Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.nur bei nicht gesetzlichen Erben, und bei diesen nur auf Grundlage III. Die Massenverwaltung. (Concurswesen.) Wir glauben hier das Concurswesen nur im Allgemeinen als Das Concurswesen ist zuerst ein Theil des reinen Pflegschafts- nur bei nicht geſetzlichen Erben, und bei dieſen nur auf Grundlage III. Die Maſſenverwaltung. (Concursweſen.) Wir glauben hier das Concursweſen nur im Allgemeinen als Das Concursweſen iſt zuerſt ein Theil des reinen Pflegſchafts- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0219" n="197"/> nur bei nicht geſetzlichen Erben, und bei dieſen nur auf Grundlage<lb/> eines gerichtlichen Verfahrens der Berechtigten als reine Execution des<lb/> gerichtlichen Urtheils fordert — <hi rendition="#g">Koczynski</hi>, Verſuch einer ſyſtematiſchen<lb/> Darſtellung des franzöſiſchen Gerichtsverfahrens und Civilproceßordnung<lb/> — Wackau nennt dieſes Verfahren „die Verhandlungsmaxime beim Nach-<lb/> laßverfahren“ — das <hi rendition="#g">öſterreichiſche</hi>, das die Einweiſung erſt ein-<lb/> treten läßt, wenn das Gericht <hi rendition="#g">alle</hi> auf die Erbſchaft bezüglichen Streitig-<lb/> keiten erledigt hat (<hi rendition="#g">Unger</hi> S. 117), ſelbſt bei geſetzlichen Erben, und<lb/> das <hi rendition="#g">preußiſche</hi>, das nach dem allgemeinen Landrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> 17. 82. und<lb/> der allgemeinen Gerichtsordnung <hi rendition="#aq">I. T.</hi> 46. den Grundſatz eines ſum-<lb/> mariſchen Vergleichsverfahrens an die Stelle der franzöſiſchen Erbproceſſe<lb/> ſetzt, unter unmittelbarem Uebergange bei nicht ſtreitigen Fällen. Es<lb/> iſt kaum zweifelhaft, daß das preußiſche das bei weitem vorzüglichere<lb/> iſt. Die Zuſammenſtellung der drei Grundformen iſt ſehr gut bei<lb/><hi rendition="#g">Harraſſowsky</hi> a. a. O. S. 49—55; die Charakteriſtik des öſterreichiſchen<lb/> Verfahrens S. 68, ſowie die ganze Vergleichung iſt klar und treffend;<lb/> doch möchten wir das öſterreichiſche Princip um ſo weniger ganz ver-<lb/> theidigen, als es ſelbſt nach Haraſſowsky kein einfaches iſt, und dadurch<lb/> offenbar die Behörden viel zu viel da in Anſpruch nimmt, wo die<lb/> Selbſtthätigkeit des Einzelnen ausreichen könnte und <hi rendition="#g">ſollte</hi>. Weßhalb<lb/><hi rendition="#g">Unger</hi> übrigens S. 30 <hi rendition="#g">principiell</hi> gegen das „Legitimationsverfahren“<lb/> des preußiſchen norddeutſchen allgemeinen Landrechts 1. 9. 482 auftritt,<lb/> iſt trotz <hi rendition="#g">Kochs</hi> Bemerkungen denn doch nicht recht abzuſehen, wogegen<lb/> wir allerdings die ſtrenge <hi rendition="#g">Beſchränkung</hi> deſſelben auf Fälle „mit<lb/> beſonderem Grund“ nach Koch für vollkommen richtig halten. <hi rendition="#g">Unger</hi><lb/> S. 32. Uebrigens iſt neuerdings ein Geſetzentwurf für das Verlaſſen-<lb/> ſchaftsweſen publicirt, der in hohem Grade beachtenswerth iſt. Wir<lb/> unſererſeits vermiſſen darin jedoch eine definitive Organiſation des<lb/> Verſchollenheits- und Ediktalcitationsweſens, die namentlich für Oeſter-<lb/> reich von ſehr hohem Werthe geweſen wäre.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Maſſenverwaltung. (Concursweſen.)</hi> </head><lb/> <p>Wir glauben hier das Concursweſen nur im Allgemeinen als<lb/> letzten Theil des Pflegſchaftsweſens anfügen zu müſſen, da es einer<lb/> ſelbſtändigen Darſtellung ohnehin bedarf, zugleich aber ein zweites<lb/> weſentliches Element enthält, wodurch es eben ſo ſehr der Volkswirth-<lb/> ſchaftspflege, ſpeciell dem Handels- und Creditrecht angehört. Die beiden<lb/> großen Beſtandtheile alles Concursweſen ſind nämlich folgende.</p><lb/> <p>Das Concursweſen iſt <hi rendition="#g">zuerſt</hi> ein Theil des reinen Pflegſchafts-<lb/> weſens, inſofern bei ihm der wirthſchaftliche Tod der Perſönlichkeit<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0219]
nur bei nicht geſetzlichen Erben, und bei dieſen nur auf Grundlage
eines gerichtlichen Verfahrens der Berechtigten als reine Execution des
gerichtlichen Urtheils fordert — Koczynski, Verſuch einer ſyſtematiſchen
Darſtellung des franzöſiſchen Gerichtsverfahrens und Civilproceßordnung
— Wackau nennt dieſes Verfahren „die Verhandlungsmaxime beim Nach-
laßverfahren“ — das öſterreichiſche, das die Einweiſung erſt ein-
treten läßt, wenn das Gericht alle auf die Erbſchaft bezüglichen Streitig-
keiten erledigt hat (Unger S. 117), ſelbſt bei geſetzlichen Erben, und
das preußiſche, das nach dem allgemeinen Landrecht I. 17. 82. und
der allgemeinen Gerichtsordnung I. T. 46. den Grundſatz eines ſum-
mariſchen Vergleichsverfahrens an die Stelle der franzöſiſchen Erbproceſſe
ſetzt, unter unmittelbarem Uebergange bei nicht ſtreitigen Fällen. Es
iſt kaum zweifelhaft, daß das preußiſche das bei weitem vorzüglichere
iſt. Die Zuſammenſtellung der drei Grundformen iſt ſehr gut bei
Harraſſowsky a. a. O. S. 49—55; die Charakteriſtik des öſterreichiſchen
Verfahrens S. 68, ſowie die ganze Vergleichung iſt klar und treffend;
doch möchten wir das öſterreichiſche Princip um ſo weniger ganz ver-
theidigen, als es ſelbſt nach Haraſſowsky kein einfaches iſt, und dadurch
offenbar die Behörden viel zu viel da in Anſpruch nimmt, wo die
Selbſtthätigkeit des Einzelnen ausreichen könnte und ſollte. Weßhalb
Unger übrigens S. 30 principiell gegen das „Legitimationsverfahren“
des preußiſchen norddeutſchen allgemeinen Landrechts 1. 9. 482 auftritt,
iſt trotz Kochs Bemerkungen denn doch nicht recht abzuſehen, wogegen
wir allerdings die ſtrenge Beſchränkung deſſelben auf Fälle „mit
beſonderem Grund“ nach Koch für vollkommen richtig halten. Unger
S. 32. Uebrigens iſt neuerdings ein Geſetzentwurf für das Verlaſſen-
ſchaftsweſen publicirt, der in hohem Grade beachtenswerth iſt. Wir
unſererſeits vermiſſen darin jedoch eine definitive Organiſation des
Verſchollenheits- und Ediktalcitationsweſens, die namentlich für Oeſter-
reich von ſehr hohem Werthe geweſen wäre.
III. Die Maſſenverwaltung. (Concursweſen.)
Wir glauben hier das Concursweſen nur im Allgemeinen als
letzten Theil des Pflegſchaftsweſens anfügen zu müſſen, da es einer
ſelbſtändigen Darſtellung ohnehin bedarf, zugleich aber ein zweites
weſentliches Element enthält, wodurch es eben ſo ſehr der Volkswirth-
ſchaftspflege, ſpeciell dem Handels- und Creditrecht angehört. Die beiden
großen Beſtandtheile alles Concursweſen ſind nämlich folgende.
Das Concursweſen iſt zuerſt ein Theil des reinen Pflegſchafts-
weſens, inſofern bei ihm der wirthſchaftliche Tod der Perſönlichkeit
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