Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.nicht genügte, eine Reihe einzelner Verordnungen über den Waffen- Wenn man die darauf bezüglichen Verfügungen übersieht, so ist I. Ohne Zweifel muß angenommen werden, daß die Anwendung II. Niemals soll einem solchen Organ eine Waffe gegeben werden, III. Die Betheiligung mit der Waffe und dem öffentlichen Waffen- IV. Diese Betheiligung, als eine grundsätzliche und unter Umstän- V. Die wirkliche Anwendung der Waffe geschieht stets unter straf- Wir können nicht verhehlen, daß sowohl die bisherige Literatur nicht genügte, eine Reihe einzelner Verordnungen über den Waffen- Wenn man die darauf bezüglichen Verfügungen überſieht, ſo iſt I. Ohne Zweifel muß angenommen werden, daß die Anwendung II. Niemals ſoll einem ſolchen Organ eine Waffe gegeben werden, III. Die Betheiligung mit der Waffe und dem öffentlichen Waffen- IV. Dieſe Betheiligung, als eine grundſätzliche und unter Umſtän- V. Die wirkliche Anwendung der Waffe geſchieht ſtets unter ſtraf- Wir können nicht verhehlen, daß ſowohl die bisherige Literatur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0093" n="71"/> nicht genügte, eine Reihe einzelner Verordnungen über den Waffen-<lb/> gebrauch erließ, und zwar mit ſpezieller Beziehung auf diejenigen poli-<lb/> zeilichen Organe, deren Funktion gelegentliche Selbſthülfe erforderlich<lb/> macht. Die dadurch entſtandenen ſpeziellen Beſtimmungen bilden daher<lb/> den <hi rendition="#g">dritten</hi> Theil des Rechts der polizeilichen Waffengewalt.</p><lb/> <p>Wenn man die darauf bezüglichen Verfügungen überſieht, ſo iſt<lb/> es deutlich erkennbar, daß ſie eigentlich mehr aus dem einzelnen Be-<lb/> dürfniß, als aus einem beſtimmten, klar anerkannten, gemeinſamen<lb/> Princip hervorgegangen ſind. Sie ſind daher auch ſo viel wir ſehen<lb/> da, <hi rendition="#g">wo</hi> ſolche beſtehen, ſtückweiſe und ohne Zuſammenhang entſtan-<lb/> den, haben <hi rendition="#g">nirgends</hi> geſetzliche Sanktion empfangen, ſind auch nir-<lb/> gends Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Unterſuchung geworden, und die<lb/> Theorie iſt daher, da der Mangel an Berückſichtigung derſelben auch<lb/> nicht einmal eine Sammlung hervorgerufen hat, auf ein ſehr geringes<lb/> Material angewieſen. Dennoch liegt dem Ganzen ein gemeinſamer<lb/> Gedanke — oder Gefühl — zum Grunde, und es iſt dadurch möglich,<lb/> auch allgemeine Grundſätze für dieſe einzelnen Beſtimmungen aufzu-<lb/> ſtellen, und damit die wiſſenſchaftliche Behandlung zu begründen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Ohne Zweifel muß angenommen werden, daß die Anwendung<lb/> der Waffengewalt zum Zwecke der Vollziehung, nach Herſtellung der<lb/> Gendarmerie allenthalben ausgeſchloſſen iſt, wo nicht eine <hi rendition="#g">beſtimmte</hi><lb/> öffentliche Vorſchrift ſie zuläßt, ſo daß die Anwendung der Waffe außer-<lb/> halb dieſer geſetzlich beſtimmten Gränze ein Vergehen, eventuell ein<lb/> Verbrechen des vollziehenden Organs conſtituirt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Niemals ſoll einem ſolchen Organ eine Waffe gegeben werden,<lb/> wenn es nicht mit ſolchen beſtimmten Vorſchriften über die Anwendung<lb/> der Waffe verſehen iſt, deren genauere Kenntniß Pflicht des Betreffen-<lb/> den iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Betheiligung mit der Waffe und dem öffentlichen Waffen-<lb/> recht ſoll nur da erfolgen, wo vorausſichtlich der Zwang gegen den<lb/> Widerſtand keine genügende und augenblickliche Hülfe des eigentlichen<lb/> polizeilichen Waffenkörpers finden wird.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Dieſe Betheiligung, als eine grundſätzliche und unter Umſtän-<lb/> den tief eingreifende Beſchränkung der ſtaatsbürgerlichen Freiheit, ſoll nie<lb/> auf dem Wege der Verordnung, ſondern nur als Geſetz erlaſſen werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die wirkliche Anwendung der Waffe geſchieht ſtets unter ſtraf-<lb/> rechtlicher Haftung des Polizeiorganes.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wir können nicht verhehlen, daß ſowohl die bisherige Literatur<lb/> als die Geſetzgebung den Anforderungen, welche man hier machen muß,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [71/0093]
nicht genügte, eine Reihe einzelner Verordnungen über den Waffen-
gebrauch erließ, und zwar mit ſpezieller Beziehung auf diejenigen poli-
zeilichen Organe, deren Funktion gelegentliche Selbſthülfe erforderlich
macht. Die dadurch entſtandenen ſpeziellen Beſtimmungen bilden daher
den dritten Theil des Rechts der polizeilichen Waffengewalt.
Wenn man die darauf bezüglichen Verfügungen überſieht, ſo iſt
es deutlich erkennbar, daß ſie eigentlich mehr aus dem einzelnen Be-
dürfniß, als aus einem beſtimmten, klar anerkannten, gemeinſamen
Princip hervorgegangen ſind. Sie ſind daher auch ſo viel wir ſehen
da, wo ſolche beſtehen, ſtückweiſe und ohne Zuſammenhang entſtan-
den, haben nirgends geſetzliche Sanktion empfangen, ſind auch nir-
gends Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Unterſuchung geworden, und die
Theorie iſt daher, da der Mangel an Berückſichtigung derſelben auch
nicht einmal eine Sammlung hervorgerufen hat, auf ein ſehr geringes
Material angewieſen. Dennoch liegt dem Ganzen ein gemeinſamer
Gedanke — oder Gefühl — zum Grunde, und es iſt dadurch möglich,
auch allgemeine Grundſätze für dieſe einzelnen Beſtimmungen aufzu-
ſtellen, und damit die wiſſenſchaftliche Behandlung zu begründen.
I. Ohne Zweifel muß angenommen werden, daß die Anwendung
der Waffengewalt zum Zwecke der Vollziehung, nach Herſtellung der
Gendarmerie allenthalben ausgeſchloſſen iſt, wo nicht eine beſtimmte
öffentliche Vorſchrift ſie zuläßt, ſo daß die Anwendung der Waffe außer-
halb dieſer geſetzlich beſtimmten Gränze ein Vergehen, eventuell ein
Verbrechen des vollziehenden Organs conſtituirt.
II. Niemals ſoll einem ſolchen Organ eine Waffe gegeben werden,
wenn es nicht mit ſolchen beſtimmten Vorſchriften über die Anwendung
der Waffe verſehen iſt, deren genauere Kenntniß Pflicht des Betreffen-
den iſt.
III. Die Betheiligung mit der Waffe und dem öffentlichen Waffen-
recht ſoll nur da erfolgen, wo vorausſichtlich der Zwang gegen den
Widerſtand keine genügende und augenblickliche Hülfe des eigentlichen
polizeilichen Waffenkörpers finden wird.
IV. Dieſe Betheiligung, als eine grundſätzliche und unter Umſtän-
den tief eingreifende Beſchränkung der ſtaatsbürgerlichen Freiheit, ſoll nie
auf dem Wege der Verordnung, ſondern nur als Geſetz erlaſſen werden.
V. Die wirkliche Anwendung der Waffe geſchieht ſtets unter ſtraf-
rechtlicher Haftung des Polizeiorganes.
Wir können nicht verhehlen, daß ſowohl die bisherige Literatur
als die Geſetzgebung den Anforderungen, welche man hier machen muß,
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