Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.gegen diejenigen Gefahren enthält, welche die Nichtvollziehung mit sich Allein so wenig es einen abstrakten Begriff der Verwaltung gibt II. Das System der Polizei und die Sicherheitspolizei. Faßt man nämlich die Polizei in dem obigen Sinne als diejenige gegen diejenigen Gefahren enthält, welche die Nichtvollziehung mit ſich Allein ſo wenig es einen abſtrakten Begriff der Verwaltung gibt II. Das Syſtem der Polizei und die Sicherheitspolizei. Faßt man nämlich die Polizei in dem obigen Sinne als diejenige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0025" n="3"/> gegen diejenigen Gefahren enthält, welche die Nichtvollziehung mit ſich<lb/> bringt, ſo daß der obige formale Begriff mit der angegebenen Auffaſſung<lb/> übereinſtimmte.</p><lb/> <p>Allein ſo wenig es einen abſtrakten Begriff der Verwaltung gibt<lb/> der bloß abſtrakt bliebe, ſo wenig bleibt jenes allgemeine Element der<lb/> Vollziehung ein bloß allgemeines. Auch die Aufgabe, durch die Po-<lb/> lizei die öffentliche Sicherheit herzuſtellen, erſcheint in Wirklichkeit als<lb/> eine ſehr concrete und beſtimmte, zum Theil höchſt verſchieden geſtaltete<lb/> in jedem <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Gebiete der Verwaltung; und das, was wir<lb/> „Polizei“ nennen, wird daher in der Wirklichkeit des Staatslebens aus<lb/> einer abſtrakten Vollziehungsgewalt zu einer vielfach beſtimmten Verwal-<lb/> tungsaufgabe. In <hi rendition="#g">jedem</hi> Gebiete der Verwaltung muß die Funktion<lb/> derſelben für dieſe Verwaltungsaufgabe vorhanden ſein, denſelben Zweck<lb/> in der verſchiedenſten Weiſe erfüllen, denſelben Grundſatz unter den<lb/> verſchiedenſten Modifikationen zur Geltung bringen. Es gilt daher für<lb/> die Polizei, was wir für den Unterſchied von Vollziehung und Verwal-<lb/> tung geſagt haben. Aus dem allgemeinen Begriff der Polizei entſteht<lb/> die eigentliche oder wirkliche Polizei, indem derſelbe im Gebiete der Ver-<lb/> waltung ſich in lauter ganz beſtimmte einzelne polizeiliche Aufga-<lb/> ben auflöst. Dieſe nun bilden zuſammen genommen das, was wir<lb/> das <hi rendition="#g">Syſtem der Polizei</hi> nennen. Erſt an dieß Syſtem der Polizei<lb/> ſchließt ſich das, worauf es uns ankommt, und was ſo viele Schwie-<lb/> rigkeiten in der Staatswiſſenſchaft von jeher gemacht hat, das Syſtem<lb/> und die wiſſenſchaftliche Behandlung des Polizeirechts.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Syſtem der Polizei und die Sicherheitspolizei.</hi> </head><lb/> <p>Faßt man nämlich die Polizei in dem obigen Sinne als diejenige<lb/> Funktion auf, welche in allen Punkten des Geſammtlebens daſſelbe<lb/> vor den Gefahren zu ſchützen hat, die aus dem Uebermaße irgend einer<lb/> Kraft entſtehen, ſo iſt es klar, daß die Polizei an ſich <hi rendition="#g">gar kein Sy-<lb/> ſtem für ſich haben kann</hi>, ſondern daß ſie ſich vielmehr an das<lb/> Syſtem der Verwaltung anſchließt, und <hi rendition="#g">in jedem</hi> organiſchen Theil der<lb/> letztern die negative Seite deſſelben bildet. Dadurch iſt es eben erklärlich,<lb/> daß, ſo lange überhaupt die Funktion der Verwaltung eine weſentlich<lb/> negative war, auch die „Polizeiwiſſenſchaft“ als Form der ganzen Ver-<lb/> waltungslehre auftreten konnte. Jetzt, nachdem die poſitive Thätigkeit<lb/> der Verwaltung als die Hauptſache anerkannt iſt, müſſen wir natürlich<lb/> einen andern Standpunkt ſuchen. Und dieſer beſteht darin, daß, wie<lb/> geſagt, die Polizei für jedes Gebiet der Verwaltung die negative Funktion<lb/> beſitzt, und daher ſich an das Syſtem der Verwaltung ſelbſt anſchließt.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [3/0025]
gegen diejenigen Gefahren enthält, welche die Nichtvollziehung mit ſich
bringt, ſo daß der obige formale Begriff mit der angegebenen Auffaſſung
übereinſtimmte.
Allein ſo wenig es einen abſtrakten Begriff der Verwaltung gibt
der bloß abſtrakt bliebe, ſo wenig bleibt jenes allgemeine Element der
Vollziehung ein bloß allgemeines. Auch die Aufgabe, durch die Po-
lizei die öffentliche Sicherheit herzuſtellen, erſcheint in Wirklichkeit als
eine ſehr concrete und beſtimmte, zum Theil höchſt verſchieden geſtaltete
in jedem einzelnen Gebiete der Verwaltung; und das, was wir
„Polizei“ nennen, wird daher in der Wirklichkeit des Staatslebens aus
einer abſtrakten Vollziehungsgewalt zu einer vielfach beſtimmten Verwal-
tungsaufgabe. In jedem Gebiete der Verwaltung muß die Funktion
derſelben für dieſe Verwaltungsaufgabe vorhanden ſein, denſelben Zweck
in der verſchiedenſten Weiſe erfüllen, denſelben Grundſatz unter den
verſchiedenſten Modifikationen zur Geltung bringen. Es gilt daher für
die Polizei, was wir für den Unterſchied von Vollziehung und Verwal-
tung geſagt haben. Aus dem allgemeinen Begriff der Polizei entſteht
die eigentliche oder wirkliche Polizei, indem derſelbe im Gebiete der Ver-
waltung ſich in lauter ganz beſtimmte einzelne polizeiliche Aufga-
ben auflöst. Dieſe nun bilden zuſammen genommen das, was wir
das Syſtem der Polizei nennen. Erſt an dieß Syſtem der Polizei
ſchließt ſich das, worauf es uns ankommt, und was ſo viele Schwie-
rigkeiten in der Staatswiſſenſchaft von jeher gemacht hat, das Syſtem
und die wiſſenſchaftliche Behandlung des Polizeirechts.
II. Das Syſtem der Polizei und die Sicherheitspolizei.
Faßt man nämlich die Polizei in dem obigen Sinne als diejenige
Funktion auf, welche in allen Punkten des Geſammtlebens daſſelbe
vor den Gefahren zu ſchützen hat, die aus dem Uebermaße irgend einer
Kraft entſtehen, ſo iſt es klar, daß die Polizei an ſich gar kein Sy-
ſtem für ſich haben kann, ſondern daß ſie ſich vielmehr an das
Syſtem der Verwaltung anſchließt, und in jedem organiſchen Theil der
letztern die negative Seite deſſelben bildet. Dadurch iſt es eben erklärlich,
daß, ſo lange überhaupt die Funktion der Verwaltung eine weſentlich
negative war, auch die „Polizeiwiſſenſchaft“ als Form der ganzen Ver-
waltungslehre auftreten konnte. Jetzt, nachdem die poſitive Thätigkeit
der Verwaltung als die Hauptſache anerkannt iſt, müſſen wir natürlich
einen andern Standpunkt ſuchen. Und dieſer beſteht darin, daß, wie
geſagt, die Polizei für jedes Gebiet der Verwaltung die negative Funktion
beſitzt, und daher ſich an das Syſtem der Verwaltung ſelbſt anſchließt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |