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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung ersetzen und wo mög-
lich die Elemente aller Bildung mit der letzteren verbinden. Sie muß
ferner die Erhaltung der in der Volksschule gewonnenen, durch die
praktische Beschäftigung der Erwachsenden vielfach gefährdeten Kennt-
nisse durch eigene Anstalten sichern; und sie muß endlich den Elementar-
unterricht selbst auf diejenigen ausdehnen, welche durch natürliche
Gebrechen von jeder Bildung ausgeschlossen sind. Es kann das durch
die einseitige Thätigkeit der Regierung geschehen; allein offenbar be-
ginnt hier das Gebiet des Vereinswesens einzugreifen, da die Ver-
hältnisse, welche solche Anstalten nothwendig machen, zu sehr an ört-
liche Dinge sich anschließen, und nur durch freie Thätigkeit Einzelner
bewältigt werden können. Aber daß es geschehe, ist eine der großen
Bedingungen alles wahren Fortschrittes, und das Bild der Leistungen
eines Volkes auf diesem Gebiete ist für die Höhe seines gesammten
geistigen Lebens ein entscheidendes Merkmal. In diesem Sinne reden
wir zunächst von dem Schulensystem, und dasselbe stellt sich in drei
Hauptgruppen dar, von denen die erste der Volksschule vorausgeht,
die zweite aus der eigentlichen Volksschule besteht, und die dritte ihr
folgt. Die allgemeinste Grundlage dieses Systems, in welcher das
Princip der Erziehung der formellen Eintheilung der Schulen zur Geltung
gelangt, ist die Unterscheidung zwischen Knaben- und Mädchenschule,
die in der Volksschule durchgeführt wird. Die Schularten aber sind
demnach die Krippen, die Warte- oder Kleinkinderschule, welche
eben die Erziehung mit der Elementarbildung vereinigt und der nicht-
besetzenden Klasse die Familie ersetzt -- die eigentliche Elementar- oder
Volksschule -- und die Wiederholungsschulen, die meistens aus
naheliegenden Gründen als Sonn- oder Feiertagsschulen erscheinen.
An diese schließen sich dann die Special-Elementarschulen der Blinden
und Taubstummen. Das Schema des Schulensystems, auf welches die
Vergleichung zu reduciren ist, ist demnach folgendes:

[Tabelle]

Es muß dabei festgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieser
Anstalten noch im Werden begriffen ist. Doch ist das Recht der Volks-
schule als die Grundlage anzusehen, und es ist kein Zweifel,
daß dieß Recht, wie es sich allmählig über die Wiederholungs- und
Blindenschulen ausgebreitet hat, mit der Zeit auch die Krippen und
Warteschulen aus zufälligen und örtlichen Anstalten zu öffentlichen

Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung erſetzen und wo mög-
lich die Elemente aller Bildung mit der letzteren verbinden. Sie muß
ferner die Erhaltung der in der Volksſchule gewonnenen, durch die
praktiſche Beſchäftigung der Erwachſenden vielfach gefährdeten Kennt-
niſſe durch eigene Anſtalten ſichern; und ſie muß endlich den Elementar-
unterricht ſelbſt auf diejenigen ausdehnen, welche durch natürliche
Gebrechen von jeder Bildung ausgeſchloſſen ſind. Es kann das durch
die einſeitige Thätigkeit der Regierung geſchehen; allein offenbar be-
ginnt hier das Gebiet des Vereinsweſens einzugreifen, da die Ver-
hältniſſe, welche ſolche Anſtalten nothwendig machen, zu ſehr an ört-
liche Dinge ſich anſchließen, und nur durch freie Thätigkeit Einzelner
bewältigt werden können. Aber daß es geſchehe, iſt eine der großen
Bedingungen alles wahren Fortſchrittes, und das Bild der Leiſtungen
eines Volkes auf dieſem Gebiete iſt für die Höhe ſeines geſammten
geiſtigen Lebens ein entſcheidendes Merkmal. In dieſem Sinne reden
wir zunächſt von dem Schulenſyſtem, und daſſelbe ſtellt ſich in drei
Hauptgruppen dar, von denen die erſte der Volksſchule vorausgeht,
die zweite aus der eigentlichen Volksſchule beſteht, und die dritte ihr
folgt. Die allgemeinſte Grundlage dieſes Syſtems, in welcher das
Princip der Erziehung der formellen Eintheilung der Schulen zur Geltung
gelangt, iſt die Unterſcheidung zwiſchen Knaben- und Mädchenſchule,
die in der Volksſchule durchgeführt wird. Die Schularten aber ſind
demnach die Krippen, die Warte- oder Kleinkinderſchule, welche
eben die Erziehung mit der Elementarbildung vereinigt und der nicht-
beſetzenden Klaſſe die Familie erſetzt — die eigentliche Elementar- oder
Volksſchule — und die Wiederholungsſchulen, die meiſtens aus
naheliegenden Gründen als Sonn- oder Feiertagsſchulen erſcheinen.
An dieſe ſchließen ſich dann die Special-Elementarſchulen der Blinden
und Taubſtummen. Das Schema des Schulenſyſtems, auf welches die
Vergleichung zu reduciren iſt, iſt demnach folgendes:

[Tabelle]

Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieſer
Anſtalten noch im Werden begriffen iſt. Doch iſt das Recht der Volks-
ſchule als die Grundlage anzuſehen, und es iſt kein Zweifel,
daß dieß Recht, wie es ſich allmählig über die Wiederholungs- und
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[138/0166] Kindheit beginnen, hier die häusliche Erziehung erſetzen und wo mög- lich die Elemente aller Bildung mit der letzteren verbinden. Sie muß ferner die Erhaltung der in der Volksſchule gewonnenen, durch die praktiſche Beſchäftigung der Erwachſenden vielfach gefährdeten Kennt- niſſe durch eigene Anſtalten ſichern; und ſie muß endlich den Elementar- unterricht ſelbſt auf diejenigen ausdehnen, welche durch natürliche Gebrechen von jeder Bildung ausgeſchloſſen ſind. Es kann das durch die einſeitige Thätigkeit der Regierung geſchehen; allein offenbar be- ginnt hier das Gebiet des Vereinsweſens einzugreifen, da die Ver- hältniſſe, welche ſolche Anſtalten nothwendig machen, zu ſehr an ört- liche Dinge ſich anſchließen, und nur durch freie Thätigkeit Einzelner bewältigt werden können. Aber daß es geſchehe, iſt eine der großen Bedingungen alles wahren Fortſchrittes, und das Bild der Leiſtungen eines Volkes auf dieſem Gebiete iſt für die Höhe ſeines geſammten geiſtigen Lebens ein entſcheidendes Merkmal. In dieſem Sinne reden wir zunächſt von dem Schulenſyſtem, und daſſelbe ſtellt ſich in drei Hauptgruppen dar, von denen die erſte der Volksſchule vorausgeht, die zweite aus der eigentlichen Volksſchule beſteht, und die dritte ihr folgt. Die allgemeinſte Grundlage dieſes Syſtems, in welcher das Princip der Erziehung der formellen Eintheilung der Schulen zur Geltung gelangt, iſt die Unterſcheidung zwiſchen Knaben- und Mädchenſchule, die in der Volksſchule durchgeführt wird. Die Schularten aber ſind demnach die Krippen, die Warte- oder Kleinkinderſchule, welche eben die Erziehung mit der Elementarbildung vereinigt und der nicht- beſetzenden Klaſſe die Familie erſetzt — die eigentliche Elementar- oder Volksſchule — und die Wiederholungsſchulen, die meiſtens aus naheliegenden Gründen als Sonn- oder Feiertagsſchulen erſcheinen. An dieſe ſchließen ſich dann die Special-Elementarſchulen der Blinden und Taubſtummen. Das Schema des Schulenſyſtems, auf welches die Vergleichung zu reduciren iſt, iſt demnach folgendes: Es muß dabei feſtgehalten werden, daß das öffentliche Recht dieſer Anſtalten noch im Werden begriffen iſt. Doch iſt das Recht der Volks- ſchule als die Grundlage anzuſehen, und es iſt kein Zweifel, daß dieß Recht, wie es ſich allmählig über die Wiederholungs- und Blindenſchulen ausgebreitet hat, mit der Zeit auch die Krippen und Warteſchulen aus zufälligen und örtlichen Anſtalten zu öffentlichen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/166>, abgerufen am 22.11.2024.