Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.unfertiges Mittelding zwischen Elementarschulen und Warteschulen; ge- unfertiges Mittelding zwiſchen Elementarſchulen und Warteſchulen; ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0175" n="147"/> unfertiges Mittelding zwiſchen Elementarſchulen und Warteſchulen; ge-<lb/> wiß berechtigte harte Urtheile darüber bei Schöll und Gugler a. a. O.<lb/> — In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> ſind die Privatſchulen oder <hi rendition="#aq">Écoles libres</hi> in das<lb/> Syſtem der <hi rendition="#aq">Université</hi> mit aufgenommen. Die großen Mängel der<lb/> öffentlichen Schulen hatten ſie ſchon von 1833 zu einem wichtigen Ele-<lb/> mente der Volksbildung gemacht; ſie bedurften aber der <hi rendition="#aq">autorisation<lb/> préalable,</hi> die von den kirchlichen Behörden weſentlich abhängig war.<lb/> Das Geſetz vom 28. Juni 1833 machte ſie als <hi rendition="#aq">écoles primaires pri-<lb/> vées (T. II)</hi> davon frei und ſchrieb nur vor ein <hi rendition="#aq">brévet de capacité</hi><lb/> und ein <hi rendition="#aq">certificat de moralité</hi> vom Maire <hi rendition="#g">und</hi> drei Mitgliedern des<lb/> Gemeinderathes; die <hi rendition="#g">Aufſicht</hi> ſollte <hi rendition="#g">gleichmäßig</hi> über die Privat- und<lb/> öffentlichen Schulen vom Schulcomit<hi rendition="#aq">é</hi> des <hi rendition="#g">Gemeinderathes</hi> ausgehen<lb/> (<hi rendition="#aq">art.</hi> 21). Das Geſetz von 1850 hat dieß alles dahin geändert, daß<lb/> außer dem <hi rendition="#aq">brevet de capacité</hi> auch ein <hi rendition="#aq">certificat de stage</hi> genügt, daß<lb/> der Maire kein Recht des Widerſpruches hat, daß jedoch jetzt der <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">In-<lb/> specteur</hi></hi> entſcheidet und mit <hi rendition="#g">völliger</hi> Ausſchließung des Gemeinderathes<lb/> eine Aufſicht übt, die <hi rendition="#g">ſtrenge</hi> die Aufſicht über das Lehrweſen aus-<lb/> ſchließt und nur Moralität und Geſundheit betreffen ſoll. Bei geiſt-<lb/> lichen Körperſchaften genügt ſogar die einfache <hi rendition="#aq">lettre d’obédience</hi> ſtatt<lb/> aller Genehmigung. Der Rückſchritt, der hierin liegt, iſt klar genug.<lb/> — In <hi rendition="#g">Deutſchland</hi> hat die Tüchtigkeit der Volksſchule die Privat-<lb/> ſchulen zu ſehr untergeordneten Elementen gemacht. Das Princip der<lb/> Genehmigung iſt wohl allgemein, nach den Grundſätzen des Gewerbe-<lb/> rechts; die Aufſicht beſteht meiſtens wohl nur in dem Grundſatz, daß<lb/> die Zulaſſung zu den Vorbildungsanſtalten von einer <hi rendition="#g">Prüfung</hi>, ent-<lb/> weder in den Hauptſchulen wie in Oeſterreich (Verfaſſung der deutſchen<lb/> Volksſchule §. 96) oder bei der Aufnahme, reſp. bei der Confir-<lb/> mation (Preußen) abhängig iſt. Ueber <hi rendition="#g">Oeſterreichs</hi> Verhältniſſe<lb/> ſiehe <hi rendition="#g">Ficker</hi> a. a. O. S. 325 ff. Das preußiſche Recht iſt in ſeinen<lb/> Grundzügen bereits durch das Allgemeine Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 12 feſtgeſtellt:<lb/> Anzeige, Genehmigung, Oberaufſicht, Verbot der Winkelſchulen. Edikt<lb/> vom 12. Juli 1810 entbindet die Privatlehrer der Prüfung; die Ge-<lb/> werbeordnung vom 7. September 1811 gibt den Privatunterricht ganz<lb/> frei; dann Geſetz vom 10. Juli 1834, welches wieder die Erlaubniß<lb/> fordert, nebſt Zeugniß. Dieſe Beſtimmung macht dann eine genauere<lb/> Competenzordnung nöthig und dieſe erſchien in der Inſtruktion vom<lb/> 31. December 1839, welche auch hier neben dem Syſtem der Oberauf-<lb/> ſicht und Zeugniſſe ein ſtrenges Prüfungsſyſtem durchführt (<hi rendition="#g">Rönne</hi>,<lb/> Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 200). Die verſchiedenen Artikel bei <hi rendition="#g">Schmid</hi> liefern für<lb/> die Frage leider <hi rendition="#g">kein</hi> Material; Geſetze ſcheinen vielfach ganz zu fehlen.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [147/0175]
unfertiges Mittelding zwiſchen Elementarſchulen und Warteſchulen; ge-
wiß berechtigte harte Urtheile darüber bei Schöll und Gugler a. a. O.
— In Frankreich ſind die Privatſchulen oder Écoles libres in das
Syſtem der Université mit aufgenommen. Die großen Mängel der
öffentlichen Schulen hatten ſie ſchon von 1833 zu einem wichtigen Ele-
mente der Volksbildung gemacht; ſie bedurften aber der autorisation
préalable, die von den kirchlichen Behörden weſentlich abhängig war.
Das Geſetz vom 28. Juni 1833 machte ſie als écoles primaires pri-
vées (T. II) davon frei und ſchrieb nur vor ein brévet de capacité
und ein certificat de moralité vom Maire und drei Mitgliedern des
Gemeinderathes; die Aufſicht ſollte gleichmäßig über die Privat- und
öffentlichen Schulen vom Schulcomité des Gemeinderathes ausgehen
(art. 21). Das Geſetz von 1850 hat dieß alles dahin geändert, daß
außer dem brevet de capacité auch ein certificat de stage genügt, daß
der Maire kein Recht des Widerſpruches hat, daß jedoch jetzt der In-
specteur entſcheidet und mit völliger Ausſchließung des Gemeinderathes
eine Aufſicht übt, die ſtrenge die Aufſicht über das Lehrweſen aus-
ſchließt und nur Moralität und Geſundheit betreffen ſoll. Bei geiſt-
lichen Körperſchaften genügt ſogar die einfache lettre d’obédience ſtatt
aller Genehmigung. Der Rückſchritt, der hierin liegt, iſt klar genug.
— In Deutſchland hat die Tüchtigkeit der Volksſchule die Privat-
ſchulen zu ſehr untergeordneten Elementen gemacht. Das Princip der
Genehmigung iſt wohl allgemein, nach den Grundſätzen des Gewerbe-
rechts; die Aufſicht beſteht meiſtens wohl nur in dem Grundſatz, daß
die Zulaſſung zu den Vorbildungsanſtalten von einer Prüfung, ent-
weder in den Hauptſchulen wie in Oeſterreich (Verfaſſung der deutſchen
Volksſchule §. 96) oder bei der Aufnahme, reſp. bei der Confir-
mation (Preußen) abhängig iſt. Ueber Oeſterreichs Verhältniſſe
ſiehe Ficker a. a. O. S. 325 ff. Das preußiſche Recht iſt in ſeinen
Grundzügen bereits durch das Allgemeine Landrecht II. 12 feſtgeſtellt:
Anzeige, Genehmigung, Oberaufſicht, Verbot der Winkelſchulen. Edikt
vom 12. Juli 1810 entbindet die Privatlehrer der Prüfung; die Ge-
werbeordnung vom 7. September 1811 gibt den Privatunterricht ganz
frei; dann Geſetz vom 10. Juli 1834, welches wieder die Erlaubniß
fordert, nebſt Zeugniß. Dieſe Beſtimmung macht dann eine genauere
Competenzordnung nöthig und dieſe erſchien in der Inſtruktion vom
31. December 1839, welche auch hier neben dem Syſtem der Oberauf-
ſicht und Zeugniſſe ein ſtrenges Prüfungsſyſtem durchführt (Rönne,
Staatsrecht I. §. 200). Die verſchiedenen Artikel bei Schmid liefern für
die Frage leider kein Material; Geſetze ſcheinen vielfach ganz zu fehlen.
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