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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Polizei hat dieß jedoch gleichfalls nur in der Weise zu thun, daß sie
sofort dem Gerichte Anzeige macht. So wie dieß geschehen ist, hat
die gerichtliche Verfügung hier an die Stelle der polizeilichen einzutreten;
die polizeiliche hört auf, und die Verwaltung der Rechtspflege tritt ein
statt der Verwaltung der öffentlichen Sicherheit.

Dieß ist allerdings nur ein allgemeines Princip. Das spezielle
Recht
erscheint dann in den besonderen Gesetzen der Sicherheitspolizei,
die gerade hier sehr genau sind, um die Freiheit des Einzelnen gegen
die Eingriffe des Polizeiverfahrens zu schützen.

III. Das dritte Gebiet des gerichtlichen Polizeiverfahrens ist nun
das Verfahren der Polizei bei handhafter That. Es bedarf keiner
Erklärung, daß die Ergreifung des Thäters zugleich ein Gerichts- und
ein verwaltungspolizeilicher Akt ist; jenes, um die Vollziehung der
Strafe zu sichern, dieses, wo eine Wiederholung, Fortsetzung oder Er-
weiterung des Verbrechens gehindert wird.

Daß nun diese Ergreifung bei handhafter That zum Rechte des ge-
richtlichen Polizeiverfahrens gehört, ist natürlich kein Zweifel. Betrachtet
man dieselbe aber genauer, so zeigt es sich, daß sie sich in die drei
Momente der Verhaftung, Beschlagnahme und Hausdurchsuchung auflöst.
Denn nur in diesen Formen kann sie überhaupt stattfinden. Es folgt
daraus, daß es neben dem Rechte dieser drei Akte der Sicherheitspolizei
gar kein eigenes Recht der Ergreifung auf handhafter That geben kann.
Wir verweisen daher auf diesen Theil unserer Darstellung und bemerken
nur, daß wohl eben darum in den Gesetzgebungen keine weitere Ent-
wicklung der für dieselbe geltenden Grundsätze aufgenommen ist.

IV. Dieß nun sind die drei Formen, in denen die Aufgaben der
gerichtlichen Polizei von den Organen der Verwaltungspolizei vollzogen
werden. Die letzte und für das Strafverfahren vielleicht wichtigste
Frage ist aber die über das Competenzverhältniß beider Organis-
men der Verwaltung, des Gerichts und der Polizei.

Indem wir nun auch diese Frage in ihrem speziellen Inhalt na-
türlich der Strafproceßlehre überweisen, muß doch die Verwaltungslehre
sich über das Princip klar sein, nach welchem dieses Competenzver-
hältniß zu bestimmen ist. Und dieß Princip, obwohl es unseres Wissens
nirgends ausgesprochen ist, ist dennoch eben so einfach als es wichtig
ist. Das ganze Competenzverhältniß nämlich muß durch die Erfordernisse
desselben Zweckes bestimmt sein, um dessentwillen überhaupt das
Zusammenwirken beider Organe gefordert wird, die Entdeckung und Be-
strafung der Verbrechen. Und da nun speziell für diese Funktion sich das
eigene Institut der Staatsanwaltschaft herausgebildet hat, das die Be-
dingungen und Forderungen für diese Bestrafung am besten kennt, so ist

Polizei hat dieß jedoch gleichfalls nur in der Weiſe zu thun, daß ſie
ſofort dem Gerichte Anzeige macht. So wie dieß geſchehen iſt, hat
die gerichtliche Verfügung hier an die Stelle der polizeilichen einzutreten;
die polizeiliche hört auf, und die Verwaltung der Rechtspflege tritt ein
ſtatt der Verwaltung der öffentlichen Sicherheit.

Dieß iſt allerdings nur ein allgemeines Princip. Das ſpezielle
Recht
erſcheint dann in den beſonderen Geſetzen der Sicherheitspolizei,
die gerade hier ſehr genau ſind, um die Freiheit des Einzelnen gegen
die Eingriffe des Polizeiverfahrens zu ſchützen.

III. Das dritte Gebiet des gerichtlichen Polizeiverfahrens iſt nun
das Verfahren der Polizei bei handhafter That. Es bedarf keiner
Erklärung, daß die Ergreifung des Thäters zugleich ein Gerichts- und
ein verwaltungspolizeilicher Akt iſt; jenes, um die Vollziehung der
Strafe zu ſichern, dieſes, wo eine Wiederholung, Fortſetzung oder Er-
weiterung des Verbrechens gehindert wird.

Daß nun dieſe Ergreifung bei handhafter That zum Rechte des ge-
richtlichen Polizeiverfahrens gehört, iſt natürlich kein Zweifel. Betrachtet
man dieſelbe aber genauer, ſo zeigt es ſich, daß ſie ſich in die drei
Momente der Verhaftung, Beſchlagnahme und Hausdurchſuchung auflöst.
Denn nur in dieſen Formen kann ſie überhaupt ſtattfinden. Es folgt
daraus, daß es neben dem Rechte dieſer drei Akte der Sicherheitspolizei
gar kein eigenes Recht der Ergreifung auf handhafter That geben kann.
Wir verweiſen daher auf dieſen Theil unſerer Darſtellung und bemerken
nur, daß wohl eben darum in den Geſetzgebungen keine weitere Ent-
wicklung der für dieſelbe geltenden Grundſätze aufgenommen iſt.

IV. Dieß nun ſind die drei Formen, in denen die Aufgaben der
gerichtlichen Polizei von den Organen der Verwaltungspolizei vollzogen
werden. Die letzte und für das Strafverfahren vielleicht wichtigſte
Frage iſt aber die über das Competenzverhältniß beider Organis-
men der Verwaltung, des Gerichts und der Polizei.

Indem wir nun auch dieſe Frage in ihrem ſpeziellen Inhalt na-
türlich der Strafproceßlehre überweiſen, muß doch die Verwaltungslehre
ſich über das Princip klar ſein, nach welchem dieſes Competenzver-
hältniß zu beſtimmen iſt. Und dieß Princip, obwohl es unſeres Wiſſens
nirgends ausgeſprochen iſt, iſt dennoch eben ſo einfach als es wichtig
iſt. Das ganze Competenzverhältniß nämlich muß durch die Erforderniſſe
deſſelben Zweckes beſtimmt ſein, um deſſentwillen überhaupt das
Zuſammenwirken beider Organe gefordert wird, die Entdeckung und Be-
ſtrafung der Verbrechen. Und da nun ſpeziell für dieſe Funktion ſich das
eigene Inſtitut der Staatsanwaltſchaft herausgebildet hat, das die Be-
dingungen und Forderungen für dieſe Beſtrafung am beſten kennt, ſo iſt

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[55/0077] Polizei hat dieß jedoch gleichfalls nur in der Weiſe zu thun, daß ſie ſofort dem Gerichte Anzeige macht. So wie dieß geſchehen iſt, hat die gerichtliche Verfügung hier an die Stelle der polizeilichen einzutreten; die polizeiliche hört auf, und die Verwaltung der Rechtspflege tritt ein ſtatt der Verwaltung der öffentlichen Sicherheit. Dieß iſt allerdings nur ein allgemeines Princip. Das ſpezielle Recht erſcheint dann in den beſonderen Geſetzen der Sicherheitspolizei, die gerade hier ſehr genau ſind, um die Freiheit des Einzelnen gegen die Eingriffe des Polizeiverfahrens zu ſchützen. III. Das dritte Gebiet des gerichtlichen Polizeiverfahrens iſt nun das Verfahren der Polizei bei handhafter That. Es bedarf keiner Erklärung, daß die Ergreifung des Thäters zugleich ein Gerichts- und ein verwaltungspolizeilicher Akt iſt; jenes, um die Vollziehung der Strafe zu ſichern, dieſes, wo eine Wiederholung, Fortſetzung oder Er- weiterung des Verbrechens gehindert wird. Daß nun dieſe Ergreifung bei handhafter That zum Rechte des ge- richtlichen Polizeiverfahrens gehört, iſt natürlich kein Zweifel. Betrachtet man dieſelbe aber genauer, ſo zeigt es ſich, daß ſie ſich in die drei Momente der Verhaftung, Beſchlagnahme und Hausdurchſuchung auflöst. Denn nur in dieſen Formen kann ſie überhaupt ſtattfinden. Es folgt daraus, daß es neben dem Rechte dieſer drei Akte der Sicherheitspolizei gar kein eigenes Recht der Ergreifung auf handhafter That geben kann. Wir verweiſen daher auf dieſen Theil unſerer Darſtellung und bemerken nur, daß wohl eben darum in den Geſetzgebungen keine weitere Ent- wicklung der für dieſelbe geltenden Grundſätze aufgenommen iſt. IV. Dieß nun ſind die drei Formen, in denen die Aufgaben der gerichtlichen Polizei von den Organen der Verwaltungspolizei vollzogen werden. Die letzte und für das Strafverfahren vielleicht wichtigſte Frage iſt aber die über das Competenzverhältniß beider Organis- men der Verwaltung, des Gerichts und der Polizei. Indem wir nun auch dieſe Frage in ihrem ſpeziellen Inhalt na- türlich der Strafproceßlehre überweiſen, muß doch die Verwaltungslehre ſich über das Princip klar ſein, nach welchem dieſes Competenzver- hältniß zu beſtimmen iſt. Und dieß Princip, obwohl es unſeres Wiſſens nirgends ausgeſprochen iſt, iſt dennoch eben ſo einfach als es wichtig iſt. Das ganze Competenzverhältniß nämlich muß durch die Erforderniſſe deſſelben Zweckes beſtimmt ſein, um deſſentwillen überhaupt das Zuſammenwirken beider Organe gefordert wird, die Entdeckung und Be- ſtrafung der Verbrechen. Und da nun ſpeziell für dieſe Funktion ſich das eigene Inſtitut der Staatsanwaltſchaft herausgebildet hat, das die Be- dingungen und Forderungen für dieſe Beſtrafung am beſten kennt, ſo iſt

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/77>, abgerufen am 26.11.2024.