Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.eines (öffentlichen) Verwaltungsorgans auch wirklich legitimirt werde. Dieß ganze allgemeine Verfügungsrecht ist nun wohl eigentlich nie- Wir glauben daher auch hier für Literatur und Gesetzgebung mit England. Frühere Geschichte: Gneist, Englisches Verfassungs- Stein, die Verwaltungslehre. IV. 3
eines (öffentlichen) Verwaltungsorgans auch wirklich legitimirt werde. Dieß ganze allgemeine Verfügungsrecht iſt nun wohl eigentlich nie- Wir glauben daher auch hier für Literatur und Geſetzgebung mit England. Frühere Geſchichte: Gneiſt, Engliſches Verfaſſungs- Stein, die Verwaltungslehre. IV. 3
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eines (öffentlichen) Verwaltungsorgans auch wirklich legitimirt werde.
Ueberſchreitet dann ſeiner Meinung nach das Organ das Recht eines
Geſetzes, ſo hat er dafür das Klagerecht; überſchreitet es das Recht
einer Verordnung, ſo hat er das Beſchwerderecht. Das allgemeine
Recht der Verfügung iſt daher das allgemeine Haftungsrecht der Polizei,
das unten zu bezeichnen iſt. Wenn aber für eine Verfügung eine ge-
ſetzliche Form vorgeſchrieben, und dieſe nicht eingehalten iſt, ſo iſt
in der That die Verfügung ſelbſt keine Verfügung mehr, und gibt
offenbar das Recht des Widerſtandes, ſo weit eben die Verfügung
ſelber geht.
Dieß ganze allgemeine Verfügungsrecht iſt nun wohl eigentlich nie-
mals zweifelhaft geweſen und daher auch in der Theorie nur ſo weit
beachtet, als es ſich um die Competenzverhältniſſe handelte. Eine be-
ſtimmte Geſtalt gewinnt die Frage erſt in dem Recht der Polizeiſtrafe.
Und es iſt nicht zu verkennen, daß der einzige Mangel der über den
letztern Punkt vorliegenden Arbeiten weſentlich nur in dem Fehlen der
Unterſcheidung zwiſchen Polizeiverfügungs- und Polizeiſtrafrecht liegt,
die wir nunmehr beſonders zu betrachten haben.
Wir glauben daher auch hier für Literatur und Geſetzgebung mit
einigen kurzen Andeutungen ausreichen zu können, ſpeziell über die
Literatur der Competenz zur Polizeiverfügung überhaupt und ihre Ge-
ſchichte. Das Beſte iſt noch immer für die frühere Zeit Malchus,
Politik der innern Staatsverwaltung (I. Theil Organismus der Be-
hörden 1823). Speziell §. 33. Klüber, Oeffentliches Recht §. 380 ff.
Vergl. Aretin, Conſtitutionelles Staatsrecht II. Bd. 2. Abth. S. 172.
Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. Rau, Begriff und Weſen der Polizei.
Zeitſchrift für Staatswiſſenſchaft 1853. Ein recht guter Artikel im
Staatswörterbuch „Polizei.“ Der Gedanke, daß die Sicherheits-
polizei ſelbſtändig, und in jedem Staate individuell entwickelt und ge-
ſtaltet iſt, wird nicht genug feſtgehalten. Ueber Begriff und Weſen des
Organismus ſ. Stein, Vollziehende Gewalt S. 223 ff. Geſetzgebung
und Recht.
England. Frühere Geſchichte: Gneiſt, Engliſches Verfaſſungs-
und Verwaltungsrecht I. 105 und a. a. O. — Gegenwärtig: Oberſtes
Organ: Miniſter des Innern als oberſter Friedensrichter. Beamtete:
Friedensrichter mit amtlicher Competenz, aber unter voller Haft-
barkeit vor dem bürgerlichen Gericht. Selbſtverwaltung: Die
Gemeinden haben das Recht auf örtliche Polizeigeſetze, bye-laws,
und Organe derſelben, gleichfalls unter richterlicher Haftung. Die
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 3
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