Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Das zweite große System ist nun das der beiden großen deutschen Was zunächst Oesterreich betrifft, so gibt es hier nur zwei Ka- I. Forstgesetz vom 3. December 1852 (Reichsgesetzblatt 250). Nach Alle übrigen Bestimmungen gehören in den folgenden Abschnitt Das zweite große Syſtem iſt nun das der beiden großen deutſchen Was zunächſt Oeſterreich betrifft, ſo gibt es hier nur zwei Ka- I. Forſtgeſetz vom 3. December 1852 (Reichsgeſetzblatt 250). Nach Alle übrigen Beſtimmungen gehören in den folgenden Abſchnitt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0095" n="73"/> <p>Das zweite große Syſtem iſt nun das der beiden großen deutſchen<lb/> Staaten, <hi rendition="#g">Oeſterreichs</hi> und <hi rendition="#g">Preußens</hi>. Beide haben das öffentliche<lb/> Waffenrecht <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Vollzugsorganen zugeſprochen. Es war natür-<lb/> lich, daß bei dieſen Beſtimmungen die ſpezielle Natur der einzelnen<lb/> Funktionen entſcheidend war. Im Allgemeinen läßt ſich dabei nicht<lb/> verkennen, daß die betreffenden Geſetze das Beſtreben haben, die An-<lb/> wendung der Waffen geſetzlich, ſo weit als irgend thunlich, einerſeits<lb/> auf die <hi rendition="#g">Nothwehr</hi> zurückzuführen, andrerſeits aber die Verantwort-<lb/> lichkeit für den Waffengebrauch feſtzuhalten; Grundſätze, welche eben nur<lb/> durch die Aufſtellung der Gendarmerie möglich wurden, und ſtets in<lb/> Verbindung mit derſelben gedacht werden müſſen.</p><lb/> <p>Was zunächſt <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> betrifft, ſo gibt es hier nur zwei Ka-<lb/> tegorien von Beamteten, denen die Waffe im Dienſt überhaupt gegeben<lb/> iſt, und für welche daher auch ein eigenes geſetzliches Waffengebrauchs-<lb/> recht aufgeſtellt werden mußte. Das iſt das Perſonal des Forſt- und<lb/> Feldſchutzes einerſeits, und das der Finanzwache andrerſeits. Die ge-<lb/> ſetzlichen Beſtimmungen für beide haben einen weſentlich verſchiedenen<lb/> Charakter. Für die erſte Kategorie iſt die Anwendung der Waffe grund-<lb/> ſätzlich auf die <hi rendition="#g">Nothwehr</hi> beſchränkt, offenbar, weil hier der Beweis<lb/> des Widerſtandes in den meiſten Fällen kaum zu führen und die An-<lb/> wendung der Waffe daher ganz der Willkür der Bedienſteten überlaſſen<lb/> ſein würde. Für die zweite Kategorie findet eine ſolche Beſchränkung<lb/> dagegen <hi rendition="#g">nicht</hi> ſtatt. Die betreffenden Beſtimmungen ſind:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Forſtgeſetz vom 3. December 1852 (Reichsgeſetzblatt 250). Nach<lb/> §. 54 darf im Forſtdienſt von der Waffe nur im Falle gerechter Noth-<lb/> wehr Gebrauch gemacht werden. — <hi rendition="#aq">II.</hi> Miniſt.-Verord. vom 2. Januar<lb/> 1854 (Reichsgeſetzblatt 4. §. 3) verordnet, daß das für den Forſtſchutz-<lb/> und Jagddienſt oder für den Jagddienſt allein beeidete Perſonal befugt<lb/> iſt, von der Waffe nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch zu machen.<lb/> (Außer dieſem Falle iſt es denſelben nicht erlaubt, ihrer Selbſterhaltung<lb/> wegen auf Perſonen zu ſchießen, die auf ihr Zurufen ſich nicht ergeben.)<lb/> — <hi rendition="#aq">III.</hi> Daſſelbe beſtimmt die Minſt.-Verord. vom 30. Januar 1860<lb/> (Reichsgeſetzblatt 28) für das beeidete Feldſchutzperſonal. — <hi rendition="#aq">IV.</hi> Für die<lb/> Finanzwache beſtehen mehrere Vorſchriften. <hi rendition="#aq">a</hi>) Die allgemeine des Hof-<lb/> kammerdecrets vom 8. Februar 1846 (Politiſche Geſetzſamml. 74. Band,<lb/> S. 21) <hi rendition="#aq">b</hi>) Für die Gränzbezirke Miniſt.-Verord. vom 15. Okt. 1853<lb/> (Reichsgeſetzblatt 210 und vom 27. Juli 1864, Reichsgeſetzblatt 64).<lb/> Letztere Verordnungen beſchränken das Recht zum Waffengebrauche <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> auf den Fall gerechter Nothwehr. (Vergl. <hi rendition="#g">Herbſt</hi>, Handbuch des öſter-<lb/> reichiſchen Strafrechts.)</p><lb/> <p>Alle übrigen Beſtimmungen gehören in den folgenden Abſchnitt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [73/0095]
Das zweite große Syſtem iſt nun das der beiden großen deutſchen
Staaten, Oeſterreichs und Preußens. Beide haben das öffentliche
Waffenrecht einzelnen Vollzugsorganen zugeſprochen. Es war natür-
lich, daß bei dieſen Beſtimmungen die ſpezielle Natur der einzelnen
Funktionen entſcheidend war. Im Allgemeinen läßt ſich dabei nicht
verkennen, daß die betreffenden Geſetze das Beſtreben haben, die An-
wendung der Waffen geſetzlich, ſo weit als irgend thunlich, einerſeits
auf die Nothwehr zurückzuführen, andrerſeits aber die Verantwort-
lichkeit für den Waffengebrauch feſtzuhalten; Grundſätze, welche eben nur
durch die Aufſtellung der Gendarmerie möglich wurden, und ſtets in
Verbindung mit derſelben gedacht werden müſſen.
Was zunächſt Oeſterreich betrifft, ſo gibt es hier nur zwei Ka-
tegorien von Beamteten, denen die Waffe im Dienſt überhaupt gegeben
iſt, und für welche daher auch ein eigenes geſetzliches Waffengebrauchs-
recht aufgeſtellt werden mußte. Das iſt das Perſonal des Forſt- und
Feldſchutzes einerſeits, und das der Finanzwache andrerſeits. Die ge-
ſetzlichen Beſtimmungen für beide haben einen weſentlich verſchiedenen
Charakter. Für die erſte Kategorie iſt die Anwendung der Waffe grund-
ſätzlich auf die Nothwehr beſchränkt, offenbar, weil hier der Beweis
des Widerſtandes in den meiſten Fällen kaum zu führen und die An-
wendung der Waffe daher ganz der Willkür der Bedienſteten überlaſſen
ſein würde. Für die zweite Kategorie findet eine ſolche Beſchränkung
dagegen nicht ſtatt. Die betreffenden Beſtimmungen ſind:
I. Forſtgeſetz vom 3. December 1852 (Reichsgeſetzblatt 250). Nach
§. 54 darf im Forſtdienſt von der Waffe nur im Falle gerechter Noth-
wehr Gebrauch gemacht werden. — II. Miniſt.-Verord. vom 2. Januar
1854 (Reichsgeſetzblatt 4. §. 3) verordnet, daß das für den Forſtſchutz-
und Jagddienſt oder für den Jagddienſt allein beeidete Perſonal befugt
iſt, von der Waffe nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch zu machen.
(Außer dieſem Falle iſt es denſelben nicht erlaubt, ihrer Selbſterhaltung
wegen auf Perſonen zu ſchießen, die auf ihr Zurufen ſich nicht ergeben.)
— III. Daſſelbe beſtimmt die Minſt.-Verord. vom 30. Januar 1860
(Reichsgeſetzblatt 28) für das beeidete Feldſchutzperſonal. — IV. Für die
Finanzwache beſtehen mehrere Vorſchriften. a) Die allgemeine des Hof-
kammerdecrets vom 8. Februar 1846 (Politiſche Geſetzſamml. 74. Band,
S. 21) b) Für die Gränzbezirke Miniſt.-Verord. vom 15. Okt. 1853
(Reichsgeſetzblatt 210 und vom 27. Juli 1864, Reichsgeſetzblatt 64).
Letztere Verordnungen beſchränken das Recht zum Waffengebrauche nicht
auf den Fall gerechter Nothwehr. (Vergl. Herbſt, Handbuch des öſter-
reichiſchen Strafrechts.)
Alle übrigen Beſtimmungen gehören in den folgenden Abſchnitt
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