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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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für das Klassensystem gewirkt. Wessenberg, Die Elementarbildung,
21. Aufl. 1835; Ohlert, Die Schule. Elementarschule, Bürger-
schule und Gymnasium in ihrer früheren Einheit und nothwendigen
Trennung, 1826; Schwarz, Die Schule, 1822; Mohl, Polizeiwissen-
schaft I. §. 76. Die ständische Auffassung der Elementarschule als
Schule der niedern Klasse nimmt Abschied von der Geschichte in Göthe
(dem Haller des Volksschulwesens), "Ideen über Erziehung und Unter-
richt im Geiste der Monarchie", 1837. Eine sehr große Zahl von
einzelnen Arbeiten und Schriften stammen aus diesen Jahrzehnten von
1820 bis 1840, welche die folgende Epoche vorbereiten. Sie sind die
Begründer des neuen öffentlichen Schulrechts und der Schulordnungen
unseres Jahrhunderts, die noch nirgends gehörig verarbeitet sind. Aus
dem General-Landschulreglement in Preußen bilden sich zunächst die
Grundsätze des Allgemeinen Landrechts II. 12 heraus, nach wel-
chem alle Schulen für Staatsanstalten erklärt und unter öffentliche
Oberaufsicht der Behörden gestellt werden (Rönne I. §. 203), wobei
jedoch die Stellung der Volksschullehrer noch in einem sehr unklaren
Verhältniß zum Staatsdienst bleibt (Rönne, Staatsrecht II. §. 198),
während die Wöllnersche Epoche 1794 den letzten Rückschlag der
priesterlichen Reaction zeigt, nachdem die Instruction von 1787 (Rönne,
Unterrichtswesen I. 76) die Scheidung der Schule von der Kirche schon
durchgesetzt hatte. Daneben entsteht das Princip der Landesver-
waltungen der Volksschulen und der Landesschulordnungen in
Preußen (Rönne, Staatsrecht II. Nr. 1), was sehr trefflich wäre,
wenn es nur ein zeitgemäßes Staatsschulrecht gäbe, das zwar ver-
sprochen, aber nicht gegeben ist. Kurze Uebersicht über die Volksschul-
gesetzgebung bei Rönne, Staatsrecht II. 441. Das österreichische
Volksschulwesen bleibt dagegen bei der "Verfassung" von 1805 im Wesent-
lichen stehen, nach welcher die Schule dem Geistlichen untergeordnet ist.
Im Allgemeinen zeigen die Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Staa-
ten in dieser Epoche eine nicht unbedeutende Thätigkeit, jedoch bei den
noch immer bestehenden ständischen Unterschieden eine größere für die
Berufsschulen als für die Volksschulen. Das Privatschulwesen wird
eigentlich nirgends systematisch geordnet, nur der Grundsatz der Ober-
aufsicht wird festgehalten (s. unten).

IV. Das positive deutsche Statsrecht unseres Jahrhunderts hat mit der
Volksschule offenbar sich nicht zurecht zu finden gewußt, während es die
Berufsbildung (Universitäten) unbedenklich mit aufnahm. Gönner, Klüber,
Maurenbrecher erwähnen desselben gar nicht; so gut wie gar nicht selbst die
Constitutionellen, wie Häberlin, Aretin (als Garantie der Verfassung)
II. §. 265, Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht II. §. 178.

für das Klaſſenſyſtem gewirkt. Weſſenberg, Die Elementarbildung,
21. Aufl. 1835; Ohlert, Die Schule. Elementarſchule, Bürger-
ſchule und Gymnaſium in ihrer früheren Einheit und nothwendigen
Trennung, 1826; Schwarz, Die Schule, 1822; Mohl, Polizeiwiſſen-
ſchaft I. §. 76. Die ſtändiſche Auffaſſung der Elementarſchule als
Schule der niedern Klaſſe nimmt Abſchied von der Geſchichte in Göthe
(dem Haller des Volksſchulweſens), „Ideen über Erziehung und Unter-
richt im Geiſte der Monarchie“, 1837. Eine ſehr große Zahl von
einzelnen Arbeiten und Schriften ſtammen aus dieſen Jahrzehnten von
1820 bis 1840, welche die folgende Epoche vorbereiten. Sie ſind die
Begründer des neuen öffentlichen Schulrechts und der Schulordnungen
unſeres Jahrhunderts, die noch nirgends gehörig verarbeitet ſind. Aus
dem General-Landſchulreglement in Preußen bilden ſich zunächſt die
Grundſätze des Allgemeinen Landrechts II. 12 heraus, nach wel-
chem alle Schulen für Staatsanſtalten erklärt und unter öffentliche
Oberaufſicht der Behörden geſtellt werden (Rönne I. §. 203), wobei
jedoch die Stellung der Volksſchullehrer noch in einem ſehr unklaren
Verhältniß zum Staatsdienſt bleibt (Rönne, Staatsrecht II. §. 198),
während die Wöllnerſche Epoche 1794 den letzten Rückſchlag der
prieſterlichen Reaction zeigt, nachdem die Inſtruction von 1787 (Rönne,
Unterrichtsweſen I. 76) die Scheidung der Schule von der Kirche ſchon
durchgeſetzt hatte. Daneben entſteht das Princip der Landesver-
waltungen der Volksſchulen und der Landesſchulordnungen in
Preußen (Rönne, Staatsrecht II. Nr. 1), was ſehr trefflich wäre,
wenn es nur ein zeitgemäßes Staatsſchulrecht gäbe, das zwar ver-
ſprochen, aber nicht gegeben iſt. Kurze Ueberſicht über die Volksſchul-
geſetzgebung bei Rönne, Staatsrecht II. 441. Das öſterreichiſche
Volksſchulweſen bleibt dagegen bei der „Verfaſſung“ von 1805 im Weſent-
lichen ſtehen, nach welcher die Schule dem Geiſtlichen untergeordnet iſt.
Im Allgemeinen zeigen die Geſetzgebungen der einzelnen deutſchen Staa-
ten in dieſer Epoche eine nicht unbedeutende Thätigkeit, jedoch bei den
noch immer beſtehenden ſtändiſchen Unterſchieden eine größere für die
Berufsſchulen als für die Volksſchulen. Das Privatſchulweſen wird
eigentlich nirgends ſyſtematiſch geordnet, nur der Grundſatz der Ober-
aufſicht wird feſtgehalten (ſ. unten).

IV. Das poſitive deutſche Statsrecht unſeres Jahrhunderts hat mit der
Volksſchule offenbar ſich nicht zurecht zu finden gewußt, während es die
Berufsbildung (Univerſitäten) unbedenklich mit aufnahm. Gönner, Klüber,
Maurenbrecher erwähnen deſſelben gar nicht; ſo gut wie gar nicht ſelbſt die
Conſtitutionellen, wie Häberlin, Aretin (als Garantie der Verfaſſung)
II. §. 265, Zachariä, Deutſches Staats- und Bundesrecht II. §. 178.

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[89/0117] für das Klaſſenſyſtem gewirkt. Weſſenberg, Die Elementarbildung, 21. Aufl. 1835; Ohlert, Die Schule. Elementarſchule, Bürger- ſchule und Gymnaſium in ihrer früheren Einheit und nothwendigen Trennung, 1826; Schwarz, Die Schule, 1822; Mohl, Polizeiwiſſen- ſchaft I. §. 76. Die ſtändiſche Auffaſſung der Elementarſchule als Schule der niedern Klaſſe nimmt Abſchied von der Geſchichte in Göthe (dem Haller des Volksſchulweſens), „Ideen über Erziehung und Unter- richt im Geiſte der Monarchie“, 1837. Eine ſehr große Zahl von einzelnen Arbeiten und Schriften ſtammen aus dieſen Jahrzehnten von 1820 bis 1840, welche die folgende Epoche vorbereiten. Sie ſind die Begründer des neuen öffentlichen Schulrechts und der Schulordnungen unſeres Jahrhunderts, die noch nirgends gehörig verarbeitet ſind. Aus dem General-Landſchulreglement in Preußen bilden ſich zunächſt die Grundſätze des Allgemeinen Landrechts II. 12 heraus, nach wel- chem alle Schulen für Staatsanſtalten erklärt und unter öffentliche Oberaufſicht der Behörden geſtellt werden (Rönne I. §. 203), wobei jedoch die Stellung der Volksſchullehrer noch in einem ſehr unklaren Verhältniß zum Staatsdienſt bleibt (Rönne, Staatsrecht II. §. 198), während die Wöllnerſche Epoche 1794 den letzten Rückſchlag der prieſterlichen Reaction zeigt, nachdem die Inſtruction von 1787 (Rönne, Unterrichtsweſen I. 76) die Scheidung der Schule von der Kirche ſchon durchgeſetzt hatte. Daneben entſteht das Princip der Landesver- waltungen der Volksſchulen und der Landesſchulordnungen in Preußen (Rönne, Staatsrecht II. Nr. 1), was ſehr trefflich wäre, wenn es nur ein zeitgemäßes Staatsſchulrecht gäbe, das zwar ver- ſprochen, aber nicht gegeben iſt. Kurze Ueberſicht über die Volksſchul- geſetzgebung bei Rönne, Staatsrecht II. 441. Das öſterreichiſche Volksſchulweſen bleibt dagegen bei der „Verfaſſung“ von 1805 im Weſent- lichen ſtehen, nach welcher die Schule dem Geiſtlichen untergeordnet iſt. Im Allgemeinen zeigen die Geſetzgebungen der einzelnen deutſchen Staa- ten in dieſer Epoche eine nicht unbedeutende Thätigkeit, jedoch bei den noch immer beſtehenden ſtändiſchen Unterſchieden eine größere für die Berufsſchulen als für die Volksſchulen. Das Privatſchulweſen wird eigentlich nirgends ſyſtematiſch geordnet, nur der Grundſatz der Ober- aufſicht wird feſtgehalten (ſ. unten). IV. Das poſitive deutſche Statsrecht unſeres Jahrhunderts hat mit der Volksſchule offenbar ſich nicht zurecht zu finden gewußt, während es die Berufsbildung (Univerſitäten) unbedenklich mit aufnahm. Gönner, Klüber, Maurenbrecher erwähnen deſſelben gar nicht; ſo gut wie gar nicht ſelbſt die Conſtitutionellen, wie Häberlin, Aretin (als Garantie der Verfaſſung) II. §. 265, Zachariä, Deutſches Staats- und Bundesrecht II. §. 178.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/117>, abgerufen am 24.11.2024.