Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.es die natürliche Folge, daß sich die Verwaltungspolizei im Dienste der Wir glauben hier auf die Gesetze und Literatur nicht eingehen zu es die natürliche Folge, daß ſich die Verwaltungspolizei im Dienſte der Wir glauben hier auf die Geſetze und Literatur nicht eingehen zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0078" n="56"/> es die natürliche Folge, daß ſich die Verwaltungspolizei im Dienſte der<lb/> Strafproceßordnung den Anweiſungen der Staatsanwälte <hi rendition="#g">zu fügen und<lb/> ihnen zu folgen hat</hi>, ohne daß damit die eigene Thätigkeit der Polizei<lb/> ausgeſchloſſen wäre, <hi rendition="#g">ſo weit</hi> dieſelbe mit den Anordnungen der Staats-<lb/> anwaltſchaft nicht im Widerſpruch ſteht. Ein bloßes Recht zum „Er-<lb/> ſuchen“ iſt <hi rendition="#g">nicht</hi> ausreichend. Ebenſo muß die wirkliche Thätigkeit der<lb/> Polizei auf dieſem Gebiete unter der <hi rendition="#g">Aufſicht</hi> des Staatsanwaltes<lb/> ſtehen, ſo wie hier auch die Staatsanwaltſchaft die Sorge zu tragen<lb/> hat, daß die Anzeigen ſo ſchnell als möglich an die Gerichte gemacht<lb/> werden, um aus dem polizeilichen Verfahren in möglichſt kurzer Friſt<lb/> in das gerichtliche übergehen zu können.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Wir glauben hier auf die Geſetze und Literatur nicht eingehen zu<lb/> ſollen, da das Ganze ſeine rechte Geſtalt doch erſt in einiger Verbin-<lb/> dung mit dem Vorverfahren des Strafproceſſes finden kann. Indeß<lb/> muß doch hervorgehoben werden, daß die betreffenden Geſetze hier<lb/> meiſtens ſehr kurz ſind und auf die einzelnen Punkte nicht eingehen,<lb/> und daß eben ſo die ſtrafproceſſuale Literatur gleichfalls die Sache nicht<lb/> erledigt. Die geſetzlichen Beſtimmungen ſelbſt ſind zum Theil ſelbſtändig<lb/> erlaſſen, zum Theil ſtehen ſie in den verſchiedenen Strafproceßordnungen,<lb/> die meiſtens ganz allgemein den „erſten Angriff“ der Polizei zuweiſen.<lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi>: Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 4. <hi rendition="#g">Kurheſſen</hi>: Geſetz<lb/> vom 22. Juli 1851 §. 145. <hi rendition="#g">Sachſen</hi>: Strafproceßordnung §. 76.<lb/><hi rendition="#g">Weimar</hi>: Strafproceßordnung von 1850 §. 39. <hi rendition="#g">Braunſchweig</hi>: Straf-<lb/> proceßordnung §. 23. 25. <hi rendition="#g">Bayern</hi>: Strafgeſetzbuch Art. 19. <hi rendition="#g">Baden</hi>:<lb/> Strafproceßordnung §. 51 u. ff. Die Begränzung des kurheſſiſchen<lb/><hi rendition="#g">Geſetzes</hi> auf ſolche Handlungen, „deren Zweck durch richterliche Handlun-<lb/> gen nicht erreichbar“ ſein ſoll, iſt unklar. Vergl. <hi rendition="#g">Sundelin</hi>, die Habeas-<lb/> Corpus-Acte in der deutſchen Strafproceßordnung von 1862 §. 4. Der<lb/><hi rendition="#aq">Code d’Instr. Crim.</hi> ſagt eigentlich gar nichts über das Verhältniß, als<lb/> daß die <hi rendition="#aq">„police judiciaire</hi> d. i. die <hi rendition="#aq">recherche des crimes, delits et<lb/> contraventions) sera exercée sous l’autorité des cours“</hi> (Art. 8, 9).<lb/> Darnach wieder Belgien und Holland, während in England <hi rendition="#g">ſehr</hi> ge-<lb/> naue Inſtruktionen, die bis ins Einzelnſte gehen und höchſt lehrreich<lb/> ſind, namentlich für die Londoner Polizei beſtehen. Sie ſind in treff-<lb/> licher Weiſe geſammelt im Inſtruktionsbuche der Polizeiwache der Haupt-<lb/> ſtadt London 1849, das man bei dahin einſchlagenden Verfügungen<lb/> als ausgezeichnetes Material benützen ſollte. — Was die geheime Polizei<lb/> betrifft, ſo iſt die Frage nach derſelben mit Unrecht <hi rendition="#g">ganz</hi> aus der Rechts-<lb/> lehre verſchwunden; es iſt <hi rendition="#g">nicht</hi> überflüſſig, die oben angeführten Punkte<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [56/0078]
es die natürliche Folge, daß ſich die Verwaltungspolizei im Dienſte der
Strafproceßordnung den Anweiſungen der Staatsanwälte zu fügen und
ihnen zu folgen hat, ohne daß damit die eigene Thätigkeit der Polizei
ausgeſchloſſen wäre, ſo weit dieſelbe mit den Anordnungen der Staats-
anwaltſchaft nicht im Widerſpruch ſteht. Ein bloßes Recht zum „Er-
ſuchen“ iſt nicht ausreichend. Ebenſo muß die wirkliche Thätigkeit der
Polizei auf dieſem Gebiete unter der Aufſicht des Staatsanwaltes
ſtehen, ſo wie hier auch die Staatsanwaltſchaft die Sorge zu tragen
hat, daß die Anzeigen ſo ſchnell als möglich an die Gerichte gemacht
werden, um aus dem polizeilichen Verfahren in möglichſt kurzer Friſt
in das gerichtliche übergehen zu können.
Wir glauben hier auf die Geſetze und Literatur nicht eingehen zu
ſollen, da das Ganze ſeine rechte Geſtalt doch erſt in einiger Verbin-
dung mit dem Vorverfahren des Strafproceſſes finden kann. Indeß
muß doch hervorgehoben werden, daß die betreffenden Geſetze hier
meiſtens ſehr kurz ſind und auf die einzelnen Punkte nicht eingehen,
und daß eben ſo die ſtrafproceſſuale Literatur gleichfalls die Sache nicht
erledigt. Die geſetzlichen Beſtimmungen ſelbſt ſind zum Theil ſelbſtändig
erlaſſen, zum Theil ſtehen ſie in den verſchiedenen Strafproceßordnungen,
die meiſtens ganz allgemein den „erſten Angriff“ der Polizei zuweiſen.
Preußen: Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 4. Kurheſſen: Geſetz
vom 22. Juli 1851 §. 145. Sachſen: Strafproceßordnung §. 76.
Weimar: Strafproceßordnung von 1850 §. 39. Braunſchweig: Straf-
proceßordnung §. 23. 25. Bayern: Strafgeſetzbuch Art. 19. Baden:
Strafproceßordnung §. 51 u. ff. Die Begränzung des kurheſſiſchen
Geſetzes auf ſolche Handlungen, „deren Zweck durch richterliche Handlun-
gen nicht erreichbar“ ſein ſoll, iſt unklar. Vergl. Sundelin, die Habeas-
Corpus-Acte in der deutſchen Strafproceßordnung von 1862 §. 4. Der
Code d’Instr. Crim. ſagt eigentlich gar nichts über das Verhältniß, als
daß die „police judiciaire d. i. die recherche des crimes, delits et
contraventions) sera exercée sous l’autorité des cours“ (Art. 8, 9).
Darnach wieder Belgien und Holland, während in England ſehr ge-
naue Inſtruktionen, die bis ins Einzelnſte gehen und höchſt lehrreich
ſind, namentlich für die Londoner Polizei beſtehen. Sie ſind in treff-
licher Weiſe geſammelt im Inſtruktionsbuche der Polizeiwache der Haupt-
ſtadt London 1849, das man bei dahin einſchlagenden Verfügungen
als ausgezeichnetes Material benützen ſollte. — Was die geheime Polizei
betrifft, ſo iſt die Frage nach derſelben mit Unrecht ganz aus der Rechts-
lehre verſchwunden; es iſt nicht überflüſſig, die oben angeführten Punkte
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