Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.angenommen hat, und wie weit Theorie und Praxis darin gekommen Dieß wäre nun wohl ziemlich leicht, wenn namentlich in Deutsch- In diesem Sinne nun müssen wir neben dem Begriffe und der Es ergibt sich nämlich daraus, daß wir zunächst von einem An dieß schließt sich dann das besondere Polizeirecht, als dem- Von diesem besondern Polizeirecht bildet nun die Sicherheits- angenommen hat, und wie weit Theorie und Praxis darin gekommen Dieß wäre nun wohl ziemlich leicht, wenn namentlich in Deutſch- In dieſem Sinne nun müſſen wir neben dem Begriffe und der Es ergibt ſich nämlich daraus, daß wir zunächſt von einem An dieß ſchließt ſich dann das beſondere Polizeirecht, als dem- Von dieſem beſondern Polizeirecht bildet nun die Sicherheits- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0031" n="9"/> angenommen hat, und wie weit Theorie und Praxis darin gekommen<lb/> ſind, das Rechtsſyſtem der polizeilichen Verantwortlichkeit gegenüber der<lb/> Freiheit des einzelnen Staatsbürgers zum Bewußtſein zu bringen und<lb/> auszubilden.</p><lb/> <p>Dieß wäre nun wohl ziemlich leicht, wenn namentlich in Deutſch-<lb/> land die Epoche der ſtändiſchen Geſellſchaftsordnung und der polizei-<lb/> lichen Verwaltung bereits nicht bloß im Princip, ſondern auch in der<lb/> Wirklichkeit vollſtändig überwunden wäre. Allein das iſt nicht der Fall.<lb/> Die Wiſſenſchaft hat daher hier nicht ſo ſehr mit verkehrten Zuſtänden,<lb/> als vielmehr mit unklaren Vorſtellungen zu kämpfen. Die weſentlichſte<lb/> Aufgabe des Folgenden iſt es daher, vor allen Dingen neben dem all-<lb/> gemeinen Begriffe die einzelnen Momente deſſelben ſelbſtändig feſtzu-<lb/> ſtellen, und das Recht der Polizei, das in ſeinem allgemeinen Begriffe<lb/> feſtſteht, an dieſen einzelnen Momenten zu einem ſelbſtändigen Syſtem<lb/> zu entwickeln. Denn nur dadurch wird es möglich ſein, dasjenige zu<lb/> erreichen, was uns in der Wiſſenſchaft des öffentlichen Rechts noch ſo<lb/> gut als gänzlich fehlt, eine <hi rendition="#g">Theorie und Jurisprudenz des<lb/> Polizeirechts</hi>, als des Rechts der <hi rendition="#g">perſönlichen Freiheit</hi> gegen-<lb/> über der polizeilichen Funktion.</p><lb/> <p>In dieſem Sinne nun müſſen wir neben dem Begriffe und der<lb/> Geſchichte des Polizeirechts von einem <hi rendition="#g">Syſtem</hi> deſſelben reden. Es<lb/> ergibt ſich dafür zunächſt von ſelbſt, daß dieſes Syſtem auch hier nicht<lb/> in dem Begriffe des Rechts, ſondern in dem der Polizei liegt und liegen<lb/> muß, für die es gelten ſoll. Daſſelbe iſt daher naturgemäß identiſch<lb/> mit dem organiſchen Weſen der Polizei; aber es iſt für die wiſſen-<lb/> ſchaftliche Behandlung von entſcheidender Bedeutung, dieß ſpeziell zu<lb/> betonen.</p><lb/> <p>Es ergibt ſich nämlich daraus, daß wir zunächſt von einem<lb/><hi rendition="#g">allgemeinen Polizeirecht</hi> zu reden haben, als demjenigen Recht<lb/> der Polizei, das allen verſchiedenen Funktionen und Aufgaben derſelben<lb/> gleichmäßig inwohnt.</p><lb/> <p>An dieß ſchließt ſich dann das <hi rendition="#g">beſondere</hi> Polizeirecht, als dem-<lb/> jenigen beſondern Recht derſelben, das durch die einzelnen, ſpeziellen<lb/> Aufgaben der Polizei in den einzelnen Gebieten der Verwaltung be-<lb/> ſtimmt wird, und das dem entſprechend diejenigen Modifikationen jenes<lb/> allgemeinen Polizeirechts enthält, welche durch dieſe beſondern Aufgaben<lb/> der Polizei gefordert werden.</p><lb/> <p>Von dieſem beſondern Polizeirecht bildet nun die <hi rendition="#g">Sicherheits-<lb/> polizei</hi> wieder ein ſelbſtändig zu bearbeitendes Rechtsgebiet, während<lb/><hi rendition="#g">alle</hi> übrigen Theile der inneren Polizei <choice><sic>integ irende</sic><corr>integrirende</corr></choice> Theile der einzelnen<lb/> Verwaltungsgebiete ausmachen, die man wiſſenſchaftlich <hi rendition="#g">nie</hi>, und praktiſch<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [9/0031]
angenommen hat, und wie weit Theorie und Praxis darin gekommen
ſind, das Rechtsſyſtem der polizeilichen Verantwortlichkeit gegenüber der
Freiheit des einzelnen Staatsbürgers zum Bewußtſein zu bringen und
auszubilden.
Dieß wäre nun wohl ziemlich leicht, wenn namentlich in Deutſch-
land die Epoche der ſtändiſchen Geſellſchaftsordnung und der polizei-
lichen Verwaltung bereits nicht bloß im Princip, ſondern auch in der
Wirklichkeit vollſtändig überwunden wäre. Allein das iſt nicht der Fall.
Die Wiſſenſchaft hat daher hier nicht ſo ſehr mit verkehrten Zuſtänden,
als vielmehr mit unklaren Vorſtellungen zu kämpfen. Die weſentlichſte
Aufgabe des Folgenden iſt es daher, vor allen Dingen neben dem all-
gemeinen Begriffe die einzelnen Momente deſſelben ſelbſtändig feſtzu-
ſtellen, und das Recht der Polizei, das in ſeinem allgemeinen Begriffe
feſtſteht, an dieſen einzelnen Momenten zu einem ſelbſtändigen Syſtem
zu entwickeln. Denn nur dadurch wird es möglich ſein, dasjenige zu
erreichen, was uns in der Wiſſenſchaft des öffentlichen Rechts noch ſo
gut als gänzlich fehlt, eine Theorie und Jurisprudenz des
Polizeirechts, als des Rechts der perſönlichen Freiheit gegen-
über der polizeilichen Funktion.
In dieſem Sinne nun müſſen wir neben dem Begriffe und der
Geſchichte des Polizeirechts von einem Syſtem deſſelben reden. Es
ergibt ſich dafür zunächſt von ſelbſt, daß dieſes Syſtem auch hier nicht
in dem Begriffe des Rechts, ſondern in dem der Polizei liegt und liegen
muß, für die es gelten ſoll. Daſſelbe iſt daher naturgemäß identiſch
mit dem organiſchen Weſen der Polizei; aber es iſt für die wiſſen-
ſchaftliche Behandlung von entſcheidender Bedeutung, dieß ſpeziell zu
betonen.
Es ergibt ſich nämlich daraus, daß wir zunächſt von einem
allgemeinen Polizeirecht zu reden haben, als demjenigen Recht
der Polizei, das allen verſchiedenen Funktionen und Aufgaben derſelben
gleichmäßig inwohnt.
An dieß ſchließt ſich dann das beſondere Polizeirecht, als dem-
jenigen beſondern Recht derſelben, das durch die einzelnen, ſpeziellen
Aufgaben der Polizei in den einzelnen Gebieten der Verwaltung be-
ſtimmt wird, und das dem entſprechend diejenigen Modifikationen jenes
allgemeinen Polizeirechts enthält, welche durch dieſe beſondern Aufgaben
der Polizei gefordert werden.
Von dieſem beſondern Polizeirecht bildet nun die Sicherheits-
polizei wieder ein ſelbſtändig zu bearbeitendes Rechtsgebiet, während
alle übrigen Theile der inneren Polizei integrirende Theile der einzelnen
Verwaltungsgebiete ausmachen, die man wiſſenſchaftlich nie, und praktiſch
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