Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.kann, als die vom Gesetz verboten ist." Der Cirkel ist klar. Da Die deutschen Staaten, die sich dem Princip nach an die franzö- Das Verhältniß der letzteren zu einander ist eben deßhalb von be- kann, als die vom Geſetz verboten iſt.“ Der Cirkel iſt klar. Da Die deutſchen Staaten, die ſich dem Princip nach an die franzö- Das Verhältniß der letzteren zu einander iſt eben deßhalb von be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0064" n="42"/> kann, als die vom Geſetz verboten iſt.“ Der Cirkel iſt klar. Da<lb/> das Geſetz vom <hi rendition="#aq">pouvoir réglementaire</hi> das Recht gibt, Handlungen<lb/> durch <hi rendition="#aq">réglements</hi> zu verbieten, ſo ſind die verordnungsmäßig verbo-<lb/> tenen Handlungen geſetzlich verboten und mithin nach dem Geſetz von<lb/> 1818 verwaltungsrechtlich ſtrafbar, neben den Beſtimmungen des <hi rendition="#aq">Code<lb/> Pénal.</hi> Vergl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">de Fooz</hi>, Droit adm. belg. T. III. Titre prélimin.</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">T. I. Tit. I.</hi> und <hi rendition="#aq">T. IV.</hi> Die Erkenntniß, daß das peinliche und<lb/> adminiſtrative Strafrecht ihrer Natur nach weſentlich verſchieden ſind,<lb/> iſt hier jedoch mehr geahnt als anerkannt. Das Recht zum <hi rendition="#g">Erlaß</hi> der<lb/> Verfügungen iſt jedoch nicht wie in Frankreich dem Maire überlaſſen;<lb/> das germaniſche Element der Selbſtverwaltung hat vielmehr den Grund-<lb/> ſatz zur Geltung gebracht, den ſchon das Geſetz von 1818 anerkennt,<lb/> daß die Gemeindeverwaltungen das Recht haben, Verwaltungsſtrafen<lb/> bis zu 50 fl. auszuſprechen, was die neuere <hi rendition="#aq">Loi communale art.</hi> 78.<lb/> auf die gewöhnlichen Polizeiſtrafen herabſetzte. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">De Fooz</hi> T. I. Tit. II.</hi></p><lb/> <p>Die deutſchen Staaten, die ſich dem Princip nach an die franzö-<lb/> ſiſche angeſchloſſen haben, bilden nun wieder eine ſelbſtändige Gruppe.<lb/> Das ſind diejenigen, welche den Verſuch gemacht haben, das Verwaltungs-<lb/> ſtrafrecht von dem peinlichen zu ſcheiden und neben dem peinlichen Straf-<lb/> geſetzbuch ein eigenes <hi rendition="#g">Polizeiſtrafgeſetzbuch</hi> aufzuſtellen. Dieſe Staaten<lb/> ſind <hi rendition="#g">Württemberg, Bayern</hi> und <hi rendition="#g">Baden</hi>. Und damit iſt nun die<lb/> Bahn zu einer ganz neuen Geſtaltung des Strafrechts gebrochen, die,<lb/> freilich nur noch im erſten Beginne ihrer Entwicklung, doch ſchon eben<lb/> in jenen Polizeiſtrafgeſetzbüchern Bedeutendes geleiſtet hat.</p><lb/> <p>Das Verhältniß der letzteren zu einander iſt eben deßhalb von be-<lb/> ſonderem Intereſſe und gehört ſchon jetzt der Geſchichte des peinlichen<lb/> Rechts an. Das älteſte, Württembergiſche (1839) hat noch keine klare<lb/> Vorſtellung von dem Gegenſatz zwiſchen Geſetz und Verordnung; doch<lb/> hat <hi rendition="#g">Mohl</hi> (Württemb. Verfaſſungsrecht S. 67 ff.) den Unterſchied ſchon<lb/> ziemlich klar, wenn auch ohne Anwendung auf den Begriff des ver-<lb/> faſſungsmäßigen Verordnungsrechts dargeſtellt, und den Satz der Ver-<lb/> faſſungs-Urkunde §. 25 betont, daß niemand anders, als in den vom<lb/> Geſetze beſtimmten Fällen Strafe erleiden ſoll, weßhalb keine Verord-<lb/> nung <hi rendition="#g">neue</hi> Strafandrohungen enthalten darf. Indeß bleibt dabei die<lb/> Frage nach den <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Polizeiverfügungen unentſchieden (ebendaſ.<lb/> S. 8, 9, 10) während die theoretiſche Behandlung des Polizeiſtraf-<lb/> rechts (<hi rendition="#g">Roller</hi>, Württemb. Polizeirecht 1856) ſich um alles, was über<lb/> den Text deſſelben hinausgeht, nicht kümmert. Dafür aber iſt dieß<lb/> Polizeiſtrafrecht die erſte <hi rendition="#g">Codificirung</hi> des Verwaltungsſtrafrechts,<lb/> und dadurch ſeinem Stoffe nach umfangreicher und ſpezieller, als der<lb/> betreffende Theil des <hi rendition="#aq">Code Pénal.</hi> Es iſt, obwohl in der allgemeinen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0064]
kann, als die vom Geſetz verboten iſt.“ Der Cirkel iſt klar. Da
das Geſetz vom pouvoir réglementaire das Recht gibt, Handlungen
durch réglements zu verbieten, ſo ſind die verordnungsmäßig verbo-
tenen Handlungen geſetzlich verboten und mithin nach dem Geſetz von
1818 verwaltungsrechtlich ſtrafbar, neben den Beſtimmungen des Code
Pénal. Vergl. de Fooz, Droit adm. belg. T. III. Titre prélimin.
und T. I. Tit. I. und T. IV. Die Erkenntniß, daß das peinliche und
adminiſtrative Strafrecht ihrer Natur nach weſentlich verſchieden ſind,
iſt hier jedoch mehr geahnt als anerkannt. Das Recht zum Erlaß der
Verfügungen iſt jedoch nicht wie in Frankreich dem Maire überlaſſen;
das germaniſche Element der Selbſtverwaltung hat vielmehr den Grund-
ſatz zur Geltung gebracht, den ſchon das Geſetz von 1818 anerkennt,
daß die Gemeindeverwaltungen das Recht haben, Verwaltungsſtrafen
bis zu 50 fl. auszuſprechen, was die neuere Loi communale art. 78.
auf die gewöhnlichen Polizeiſtrafen herabſetzte. De Fooz T. I. Tit. II.
Die deutſchen Staaten, die ſich dem Princip nach an die franzö-
ſiſche angeſchloſſen haben, bilden nun wieder eine ſelbſtändige Gruppe.
Das ſind diejenigen, welche den Verſuch gemacht haben, das Verwaltungs-
ſtrafrecht von dem peinlichen zu ſcheiden und neben dem peinlichen Straf-
geſetzbuch ein eigenes Polizeiſtrafgeſetzbuch aufzuſtellen. Dieſe Staaten
ſind Württemberg, Bayern und Baden. Und damit iſt nun die
Bahn zu einer ganz neuen Geſtaltung des Strafrechts gebrochen, die,
freilich nur noch im erſten Beginne ihrer Entwicklung, doch ſchon eben
in jenen Polizeiſtrafgeſetzbüchern Bedeutendes geleiſtet hat.
Das Verhältniß der letzteren zu einander iſt eben deßhalb von be-
ſonderem Intereſſe und gehört ſchon jetzt der Geſchichte des peinlichen
Rechts an. Das älteſte, Württembergiſche (1839) hat noch keine klare
Vorſtellung von dem Gegenſatz zwiſchen Geſetz und Verordnung; doch
hat Mohl (Württemb. Verfaſſungsrecht S. 67 ff.) den Unterſchied ſchon
ziemlich klar, wenn auch ohne Anwendung auf den Begriff des ver-
faſſungsmäßigen Verordnungsrechts dargeſtellt, und den Satz der Ver-
faſſungs-Urkunde §. 25 betont, daß niemand anders, als in den vom
Geſetze beſtimmten Fällen Strafe erleiden ſoll, weßhalb keine Verord-
nung neue Strafandrohungen enthalten darf. Indeß bleibt dabei die
Frage nach den örtlichen Polizeiverfügungen unentſchieden (ebendaſ.
S. 8, 9, 10) während die theoretiſche Behandlung des Polizeiſtraf-
rechts (Roller, Württemb. Polizeirecht 1856) ſich um alles, was über
den Text deſſelben hinausgeht, nicht kümmert. Dafür aber iſt dieß
Polizeiſtrafrecht die erſte Codificirung des Verwaltungsſtrafrechts,
und dadurch ſeinem Stoffe nach umfangreicher und ſpezieller, als der
betreffende Theil des Code Pénal. Es iſt, obwohl in der allgemeinen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |