Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.geschichte, Geographie und Geschichte, mit der Erlaubniß einer Er- Deutschland. Es muß für die deutschen Staaten festgehalten Preußen. Warteschulen bereits organisirt durch Rescript geſchichte, Geographie und Geſchichte, mit der Erlaubniß einer Er- Deutſchland. Es muß für die deutſchen Staaten feſtgehalten Preußen. Warteſchulen bereits organiſirt durch Reſcript <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0170" n="142"/> geſchichte, Geographie und Geſchichte, mit der Erlaubniß einer <hi rendition="#g">Er-<lb/> weiterung</hi> dieſer Fächer. Wie alle andern freieren Elemente der<lb/> Volksbildung hat das Geſetz von 1850 dieſe <hi rendition="#aq">instr. pr. supérieure</hi> ge-<lb/> radezu aufgehoben und nur die <hi rendition="#g">Erlaubniß</hi> übrig gelaſſen, die höheren<lb/> Klaſſen als <hi rendition="#aq">écoles intermédiaires professionelles etc.</hi> herzuſtellen. Der<lb/> Rückſchritt, der darin liegt, bedarf keiner Erörterung. Die organiſche<lb/> Verbindung der geſellſchaftlichen Klaſſen iſt aus der Geſetzgebung der<lb/> Volksbildung damit ausgeſtrichen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Deutſchland</hi>. Es muß für die deutſchen Staaten feſtgehalten<lb/> werden, daß die ausgezeichnete Bildung und die rechtliche Selbſtändig-<lb/> keit des Lehrerſtandes, die wieder eine höchſt einflußreiche Literatur er-<lb/> zeugt hat, die zum Theil ſehr mangelhafte Geſetzgebung erſetzt. Eigen-<lb/> thümlich iſt es, daß in Preußen die Geſetzgebung des Lehrſyſtems viel<lb/> weiter zurück iſt als in Oeſterreich, während das Verhältniß der <hi rendition="#g">Land</hi>-<lb/> ſchullehrer das umgekehrte ſein dürfte. — <hi rendition="#g">Allgemein</hi> iſt die <hi rendition="#g">Schul-<lb/> pflicht</hi> und zwar bereits ſeit dem vorigen Jahrhundert, faſt durch-<lb/> gehend geſetzlich anerkannt, nicht allein im preußiſchen Allgemeinen<lb/> Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 12. 43, ſondern auch in Sachſen (1769), Fulda 1775,<lb/> Lauenburg, Baden u. a. m. (<hi rendition="#g">Berg</hi>, Polizeirecht Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 314).<lb/> Ebenſo gab es bereits 1786 <hi rendition="#g">Töchterſchulen</hi> in Deſſau, Hanau,<lb/> Hannover (<hi rendition="#g">Berg</hi> a. a. O. S. 302). Doch mangelten bis zu unſerem Jahr-<lb/> hundert nicht bloß die Vorſchulen gänzlich, ſondern faſt auch alle Special-<lb/> ſchulen, und das Klaſſenſyſtem war eine große Ausnahme. Erſt in<lb/> unſerem Jahrhundert iſt dieß Lehrſyſtem organiſch ausgebildet und dann<lb/> von der Wiſſenſchaft, wenn auch nur noch in den territorialen Ver-<lb/> waltungsgeſetzkunden ausgebildet.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußen. Warteſchulen</hi> bereits organiſirt durch Reſcript<lb/> vom 24. Juni 1827. Sie fallen noch unter die Kategorie des Privat-<lb/> ſchulweſens, können jedoch als Corporationen behandelt werden (königl.<lb/> Ordre vom 28. Februar und 3. Juli 1842. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Unterrichts-<lb/> weſen <hi rendition="#aq">I.</hi> 865, <hi rendition="#g">deſſen</hi> Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 446 und 361. Ebendaſ. über<lb/> die <hi rendition="#g">Vereine</hi> zur Beſſerung verwahrloster Kinder; namentlich Reſcript<lb/> vom 11. Juni 1828). — Die <hi rendition="#g">Elementarlehre</hi> ſteht <hi rendition="#g">geſetzlich</hi> ganz<lb/> auf dem niederſten, franzöſiſchen Standpunkt; für den höheren Ele-<lb/> mentarunterricht iſt keine Stunde angewieſen, ſondern derſelbe nur<lb/> „geſtattet“ ganz wie vor hundert Jahren im General-Schulregelement von<lb/> 1763 (Regulativ vom 3. Oktober 1834 und Kampf dagegen; ſ. <hi rendition="#g">Rönne</hi>,<lb/> Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 444). Doch ſind beſondere Anordnungen über Hand-<lb/> arbeiten, Obſtbaulehre, Turnunterricht (verboten 1819, dann ſeit 1834<lb/> wieder eingeführt bei dem Gymnaſium, von da aus ſeit 1842 allgemein).<lb/><hi rendition="#g">Rönne</hi>, Unterrichtsweſen <hi rendition="#aq">I.</hi> 706—712; durch Reſcript vom 28. Febr.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [142/0170]
geſchichte, Geographie und Geſchichte, mit der Erlaubniß einer Er-
weiterung dieſer Fächer. Wie alle andern freieren Elemente der
Volksbildung hat das Geſetz von 1850 dieſe instr. pr. supérieure ge-
radezu aufgehoben und nur die Erlaubniß übrig gelaſſen, die höheren
Klaſſen als écoles intermédiaires professionelles etc. herzuſtellen. Der
Rückſchritt, der darin liegt, bedarf keiner Erörterung. Die organiſche
Verbindung der geſellſchaftlichen Klaſſen iſt aus der Geſetzgebung der
Volksbildung damit ausgeſtrichen.
Deutſchland. Es muß für die deutſchen Staaten feſtgehalten
werden, daß die ausgezeichnete Bildung und die rechtliche Selbſtändig-
keit des Lehrerſtandes, die wieder eine höchſt einflußreiche Literatur er-
zeugt hat, die zum Theil ſehr mangelhafte Geſetzgebung erſetzt. Eigen-
thümlich iſt es, daß in Preußen die Geſetzgebung des Lehrſyſtems viel
weiter zurück iſt als in Oeſterreich, während das Verhältniß der Land-
ſchullehrer das umgekehrte ſein dürfte. — Allgemein iſt die Schul-
pflicht und zwar bereits ſeit dem vorigen Jahrhundert, faſt durch-
gehend geſetzlich anerkannt, nicht allein im preußiſchen Allgemeinen
Landrecht II. 12. 43, ſondern auch in Sachſen (1769), Fulda 1775,
Lauenburg, Baden u. a. m. (Berg, Polizeirecht Bd. II. S. 314).
Ebenſo gab es bereits 1786 Töchterſchulen in Deſſau, Hanau,
Hannover (Berg a. a. O. S. 302). Doch mangelten bis zu unſerem Jahr-
hundert nicht bloß die Vorſchulen gänzlich, ſondern faſt auch alle Special-
ſchulen, und das Klaſſenſyſtem war eine große Ausnahme. Erſt in
unſerem Jahrhundert iſt dieß Lehrſyſtem organiſch ausgebildet und dann
von der Wiſſenſchaft, wenn auch nur noch in den territorialen Ver-
waltungsgeſetzkunden ausgebildet.
Preußen. Warteſchulen bereits organiſirt durch Reſcript
vom 24. Juni 1827. Sie fallen noch unter die Kategorie des Privat-
ſchulweſens, können jedoch als Corporationen behandelt werden (königl.
Ordre vom 28. Februar und 3. Juli 1842. Rönne, Unterrichts-
weſen I. 865, deſſen Staatsrecht II. §. 446 und 361. Ebendaſ. über
die Vereine zur Beſſerung verwahrloster Kinder; namentlich Reſcript
vom 11. Juni 1828). — Die Elementarlehre ſteht geſetzlich ganz
auf dem niederſten, franzöſiſchen Standpunkt; für den höheren Ele-
mentarunterricht iſt keine Stunde angewieſen, ſondern derſelbe nur
„geſtattet“ ganz wie vor hundert Jahren im General-Schulregelement von
1763 (Regulativ vom 3. Oktober 1834 und Kampf dagegen; ſ. Rönne,
Staatsrecht II. 444). Doch ſind beſondere Anordnungen über Hand-
arbeiten, Obſtbaulehre, Turnunterricht (verboten 1819, dann ſeit 1834
wieder eingeführt bei dem Gymnaſium, von da aus ſeit 1842 allgemein).
Rönne, Unterrichtsweſen I. 706—712; durch Reſcript vom 28. Febr.
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