Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Allerdings nun entwickelt sich dieß öffentliche Berufsbildungswesen 2) Das Rechtssystem des öffentlichen Berufsbildungs- wesens an sich. Das Rechtssystem des Berufsbildungswesens ist nun seinem Wesen Wir müssen nun die Grundlagen desselben auf drei Punkte zurück- I. Das öffentliche Recht der Berufsbildungsanstalten ent- So lange die Berufsbildung in ihrer organischen Bedeutung von Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
Allerdings nun entwickelt ſich dieß öffentliche Berufsbildungsweſen 2) Das Rechtsſyſtem des öffentlichen Berufsbildungs- weſens an ſich. Das Rechtsſyſtem des Berufsbildungsweſens iſt nun ſeinem Weſen Wir müſſen nun die Grundlagen deſſelben auf drei Punkte zurück- I. Das öffentliche Recht der Berufsbildungsanſtalten ent- So lange die Berufsbildung in ihrer organiſchen Bedeutung von Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
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Allerdings nun entwickelt ſich dieß öffentliche Berufsbildungsweſen
nicht mit einemmale. Wir werden unten die Stadien bezeichnen, welche
es zu durchlaufen hatte, um ſeinen gegenwärtigen Standpunkt zu ge-
winnen. Allein ſo wie es demſelben ſich nähert, kann die Verwaltung
nicht mehr bei dem allgemeinen Verhalten zu demſelben ſtehen bleiben.
Sie muß thätig eingreifen, alle Punkte deſſelben erfaſſen, für alle
Fragen eine beſtimmte Auffaſſung beſitzen, und mithin aus den beiden
obigen Principien der Freiheit des Berufes an ſich und dem öffent-
lichen Recht deſſelben ein Rechtsſyſtem des öffentlichen Bildungsweſens
entwickeln.
2) Das Rechtsſyſtem des öffentlichen Berufsbildungs-
weſens an ſich.
Das Rechtsſyſtem des Berufsbildungsweſens iſt nun ſeinem Weſen
nach die Verſchmelzung jener beiden Principien zu einem organiſchen
Ganzen von Beſtimmungen, in welchem die Freiheit des Berufs neben
und in dem Principe der Verwaltung der Berufsbildung gewahrt wird.
Dieſes Rechtsſyſtem iſt nun ein ſehr einfaches, hiſtoriſch wie ſyſtematiſch,
ſo lange es ſich nur noch um den geiſtigen Beruf handelt; denn die
Funktionen deſſelben haben, wie wir ſehen werden, den Charakter von
öffentlichen Funktionen. So wie aber der künſtleriſche Beruf öffentliche
Geltung bekommt, und der wirthſchaftliche Erwerb überhaupt als eine
beſtimmte Form des Berufes anerkannt wird, treten neue Geſichtspunkte
hinzu, welche für das ganze Rechtsſyſtem maßgebend werden, indem
ſie das Recht der Berufsbildung für jede einzelne Gruppe des Berufes
als ein beſonderes erſcheinen laſſen. Dieſe tiefe Verſchiedenheit
iſt es, welche der Geſammtauffaſſung des Berufsbildungsweſens am
meiſten entgegen ſteht. Um ſo mehr iſt es nothwendig, jenes Syſtem
zunächſt als ein Ganzes darzuſtellen.
Wir müſſen nun die Grundlagen deſſelben auf drei Punkte zurück-
führen: auf die Grundſätze für die Berufsbildungsanſtalten, für die Be-
rufsbildungsfreiheit und für das Recht der wirklichen erworbenen
Berufsbildung.
I. Das öffentliche Recht der Berufsbildungsanſtalten ent-
hält die Grundſätze für die Errichtung und für die Verwaltung
derſelben.
So lange die Berufsbildung in ihrer organiſchen Bedeutung von
der Gemeinſchaft nicht anerkannt iſt, wird natürlich die Errichtung der
für ſie beſtimmten Anſtalten dem Zufall, dem Einzelbedürfniß oder
den rein geſellſchaftlichen Verhältniſſen überlaſſen. Sobald dagegen
jene Bildung ihrerſeits als eine Bedingung der allgemeinen Wohlfahrt
Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
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