die Prüfung jetzt c) Prüfungswesen der Gegenwart. 1) Studienprüfungssystem. Das Prüfungswesen wird näm- enthalte; der zweite, daß die Berufsbildungsanſtalten Staats- Aus dem erſten Punkte ergab ſich nämlich, daß die Prüfung jetzt c) Prüfungsweſen der Gegenwart. 1) Studienprüfungsſyſtem. Das Prüfungsweſen wird näm- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0204" n="176"/> enthalte; der zweite, daß die Berufsbildungsanſtalten <hi rendition="#g">Staats</hi>-<lb/> anſtalten ſind und daher mit ihrem Recht und ihrer Ordnung auch in<lb/> den Angelegenheiten der Berufsprüfung keine ſelbſtändigen ſtändiſchen<lb/> Körperſchaften mehr bilden; der dritte, daß der Beruf frei iſt. Aus<lb/> dem Zuſammenwirken dieſer Faktoren hat ſich das öffentliche Prüfungs-<lb/> recht unſerer Gegenwart gebildet, indem es ſich formell in vielen Punkten<lb/> an das ſtändiſche Prüfungsrecht anſchloß.</p><lb/> <p>Aus dem erſten Punkte ergab ſich nämlich, daß die Prüfung jetzt<lb/> für <hi rendition="#g">alle</hi> Zweige des Berufs, die wirthſchaftlichen ſowohl als die ge-<lb/> lehrten, dem Einzelnen möglich gemacht werden müſſe. Aus dem zweiten<lb/> ergab ſich, daß ſie eine für alle Punkte gleichmäßige und unter der<lb/> Verwaltung des Staats ſtehende ſein ſolle. Aus dem dritten endlich,<lb/> daß ſie nur da als öffentlich rechtliche Bedingung der Berufsausübung<lb/> erſcheinen könne, wo der Einzelne ſich der letzteren nicht zu entziehen<lb/> vermag, ſondern von derſelben in ſeinen Intereſſen abhängig gemacht<lb/> wird. Das erſte erzeugte daher das Prüfungsſyſtem, das zweite die<lb/> Prüfungsordnungen, das dritte das Prüfungsrecht des neuen Prüfungs-<lb/> weſens. Dieſe Grundſätze empfangen nun in ihrer Anwendung auf das<lb/> Syſtem der Bildungsanſtalten folgende Geſtalt, die freilich wieder nur<lb/> in Deutſchland ausgebildet erſcheint.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">c)</hi> Prüfungsweſen der Gegenwart.</head><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Studienprüfungsſyſtem</hi>. Das Prüfungsweſen wird näm-<lb/> lich zuerſt die Grundlage des geſammten Studienweſens und zwar ver-<lb/> möge des Princips, daß erſtlich die Aufnahme in die beſtimmte Gruppe<lb/> von Bildungsanſtalten und zweitens jeder Uebergang von einer Stufe<lb/> zur andern (Klaſſe) auf einer dafür beſtimmten Prüfung beruhen ſoll,<lb/> ſo daß das Syſtem der Studienprüfungen das ganze Syſtem des Stu-<lb/> dienganges ſchrittweiſe begleitet, und jede Bildungsſtufe durch eine Prüfung<lb/> erworben und bezeichnet wird. Die Prüfung<hi rendition="#g">sorgane</hi> ſind dabei zwar<lb/> die Mitglieder der Lehrkörper, aber nicht als ſtändiſche, ſondern als<lb/> Staatsbeamtete. Das Prüfungsverfahren iſt hier für einzelne An-<lb/> ſtalten und ſelbſt wieder innerhalb der einzelnen Länder ein verſchie-<lb/> denes, indem theils förmliche Prüfungen abgehalten, theils indirekte<lb/> Prüfungen durch Erzielung von Durchſchnittszeugniſſen (wie namentlich<lb/> bei den Klaſſenprüfungen vieler Gymnaſien) angeſtellt werden. Die<lb/> Vorſchriften für dieſe Uebergangsprüfungen ſind in vielen Fällen ſehr<lb/> unbeſtimmt und man kann als Regel annehmen, daß ſie durch die<lb/> Uebung des Lehrkörpers erſetzt werden. Das Prüfung<hi rendition="#g">srecht</hi> beſteht<lb/> endlich für dieſe Studienprüfungen in der Anwendung des Grundſatzes,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [176/0204]
enthalte; der zweite, daß die Berufsbildungsanſtalten Staats-
anſtalten ſind und daher mit ihrem Recht und ihrer Ordnung auch in
den Angelegenheiten der Berufsprüfung keine ſelbſtändigen ſtändiſchen
Körperſchaften mehr bilden; der dritte, daß der Beruf frei iſt. Aus
dem Zuſammenwirken dieſer Faktoren hat ſich das öffentliche Prüfungs-
recht unſerer Gegenwart gebildet, indem es ſich formell in vielen Punkten
an das ſtändiſche Prüfungsrecht anſchloß.
Aus dem erſten Punkte ergab ſich nämlich, daß die Prüfung jetzt
für alle Zweige des Berufs, die wirthſchaftlichen ſowohl als die ge-
lehrten, dem Einzelnen möglich gemacht werden müſſe. Aus dem zweiten
ergab ſich, daß ſie eine für alle Punkte gleichmäßige und unter der
Verwaltung des Staats ſtehende ſein ſolle. Aus dem dritten endlich,
daß ſie nur da als öffentlich rechtliche Bedingung der Berufsausübung
erſcheinen könne, wo der Einzelne ſich der letzteren nicht zu entziehen
vermag, ſondern von derſelben in ſeinen Intereſſen abhängig gemacht
wird. Das erſte erzeugte daher das Prüfungsſyſtem, das zweite die
Prüfungsordnungen, das dritte das Prüfungsrecht des neuen Prüfungs-
weſens. Dieſe Grundſätze empfangen nun in ihrer Anwendung auf das
Syſtem der Bildungsanſtalten folgende Geſtalt, die freilich wieder nur
in Deutſchland ausgebildet erſcheint.
c) Prüfungsweſen der Gegenwart.
1) Studienprüfungsſyſtem. Das Prüfungsweſen wird näm-
lich zuerſt die Grundlage des geſammten Studienweſens und zwar ver-
möge des Princips, daß erſtlich die Aufnahme in die beſtimmte Gruppe
von Bildungsanſtalten und zweitens jeder Uebergang von einer Stufe
zur andern (Klaſſe) auf einer dafür beſtimmten Prüfung beruhen ſoll,
ſo daß das Syſtem der Studienprüfungen das ganze Syſtem des Stu-
dienganges ſchrittweiſe begleitet, und jede Bildungsſtufe durch eine Prüfung
erworben und bezeichnet wird. Die Prüfungsorgane ſind dabei zwar
die Mitglieder der Lehrkörper, aber nicht als ſtändiſche, ſondern als
Staatsbeamtete. Das Prüfungsverfahren iſt hier für einzelne An-
ſtalten und ſelbſt wieder innerhalb der einzelnen Länder ein verſchie-
denes, indem theils förmliche Prüfungen abgehalten, theils indirekte
Prüfungen durch Erzielung von Durchſchnittszeugniſſen (wie namentlich
bei den Klaſſenprüfungen vieler Gymnaſien) angeſtellt werden. Die
Vorſchriften für dieſe Uebergangsprüfungen ſind in vielen Fällen ſehr
unbeſtimmt und man kann als Regel annehmen, daß ſie durch die
Uebung des Lehrkörpers erſetzt werden. Das Prüfungsrecht beſteht
endlich für dieſe Studienprüfungen in der Anwendung des Grundſatzes,
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