beisteuer, und vielfach Schulgeld. Landschulkasse: Bezzenberger a. a. O. S. 488, 89.
Hessen-Darmstadt. Der Staat hat namentlich seit 1832 sehr viel gethan, und die Schullasten unter öffentlicher Unterstützung ge- regelt, neue Schulen, vorzüglich Winterschulen, eingeführt; die Grund- lage jedoch ist der Gemeindebeitrag; zu dem Ende Eintheilung in 26 Schulbezirke (Strack a. a. O. 514).
Belgien. Das Gesetz von 1842 hat drei Klassen von Elemen- tarschulen eingeführt: 1) Gemeindeschulen, ganz auf Kosten und unter Verwaltung der Gemeinde; 2) Privatschulen mit Unterstützung. Jede Gemeinde kann auch eine öffentliche Unterstützung (par la province ou par l'Etat) erhalten, wird jedoch alsdann (englisches Vorbild) unter die leitende Oberaufsicht der Staatsbehörden gestellt; 3) ganz freie Elementarschulen ohne Schulgeld. Jede Gemeinde soll wenigstens Eine Gemeindeschule haben. (Le Roy a. a. O. I. S. 496. De Fooz a. a. O. S. 339.)
Holland. Eine Schulpflicht existirt nicht; nur gesetzliche Auf- forderung an die Eltern (Gesetz von 1837 Art. 31): jede Gemeinde hat ihre Elementarschule herzustellen, doch haben die Provinzialstände das Recht, die Zahl der Schulen zu vermehren. Schulgeld gilt. Arme unentgeldlich. (Le Roy a. a. O. III. 567 ff.) Beinahe komisch klingt, was de Bosch-Kemper a. a. O. §. 32 sagt: "Die Vertreter der Schul- pflicht, meist Franzosen (?) und Deutsche, sind in dieser Frage nicht frei von socialistischen und (zugleich!) "einseitig monarchischen Grund- sätzen, die in dem Wesen der Sache eben so sehr mit einander verbunden sind, als die protektionistischen (der Großindustriellen!) und socialistischen Theorien in der Volkswirthschaftspflege." Warum hat er nicht hinzu- gefügt, daß am Ende im "Wesen der Sache Republik, Königthum, Despotie, Verfassung und Verwaltungsrecht überhaupt "mit einander verbunden sind!"
C.Das Lehrerrecht.
Das Lehrerrecht umfaßt alle geltenden Rechtsbestimmungen, welche sich auf die berufsmäßige persönliche Stellung des Lehrers beziehen.
Dieß Lehrerrecht ist es nun, in dessen innerer und äußerer Ent- wicklung sich die Auffassung von dem Wesen und der Bedeutung des Volksunterrichtes, und mittelbar von dem geistigen Verhältniß der besitzenden zur nichtbesitzenden Klasse spiegelt. Es ist in diesem Sinne ein hochwichtiger Theil der innern Geschichte eines jeden Landes.
beiſteuer, und vielfach Schulgeld. Landſchulkaſſe: Bezzenberger a. a. O. S. 488, 89.
Heſſen-Darmſtadt. Der Staat hat namentlich ſeit 1832 ſehr viel gethan, und die Schullaſten unter öffentlicher Unterſtützung ge- regelt, neue Schulen, vorzüglich Winterſchulen, eingeführt; die Grund- lage jedoch iſt der Gemeindebeitrag; zu dem Ende Eintheilung in 26 Schulbezirke (Strack a. a. O. 514).
Belgien. Das Geſetz von 1842 hat drei Klaſſen von Elemen- tarſchulen eingeführt: 1) Gemeindeſchulen, ganz auf Koſten und unter Verwaltung der Gemeinde; 2) Privatſchulen mit Unterſtützung. Jede Gemeinde kann auch eine öffentliche Unterſtützung (par la province ou par l’Etat) erhalten, wird jedoch alsdann (engliſches Vorbild) unter die leitende Oberaufſicht der Staatsbehörden geſtellt; 3) ganz freie Elementarſchulen ohne Schulgeld. Jede Gemeinde ſoll wenigſtens Eine Gemeindeſchule haben. (Le Roy a. a. O. I. S. 496. De Fooz a. a. O. S. 339.)
Holland. Eine Schulpflicht exiſtirt nicht; nur geſetzliche Auf- forderung an die Eltern (Geſetz von 1837 Art. 31): jede Gemeinde hat ihre Elementarſchule herzuſtellen, doch haben die Provinzialſtände das Recht, die Zahl der Schulen zu vermehren. Schulgeld gilt. Arme unentgeldlich. (Le Roy a. a. O. III. 567 ff.) Beinahe komiſch klingt, was de Boſch-Kemper a. a. O. §. 32 ſagt: „Die Vertreter der Schul- pflicht, meiſt Franzoſen (?) und Deutſche, ſind in dieſer Frage nicht frei von ſocialiſtiſchen und (zugleich!) „einſeitig monarchiſchen Grund- ſätzen, die in dem Weſen der Sache eben ſo ſehr mit einander verbunden ſind, als die protektioniſtiſchen (der Großinduſtriellen!) und ſocialiſtiſchen Theorien in der Volkswirthſchaftspflege.“ Warum hat er nicht hinzu- gefügt, daß am Ende im „Weſen der Sache Republik, Königthum, Deſpotie, Verfaſſung und Verwaltungsrecht überhaupt „mit einander verbunden ſind!“
C.Das Lehrerrecht.
Das Lehrerrecht umfaßt alle geltenden Rechtsbeſtimmungen, welche ſich auf die berufsmäßige perſönliche Stellung des Lehrers beziehen.
Dieß Lehrerrecht iſt es nun, in deſſen innerer und äußerer Ent- wicklung ſich die Auffaſſung von dem Weſen und der Bedeutung des Volksunterrichtes, und mittelbar von dem geiſtigen Verhältniß der beſitzenden zur nichtbeſitzenden Klaſſe ſpiegelt. Es iſt in dieſem Sinne ein hochwichtiger Theil der innern Geſchichte eines jeden Landes.
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beiſteuer, und vielfach Schulgeld. Landſchulkaſſe: Bezzenberger a. a. O.
S. 488, 89.
Heſſen-Darmſtadt. Der Staat hat namentlich ſeit 1832 ſehr
viel gethan, und die Schullaſten unter öffentlicher Unterſtützung ge-
regelt, neue Schulen, vorzüglich Winterſchulen, eingeführt; die Grund-
lage jedoch iſt der Gemeindebeitrag; zu dem Ende Eintheilung in
26 Schulbezirke (Strack a. a. O. 514).
Belgien. Das Geſetz von 1842 hat drei Klaſſen von Elemen-
tarſchulen eingeführt: 1) Gemeindeſchulen, ganz auf Koſten und
unter Verwaltung der Gemeinde; 2) Privatſchulen mit Unterſtützung.
Jede Gemeinde kann auch eine öffentliche Unterſtützung (par la province
ou par l’Etat) erhalten, wird jedoch alsdann (engliſches Vorbild) unter
die leitende Oberaufſicht der Staatsbehörden geſtellt; 3) ganz freie
Elementarſchulen ohne Schulgeld. Jede Gemeinde ſoll wenigſtens
Eine Gemeindeſchule haben. (Le Roy a. a. O. I. S. 496. De Fooz
a. a. O. S. 339.)
Holland. Eine Schulpflicht exiſtirt nicht; nur geſetzliche Auf-
forderung an die Eltern (Geſetz von 1837 Art. 31): jede Gemeinde
hat ihre Elementarſchule herzuſtellen, doch haben die Provinzialſtände
das Recht, die Zahl der Schulen zu vermehren. Schulgeld gilt. Arme
unentgeldlich. (Le Roy a. a. O. III. 567 ff.) Beinahe komiſch klingt,
was de Boſch-Kemper a. a. O. §. 32 ſagt: „Die Vertreter der Schul-
pflicht, meiſt Franzoſen (?) und Deutſche, ſind in dieſer Frage nicht
frei von ſocialiſtiſchen und (zugleich!) „einſeitig monarchiſchen Grund-
ſätzen, die in dem Weſen der Sache eben ſo ſehr mit einander verbunden
ſind, als die protektioniſtiſchen (der Großinduſtriellen!) und ſocialiſtiſchen
Theorien in der Volkswirthſchaftspflege.“ Warum hat er nicht hinzu-
gefügt, daß am Ende im „Weſen der Sache Republik, Königthum,
Deſpotie, Verfaſſung und Verwaltungsrecht überhaupt „mit einander
verbunden ſind!“
C. Das Lehrerrecht.
Das Lehrerrecht umfaßt alle geltenden Rechtsbeſtimmungen,
welche ſich auf die berufsmäßige perſönliche Stellung des Lehrers
beziehen.
Dieß Lehrerrecht iſt es nun, in deſſen innerer und äußerer Ent-
wicklung ſich die Auffaſſung von dem Weſen und der Bedeutung des
Volksunterrichtes, und mittelbar von dem geiſtigen Verhältniß der
beſitzenden zur nichtbeſitzenden Klaſſe ſpiegelt. Es iſt in dieſem Sinne
ein hochwichtiger Theil der innern Geſchichte eines jeden Landes.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/156>, abgerufen am 16.02.2025.
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