Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.In der That nämlich ist dem Wortlaute nach jede Polizei eine An diese allgemeinen Grundlagen schließen sich nun Begriff, In- III. Das Polizeirecht. System desselben. Allgemeines und besonderes Polizeirecht. Wegen der entscheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerst Der Begriff des Rechts entsteht hier wie immer erst auf dem Punkte, In der That nämlich iſt dem Wortlaute nach jede Polizei eine An dieſe allgemeinen Grundlagen ſchließen ſich nun Begriff, In- III. Das Polizeirecht. Syſtem deſſelben. Allgemeines und beſonderes Polizeirecht. Wegen der entſcheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerſt Der Begriff des Rechts entſteht hier wie immer erſt auf dem Punkte, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0028" n="6"/> <p>In der That nämlich iſt dem Wortlaute nach jede Polizei eine<lb/> „Sicherheitspolizei.“ Wenn man mithin noch den Ausdruck der Sicher-<lb/> heitspolizei in einem ſpeziellen Sinne gebraucht, ſo iſt es nothwendig,<lb/> ſich darüber zu einigen, daß man damit einen beſtimmten <hi rendition="#g">Theil</hi><lb/> der innern Polizei bezeichnet. Sonſt iſt der Verwirrung kein Ende.<lb/> Und in dieſem Sinne werden wir die „Sicherheit“ als ein ſelbſtändiges<lb/> Gebiet der Polizei ſpäter aufſtellen, als dasjenige nämlich, in welchem<lb/> es ſich nicht mehr um eine beſtimmte, an ihrem Objekte qualificirbare,<lb/> ſondern um eine <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Gefährdung der öffentlichen Ordnung<lb/> handelt. Wir werden daher ſagen, daß die innere Polizei aus zwei<lb/> Hauptgebieten beſteht, der <hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi>, welche die Gemein-<lb/> ſchaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zuſtände und der öffentlichen<lb/> Ordnung ſchützt, und den <hi rendition="#g">ſpeziellen</hi> Theilen der Verwaltungspolizei,<lb/> welche den Schutz gegen irgend eine ganz beſtimmte, einzelne Gefähr-<lb/> dung bietet. Die Sicherheitspolizei bildet daher auch einen ſelbſtändi-<lb/> gen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle übrigen<lb/> Funktionen der Polizei den einzelnen Gebieten der inneren Verwaltung<lb/> immanent erſcheinen.</p><lb/> <p>An dieſe allgemeinen Grundlagen ſchließen ſich nun Begriff, In-<lb/> halt und Syſtem des <hi rendition="#g">Polizeirechts</hi>.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Polizeirecht. Syſtem deſſelben. Allgemeines und beſonderes<lb/> Polizeirecht.</hi> </head><lb/> <p>Wegen der entſcheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade<lb/> für die Beſtimmung und Stellung der Polizei im Geſammtleben des<lb/> Staats hat, iſt es nun nothwendig, gerade für die Polizei den Begriff<lb/> ihres Rechts genauer zu entwickeln. Hier darf die allgemeine Definition<lb/> nicht genügen, weil auf der letzteren die ganze Schärfe der folgenden<lb/> Unterſcheidungen zu beruhen hat.</p><lb/> <p>Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerſt<lb/> mit denjenigen Gefahren zu thun, welche aus elementaren Kräften ent-<lb/> ſpringen. Dieſen gegenüber gibt es kein <hi rendition="#g">Recht</hi> der Polizei. Der<lb/> Rechtsbegriff iſt daher unanwendbar, wo der Polizei nur <hi rendition="#g">natürliche</hi><lb/> Gewalten entgegen treten (z. B. Errichtung von Leuchtthürmen, Regu-<lb/> lirung von Wegen, Strombetten ꝛc.).</p><lb/> <p>Der Begriff des Rechts entſteht hier wie immer erſt auf dem Punkte,<lb/> wo die Funktion der Polizeiorgane in die Sphäre des individuellen<lb/> Lebens hineingreift, und im Namen des Geſammtwohles eine <hi rendition="#g">Be-<lb/> ſchränkung der perſönlichen Freiheit</hi> von dem Einzelnen ent-<lb/> weder fordert, oder ſie einſeitig hervorruft. Daß eine ſolche Beſchränkung<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [6/0028]
In der That nämlich iſt dem Wortlaute nach jede Polizei eine
„Sicherheitspolizei.“ Wenn man mithin noch den Ausdruck der Sicher-
heitspolizei in einem ſpeziellen Sinne gebraucht, ſo iſt es nothwendig,
ſich darüber zu einigen, daß man damit einen beſtimmten Theil
der innern Polizei bezeichnet. Sonſt iſt der Verwirrung kein Ende.
Und in dieſem Sinne werden wir die „Sicherheit“ als ein ſelbſtändiges
Gebiet der Polizei ſpäter aufſtellen, als dasjenige nämlich, in welchem
es ſich nicht mehr um eine beſtimmte, an ihrem Objekte qualificirbare,
ſondern um eine allgemeine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
handelt. Wir werden daher ſagen, daß die innere Polizei aus zwei
Hauptgebieten beſteht, der Sicherheitspolizei, welche die Gemein-
ſchaft vor der Gefährdung der allgemeinen Zuſtände und der öffentlichen
Ordnung ſchützt, und den ſpeziellen Theilen der Verwaltungspolizei,
welche den Schutz gegen irgend eine ganz beſtimmte, einzelne Gefähr-
dung bietet. Die Sicherheitspolizei bildet daher auch einen ſelbſtändi-
gen Theil der Verwaltung und ihres Rechts, während alle übrigen
Funktionen der Polizei den einzelnen Gebieten der inneren Verwaltung
immanent erſcheinen.
An dieſe allgemeinen Grundlagen ſchließen ſich nun Begriff, In-
halt und Syſtem des Polizeirechts.
III. Das Polizeirecht. Syſtem deſſelben. Allgemeines und beſonderes
Polizeirecht.
Wegen der entſcheidenden Bedeutung, welche das Recht gerade
für die Beſtimmung und Stellung der Polizei im Geſammtleben des
Staats hat, iſt es nun nothwendig, gerade für die Polizei den Begriff
ihres Rechts genauer zu entwickeln. Hier darf die allgemeine Definition
nicht genügen, weil auf der letzteren die ganze Schärfe der folgenden
Unterſcheidungen zu beruhen hat.
Die oben bezeichnete Funktion der Polizei hat es nämlich zuerſt
mit denjenigen Gefahren zu thun, welche aus elementaren Kräften ent-
ſpringen. Dieſen gegenüber gibt es kein Recht der Polizei. Der
Rechtsbegriff iſt daher unanwendbar, wo der Polizei nur natürliche
Gewalten entgegen treten (z. B. Errichtung von Leuchtthürmen, Regu-
lirung von Wegen, Strombetten ꝛc.).
Der Begriff des Rechts entſteht hier wie immer erſt auf dem Punkte,
wo die Funktion der Polizeiorgane in die Sphäre des individuellen
Lebens hineingreift, und im Namen des Geſammtwohles eine Be-
ſchränkung der perſönlichen Freiheit von dem Einzelnen ent-
weder fordert, oder ſie einſeitig hervorruft. Daß eine ſolche Beſchränkung
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