Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.mußte daher ein Organ für die Vertheilung einsetzen und bestimmte Die Literatur über das englische Volksschulwesen und seine frühere mußte daher ein Organ für die Vertheilung einſetzen und beſtimmte Die Literatur über das engliſche Volksſchulweſen und ſeine frühere <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0127" n="99"/> mußte daher ein Organ für die Vertheilung einſetzen und beſtimmte<lb/> Bedingungen für die einzelnen Schulen vorſchreiben. Das erſtere war<lb/> das obenerwähnte <hi rendition="#aq">Committee</hi> mit ſeinen Schulinſpektoren; das zweite<lb/> iſt dann durch die Beſtimmungen durchgeführt, welche im Syſtem ge-<lb/> nauer anzugeben ſind. Es iſt nur feſtzuhalten, daß das <hi rendition="#aq">Committee<lb/> for Education</hi> nicht etwa als eine Art Unterrichtsminiſterium angeſehen<lb/> werden darf; es hat <hi rendition="#g">weder</hi> mit dem Privatunterricht, noch mit dem<lb/> Berufsbildungsweſen irgend etwas zu thun. England bildet daher<lb/> ſchon mit ſeinem Volksunterricht einen weſentlichen Gegenſatz zu<lb/> Deutſchland. Eine Vergleichung im eigentlichen Sinne des Wortes iſt<lb/> hier faſt nur denkbar von dem höchſten ſocialen Standpunkt. Es iſt<lb/> indeß nicht zu verkennen, daß die internationalen Begriffe und For-<lb/> derungen hier wie überhaupt in der Verwaltung allmählig zur Geltung<lb/> kommen. Den Ausdruck hiefür bietet für das Volksſchulweſen das<lb/> Auftreten des Princips der allgemeinen <hi rendition="#g">Schulpflicht</hi> unter dem<lb/> Namen des <hi rendition="#aq">„compulsory system,“</hi> das freilich nur noch eine kleine,<lb/> aber energiſche Partei für ſich hat, jedoch täglich mehr Boden gewinnt;<lb/> namentlich auf Grundlage des ſich immer mehr entwickelnden öffent-<lb/> lichen Lehrerbildungsweſens <hi rendition="#aq">(pupil-teachers)</hi>, die freilich vor der Hand<lb/> nur noch für die Armen- und Hülfsſchulen beſtimmt ſind. Englands<lb/> Volksſchulweſen muß daher nicht wie das deutſche und franzöſiſche, als<lb/> ein im Weſentlichen feſtgeſchloſſenes Syſtem, ſondern als ein mitten<lb/> in der Bildung auch ſeiner Grundprincipien begriffener Proceß be-<lb/> trachtet werden, in welchem nicht ſo ſehr die Zuſtände, als eben dieſe<lb/> ſich bildenden Principien das wahre Objekt einerſeits der Beobachtung,<lb/> anderſeits der Vergleichung abgeben.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Literatur über das engliſche Volksſchulweſen und ſeine frühere<lb/> Geſchichte bei <hi rendition="#g">Buckle</hi>, Geſchichte der Civiliſation <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 202. (Warum<lb/> hat <hi rendition="#g">Ruge</hi> in ſeiner Ueberſetzung die deutſche nicht nachgetragen?)<lb/> Ueber die Commiſſion für <hi rendition="#aq">Education</hi> ſ. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 326. Ueber die<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">District</hi> schools</hi> (Armenhäuſer) daſ. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 107. Spezielle Literatur:<lb/><hi rendition="#g">Wieſe</hi>, Briefe über engliſche Erziehung 1852, ſpeziell gut für die<lb/> Bezeichnung des <hi rendition="#g">Charakters</hi> derſelben; J. A. <hi rendition="#g">Vogt</hi>, Mittheilungen<lb/> über das Unterrichtsweſen Englands und Schottlands 1857, namentlich<lb/> für das ſchottiſche Volksſchulweſen wichtig; A. <hi rendition="#g">Tylor</hi>, Induſtrie und<lb/> Schule 1865, von B. v. <hi rendition="#g">Gugler</hi>. Der Anhang des letztern iſt viel<lb/> mehr werth als das Buch ſelbſt und gibt namentlich über die <hi rendition="#g">Volks-<lb/> ſchule</hi> eine ſehr gute Darſtellung S. 228—240; E. <hi rendition="#g">Wagner</hi>, das<lb/> Volksſchulweſen Englands und ſeine neueſte Entwicklung 1865; beſonders<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [99/0127]
mußte daher ein Organ für die Vertheilung einſetzen und beſtimmte
Bedingungen für die einzelnen Schulen vorſchreiben. Das erſtere war
das obenerwähnte Committee mit ſeinen Schulinſpektoren; das zweite
iſt dann durch die Beſtimmungen durchgeführt, welche im Syſtem ge-
nauer anzugeben ſind. Es iſt nur feſtzuhalten, daß das Committee
for Education nicht etwa als eine Art Unterrichtsminiſterium angeſehen
werden darf; es hat weder mit dem Privatunterricht, noch mit dem
Berufsbildungsweſen irgend etwas zu thun. England bildet daher
ſchon mit ſeinem Volksunterricht einen weſentlichen Gegenſatz zu
Deutſchland. Eine Vergleichung im eigentlichen Sinne des Wortes iſt
hier faſt nur denkbar von dem höchſten ſocialen Standpunkt. Es iſt
indeß nicht zu verkennen, daß die internationalen Begriffe und For-
derungen hier wie überhaupt in der Verwaltung allmählig zur Geltung
kommen. Den Ausdruck hiefür bietet für das Volksſchulweſen das
Auftreten des Princips der allgemeinen Schulpflicht unter dem
Namen des „compulsory system,“ das freilich nur noch eine kleine,
aber energiſche Partei für ſich hat, jedoch täglich mehr Boden gewinnt;
namentlich auf Grundlage des ſich immer mehr entwickelnden öffent-
lichen Lehrerbildungsweſens (pupil-teachers), die freilich vor der Hand
nur noch für die Armen- und Hülfsſchulen beſtimmt ſind. Englands
Volksſchulweſen muß daher nicht wie das deutſche und franzöſiſche, als
ein im Weſentlichen feſtgeſchloſſenes Syſtem, ſondern als ein mitten
in der Bildung auch ſeiner Grundprincipien begriffener Proceß be-
trachtet werden, in welchem nicht ſo ſehr die Zuſtände, als eben dieſe
ſich bildenden Principien das wahre Objekt einerſeits der Beobachtung,
anderſeits der Vergleichung abgeben.
Die Literatur über das engliſche Volksſchulweſen und ſeine frühere
Geſchichte bei Buckle, Geſchichte der Civiliſation I. S. 202. (Warum
hat Ruge in ſeiner Ueberſetzung die deutſche nicht nachgetragen?)
Ueber die Commiſſion für Education ſ. Gneiſt I. S. 326. Ueber die
District schools (Armenhäuſer) daſ. II. S. 107. Spezielle Literatur:
Wieſe, Briefe über engliſche Erziehung 1852, ſpeziell gut für die
Bezeichnung des Charakters derſelben; J. A. Vogt, Mittheilungen
über das Unterrichtsweſen Englands und Schottlands 1857, namentlich
für das ſchottiſche Volksſchulweſen wichtig; A. Tylor, Induſtrie und
Schule 1865, von B. v. Gugler. Der Anhang des letztern iſt viel
mehr werth als das Buch ſelbſt und gibt namentlich über die Volks-
ſchule eine ſehr gute Darſtellung S. 228—240; E. Wagner, das
Volksſchulweſen Englands und ſeine neueſte Entwicklung 1865; beſonders
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |