Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.[Tabelle] Einer wirklichen Vergleichung, die nur durch Reduktion auf die obigen England, Frankreich und Deutschland zeigen den verschiedenen England hat keine Ministerial-Organisation und kann keine haben [Tabelle] Einer wirklichen Vergleichung, die nur durch Reduktion auf die obigen England, Frankreich und Deutſchland zeigen den verſchiedenen England hat keine Miniſterial-Organiſation und kann keine haben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0144" n="116"/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Einer wirklichen Vergleichung, die nur durch Reduktion auf die obigen<lb/> Kategorien möglich iſt, entbehren wir. Es iſt klar, von welcher entſcheiden-<lb/> den Wichtigkeit ſie wäre. Die Anhaltspunkte dafür dürften folgende ſein.</p><lb/> <p>England, Frankreich und Deutſchland zeigen den verſchiedenen<lb/> Charakter ihrer Geſammtauffaſſung am deutlichſten gerade in dem Ver-<lb/> hältniß jener Organiſationen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">England</hi> hat keine Miniſterial-Organiſation und kann keine haben<lb/> (ſ. oben). Die Unklarheit in der geltenden Organiſation iſt jedoch — natur-<lb/> gemäß — eben ſo groß als in dem Princip des Schulweſens überhaupt.<lb/> Man muß hier <hi rendition="#g">drei</hi> Syſteme des Organismus unterſcheiden. <hi rendition="#g">Zuerſt</hi> das<lb/> des <hi rendition="#aq">„Committee“,</hi> das unter ſich 50 Schulinſpektoren hat, welche jährlich<lb/> genauen Bericht erſtatten. „Die Autorität dieſer Behörde iſt aber nur eine<lb/> moraliſche, keine legale,“ d. i. vollziehende. (<hi rendition="#g">Schöll</hi> in Schmids Encyklo-<lb/> pädie, Art. Großbritannien S. 87); jedoch kann ſie <hi rendition="#aq">Regulations</hi> aufſtellen,<lb/> wenn die Schule Unterſtützung annimmt. Zweitens iſt durch <hi rendition="#aq">Ordre in<lb/> Council</hi> vom 25. Februar 1856 ein <hi rendition="#aq">Education Departement</hi> mit zwei<lb/> Sektionen, dem Elementar- und dem Vorbildungsunterricht der Armen<lb/> (<hi rendition="#aq">Dep. of Science and Art</hi>) errichtet, das unter dem <hi rendition="#aq">Lord President</hi> ſteht<lb/> (ſ. unten und <hi rendition="#g">Gugler</hi> S. 198); offenbar eine proviſoriſche Einrichtung.<lb/> Drittens beſtehen neben beiden ganz ſelbſtändig die Syſteme der großen<lb/><hi rendition="#g">Schulvereine</hi>, namentlich das der <hi rendition="#aq">National school</hi> und der <hi rendition="#aq">High Church</hi><lb/> mit ihrer an das biſchöfliche Syſtem angeſchloſſenen Organiſation: Primas<lb/> von England, Biſchöfe mit zehn Pairs; die Diöceſanbehörde unter den<lb/> Biſchöfen und örtlich die Dekanate (<hi rendition="#g">Schöll</hi> a. a. O. 89. 90). Es iſt klar,<lb/> daß das Inſpektionsſyſtem aus Frankreich ſtammt, während das <hi rendition="#aq">National<lb/> school System</hi> ächt engliſch-kirchlich iſt. Hier iſt aber noch alles im Werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0144]
Einer wirklichen Vergleichung, die nur durch Reduktion auf die obigen
Kategorien möglich iſt, entbehren wir. Es iſt klar, von welcher entſcheiden-
den Wichtigkeit ſie wäre. Die Anhaltspunkte dafür dürften folgende ſein.
England, Frankreich und Deutſchland zeigen den verſchiedenen
Charakter ihrer Geſammtauffaſſung am deutlichſten gerade in dem Ver-
hältniß jener Organiſationen.
England hat keine Miniſterial-Organiſation und kann keine haben
(ſ. oben). Die Unklarheit in der geltenden Organiſation iſt jedoch — natur-
gemäß — eben ſo groß als in dem Princip des Schulweſens überhaupt.
Man muß hier drei Syſteme des Organismus unterſcheiden. Zuerſt das
des „Committee“, das unter ſich 50 Schulinſpektoren hat, welche jährlich
genauen Bericht erſtatten. „Die Autorität dieſer Behörde iſt aber nur eine
moraliſche, keine legale,“ d. i. vollziehende. (Schöll in Schmids Encyklo-
pädie, Art. Großbritannien S. 87); jedoch kann ſie Regulations aufſtellen,
wenn die Schule Unterſtützung annimmt. Zweitens iſt durch Ordre in
Council vom 25. Februar 1856 ein Education Departement mit zwei
Sektionen, dem Elementar- und dem Vorbildungsunterricht der Armen
(Dep. of Science and Art) errichtet, das unter dem Lord President ſteht
(ſ. unten und Gugler S. 198); offenbar eine proviſoriſche Einrichtung.
Drittens beſtehen neben beiden ganz ſelbſtändig die Syſteme der großen
Schulvereine, namentlich das der National school und der High Church
mit ihrer an das biſchöfliche Syſtem angeſchloſſenen Organiſation: Primas
von England, Biſchöfe mit zehn Pairs; die Diöceſanbehörde unter den
Biſchöfen und örtlich die Dekanate (Schöll a. a. O. 89. 90). Es iſt klar,
daß das Inſpektionsſyſtem aus Frankreich ſtammt, während das National
school System ächt engliſch-kirchlich iſt. Hier iſt aber noch alles im Werden.
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