Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.ausreicht, ist das zweite überflüssig, und wenn es dennoch geschieht, Das Recht des Polizeiverfahrens hat daher zwei Theile. Den Die Gesetzgebungen sind auf diesem Gebiete eben so mangelhaft, a) Das polizeiliche Vollzugsrecht im Allgemeinen. Bei der Begriffsbestimmung des polizeilichen Vollzugsrechts tritt Das erste Stadium ist das der polizeilichen Anordnung, welche ausreicht, iſt das zweite überflüſſig, und wenn es dennoch geſchieht, Das Recht des Polizeiverfahrens hat daher zwei Theile. Den Die Geſetzgebungen ſind auf dieſem Gebiete eben ſo mangelhaft, a) Das polizeiliche Vollzugsrecht im Allgemeinen. Bei der Begriffsbeſtimmung des polizeilichen Vollzugsrechts tritt Das erſte Stadium iſt das der polizeilichen Anordnung, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0083" n="61"/> ausreicht, iſt das zweite überflüſſig, und wenn es dennoch geſchieht,<lb/> ſogar unrechtlich.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Recht</hi> des Polizeiverfahrens hat daher zwei Theile. Den<lb/> erſten nennen wir das <hi rendition="#g">Vollzugsrecht</hi>, den zweiten das <hi rendition="#g">Zwangs-<lb/> recht</hi>, das in das <hi rendition="#g">öffentliche Waffenrecht</hi> übergeht.</p><lb/> <p>Die Geſetzgebungen ſind auf dieſem Gebiete eben ſo mangelhaft,<lb/> als die bisherige Literatur. Jene ſchweigen meiſtens ganz, mit Aus-<lb/> nahme der Beſtimmungen über das Waffenrecht, indem ſie die Aus-<lb/> führung im Einzelnen dem Ermeſſen der Polizeiorgane überlaſſen. Dieſe<lb/> dagegen hat ſich auch mit dem letzteren nur in einzelnen Fällen be-<lb/> ſchäftigt. Dennoch iſt die Sache von großer Bedeutung für die öffent-<lb/> liche Sicherheit ſowohl, als für die individuelle Freiheit, und beſtimmt,<lb/> einen weſentlichen Theil der Wiſſenſchaft des Polizeirechts zu bilden.<lb/> Uebrigens geſtehen wir gerne, daß unſre Quellen nicht weit genug<lb/> reichen, um mit aller Beſtimmtheit ein Urtheil über <hi rendition="#g">alle</hi> beſtehenden<lb/> Geſetze abgeben zu können. Die Wiſſenſchaft hat auch hier ſich noch<lb/> viel zu wenig mit der Vergleichung des Beſtehenden abgegeben.</p><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#aq">a</hi>) Das polizeiliche Vollzugsrecht im Allgemeinen.</head><lb/> <p>Bei der Begriffsbeſtimmung des polizeilichen Vollzugsrechts tritt<lb/> uns zuerſt als Grundlage des letzteren das <hi rendition="#g">Verhältniß</hi> deſſelben zum<lb/> Zwangsrecht entgegen, das für das geſammte Polizeiverfahren maß-<lb/> gebend iſt. Da es ſich bei der öffentlichen Ordnung nämlich nicht um<lb/> den Willen des Einzelnen, ſondern um die Thatſache handelt, durch<lb/> welche die öffentliche Ordnung bedroht wird, ſo folgt, daß der erſte<lb/> Zwang gegen den Willen der betreffenden Perſon, der zweite gegen die<lb/> Sache, und erſt der dritte gegen die Perſon ſelbſt gehen muß, indem ein<lb/> Zwang gegen die Perſon ſo lange ungerechtfertigt iſt, als die Polizei<lb/> das von ihr Geforderte auch <hi rendition="#g">ohne</hi> ſolchen perſönlichen Zwang erzielen<lb/> kann. Das Vollzugsrecht muß daher folgende Stufen haben.</p><lb/> <p>Das erſte Stadium iſt das der polizeilichen <hi rendition="#g">Anordnung</hi>, welche<lb/> mit dem in dem allgemeinen Ordnungsſtrafrecht liegenden, aber auch<lb/> einer beſtimmten <hi rendition="#g">Strafandrohung</hi> als entfernteſtes, rein auf den<lb/> Willen des Betreffenden bezüglichen Zwangsmittel verſehen ſein kann.<lb/> Wir müſſen dabei annehmen, daß wenn auch keine Strafandrohung<lb/> ausgeſprochen iſt, dennoch von dem Polizeigerichte auf eine ſolche er-<lb/> kannt werden kann, ſobald überhaupt die allgemeine Ordnungsſtrafe in<lb/> das Syſtem des Polizeiſtrafrechts aufgenommen iſt (ſ. oben). Das iſt<lb/> übrigens ein weiterer Grund, dieſelbe geſetzlich anzuerkennen, und dabei<lb/> jenes Syſtem zu completiren.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [61/0083]
ausreicht, iſt das zweite überflüſſig, und wenn es dennoch geſchieht,
ſogar unrechtlich.
Das Recht des Polizeiverfahrens hat daher zwei Theile. Den
erſten nennen wir das Vollzugsrecht, den zweiten das Zwangs-
recht, das in das öffentliche Waffenrecht übergeht.
Die Geſetzgebungen ſind auf dieſem Gebiete eben ſo mangelhaft,
als die bisherige Literatur. Jene ſchweigen meiſtens ganz, mit Aus-
nahme der Beſtimmungen über das Waffenrecht, indem ſie die Aus-
führung im Einzelnen dem Ermeſſen der Polizeiorgane überlaſſen. Dieſe
dagegen hat ſich auch mit dem letzteren nur in einzelnen Fällen be-
ſchäftigt. Dennoch iſt die Sache von großer Bedeutung für die öffent-
liche Sicherheit ſowohl, als für die individuelle Freiheit, und beſtimmt,
einen weſentlichen Theil der Wiſſenſchaft des Polizeirechts zu bilden.
Uebrigens geſtehen wir gerne, daß unſre Quellen nicht weit genug
reichen, um mit aller Beſtimmtheit ein Urtheil über alle beſtehenden
Geſetze abgeben zu können. Die Wiſſenſchaft hat auch hier ſich noch
viel zu wenig mit der Vergleichung des Beſtehenden abgegeben.
a) Das polizeiliche Vollzugsrecht im Allgemeinen.
Bei der Begriffsbeſtimmung des polizeilichen Vollzugsrechts tritt
uns zuerſt als Grundlage des letzteren das Verhältniß deſſelben zum
Zwangsrecht entgegen, das für das geſammte Polizeiverfahren maß-
gebend iſt. Da es ſich bei der öffentlichen Ordnung nämlich nicht um
den Willen des Einzelnen, ſondern um die Thatſache handelt, durch
welche die öffentliche Ordnung bedroht wird, ſo folgt, daß der erſte
Zwang gegen den Willen der betreffenden Perſon, der zweite gegen die
Sache, und erſt der dritte gegen die Perſon ſelbſt gehen muß, indem ein
Zwang gegen die Perſon ſo lange ungerechtfertigt iſt, als die Polizei
das von ihr Geforderte auch ohne ſolchen perſönlichen Zwang erzielen
kann. Das Vollzugsrecht muß daher folgende Stufen haben.
Das erſte Stadium iſt das der polizeilichen Anordnung, welche
mit dem in dem allgemeinen Ordnungsſtrafrecht liegenden, aber auch
einer beſtimmten Strafandrohung als entfernteſtes, rein auf den
Willen des Betreffenden bezüglichen Zwangsmittel verſehen ſein kann.
Wir müſſen dabei annehmen, daß wenn auch keine Strafandrohung
ausgeſprochen iſt, dennoch von dem Polizeigerichte auf eine ſolche er-
kannt werden kann, ſobald überhaupt die allgemeine Ordnungsſtrafe in
das Syſtem des Polizeiſtrafrechts aufgenommen iſt (ſ. oben). Das iſt
übrigens ein weiterer Grund, dieſelbe geſetzlich anzuerkennen, und dabei
jenes Syſtem zu completiren.
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