Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.beweist uns aber, daß es doch zuletzt keine andere wahre Leiterin auch Es wird uns wohl gestattet sein, hier von jeder Kritik der bis- 2) Deutschlands Volksschulwesen und die Elemente seiner Geschichte. Es ist kein Zweifel, daß das Volksschulwesen Deutschlands das Das Rechtsprincip des deutschen Volksschulwesens ist die Schul- Stein, die Verwaltungslehre. V. 6
beweist uns aber, daß es doch zuletzt keine andere wahre Leiterin auch Es wird uns wohl geſtattet ſein, hier von jeder Kritik der bis- 2) Deutſchlands Volksſchulweſen und die Elemente ſeiner Geſchichte. Es iſt kein Zweifel, daß das Volksſchulweſen Deutſchlands das Das Rechtsprincip des deutſchen Volksſchulweſens iſt die Schul- Stein, die Verwaltungslehre. V. 6
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beweist uns aber, daß es doch zuletzt keine andere wahre Leiterin auch
in den geiſtigen Fragen der Verwaltung gibt, als die freie, von ihrem
Volke und von ihren Regierungen verſtandene Wiſſenſchaft. — Alle
übrigen Staaten Europa’s haben nun neben dieſen drei Hauptkultur-
völkern keinen beſonderen Charakter. Ihr Volksſchulweſen im Ganzen
iſt allenthalben nur eine Modifikation oder Verſchmelzung deſſen,
was wir in jenen drei Ländern finden. Die Charakteriſirung derſelben
muß uns daher genügen, und kann es vollſtändig. Die Beſonderheiten
im Einzelnen ſollen dann im beſondern Theile von jeder Stelle auf-
geführt werden.
Es wird uns wohl geſtattet ſein, hier von jeder Kritik der bis-
herigen Literatur, welche ſtatt der Vergleichung nur allerdings höchſt
reichhaltige Zuſammenſtellungen geliefert hat, abzuſehen. Wenn wir
eine Hoffnung ausſprechen dürfen, ſo wäre es die, daß die künftige
vergleichende Literatur die beſte Kritik der bisherigen zuſammen-
ſtellenden durch ſich ſelbſt bilden möge. Wir bemerken nur zum Schluß,
daß das belgiſche Volksſchulweſen mit ſeinen Hauptgeſetzen vom
23. September 1842 und vom 15. Auguſt 1846 weſentlich franzöſiſche
Formen, das holländiſche dagegen mit (dem Hauptgeſetz vom 13. Aug.
1857) und eben ſo das däniſche deutſche Grundſätze hat, während
das engliſche Volksſchulweſen ohne formelle Nachfolge geblieben iſt.
(S. unten das Spezielle.)
2) Deutſchlands Volksſchulweſen und die Elemente ſeiner
Geſchichte.
Es iſt kein Zweifel, daß das Volksſchulweſen Deutſchlands das
beſte unter den beſtehenden, der Stolz des deutſchen Volkes iſt. Es
kommt aber für die Wiſſenſchaft darauf an, den Werth deſſelben auf
jene organiſchen Begriffe zurückzuführen, welche den Charakter des
Volksſchulweſens auch in Deutſchland bilden.
Das Rechtsprincip des deutſchen Volksſchulweſens iſt die Schul-
pflicht mit allen ihren Conſequenzen. Die Organiſation deſſelben
aber als Mittel der Verwirklichung dieſer Pflicht beruht auf der Selbſt-
thätigkeit des Volkes für ſeine eigene Elementarbildung, theils durch
das Schulweſen der Selbſtverwaltungskörper, theils durch den Privat-
unterricht, und beſteht daher weſentlich in der oberaufſehenden
Thätigkeit und ihren Organen. Das ſociale Element, die organiſche
Verbindung des Elementarunterrichts mit der höheren Bildung, iſt
durch ein ſyſtematiſch durchgeführtes Klaſſenſyſtem, an das ſich ſogar
Stein, die Verwaltungslehre. V. 6
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