Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.feststellt -- die der Zurechnungsfähigkeit, welche der römischen pubertas, Auch hier wäre die Voraussetzung aller richtigen Behandlung das c) Das Vormundschaftswesen der gegenwärtigen staatsbürgerlichen Gesellschaftsordnung. Die staatsbürgerliche Gesellschaftsordnung hat nun, wie sie es immer feſtſtellt — die der Zurechnungsfähigkeit, welche der römiſchen pubertas, Auch hier wäre die Vorausſetzung aller richtigen Behandlung das c) Das Vormundſchaftsweſen der gegenwärtigen ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaftsordnung. Die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaftsordnung hat nun, wie ſie es immer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0209" n="187"/> feſtſtellt — die der Zurechnungsfähigkeit, welche der römiſchen <hi rendition="#aq">pubertas,</hi><lb/> und die der Volljährigkeit, welche der römiſchen Majorennität ent-<lb/> ſpricht; jene nur auf perſönliche, dieſe auf wirthſchaftliche Verhältniſſe<lb/> bezogen, aber dennoch in der Jahresziffer verſchieden, meiſt vom 18. bis<lb/> zum 24. Jahre. — Aus dem zweiten Punkte entwickelt ſich als ganz ſpezielles<lb/> Recht dieſer Zeit das Recht des Lehnsherrn, der Tochter und Wittwe<lb/> einen <hi rendition="#g">Mann</hi> zu geben, als Organ der Leiſtungen für die Lehnsherrn. —<lb/> Beide Punkte zugleich, weſentlich auch in Verbindung mit dem Princip<lb/> der Geſchlechterherrſchaft, nach welchem der König das Haupt aller<lb/> Ascendenten und jetzt zugleich oberſter Lehnsherr iſt, erzeugen dann die<lb/> Vorſtellung von einer noch ganz unbeſtimmten Vormundſchaft des <hi rendition="#g">Kö-<lb/> nigs</hi>, die erſt in der folgenden Epoche zu einer amtlichen wird. Dieſe<lb/> lehnsrechtliche Vormundſchaft iſt dann wieder verſchieden nach den ver-<lb/> ſchiedenen Ländern. Die grundherrliche Vormundſchaft hat dagegen den<lb/> Charakter der alten römiſchen <hi rendition="#aq">tutela legetima</hi> des <hi rendition="#aq">patronus;</hi> nur nimmt<lb/> ſie gleich anfangs, da der Grundherr ſeine Rechte durch ſein Patrimonial-<lb/> gericht ausübt, die Elemente des römiſchen Vormundſchaftsweſens in<lb/> ſich auf; und ſo ſtehen beide Syſteme eine Zeit lang neben einander, bis<lb/> ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert mit den perſönlichen Leiſtungen der Va-<lb/> ſallen auch die alte lehnsrechtliche Vormundſchaft verſchwindet, die ge-<lb/> richtliche allenthalben an ihre Stelle tritt, und ſo die neueſte Geſtalt<lb/> des Vormundſchaftsweſens eingeleitet wird, in der die Sache ſelbſt<lb/> allerdings viel klarer und einfacher iſt, als die Theorie, welche aus<lb/> Mangel an hiſtoriſchem Bewußtſein das Verſchiedene vermiſcht und große<lb/> Unklarheiten erzeugt, bis in unſerem Jahrhundert das Vormundſchafts-<lb/> weſen ſeine ziemlich definitive Geſtalt annimmt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Auch hier wäre die Vorausſetzung aller richtigen Behandlung das<lb/> Verſtändniß der innern Entwicklung des ſtändiſchen Weſens und nament-<lb/> lich ſeines Beſitzrechtes. Der Mangel deſſelben hat, da man aus den<lb/> verſchiedenſten Angaben ein Gleiches machen wollte und in Deutſchland<lb/> weder das franzöſiſche noch das engliſche verſtand, große Unklarheit er-<lb/> zeugt, die leider auch auf unſere Zeit fortgewirkt hat. (Vgl. <hi rendition="#g">Stein</hi><lb/> in der angeführten Abhandlung S. 266 ff.)</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">c)</hi> Das Vormundſchaftsweſen der gegenwärtigen ſtaatsbürgerlichen<lb/> Geſellſchaftsordnung.</head><lb/> <p>Die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaftsordnung hat nun, wie ſie es immer<lb/> thut, aus den früheren Epochen diejenigen beiden Elemente hervor-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [187/0209]
feſtſtellt — die der Zurechnungsfähigkeit, welche der römiſchen pubertas,
und die der Volljährigkeit, welche der römiſchen Majorennität ent-
ſpricht; jene nur auf perſönliche, dieſe auf wirthſchaftliche Verhältniſſe
bezogen, aber dennoch in der Jahresziffer verſchieden, meiſt vom 18. bis
zum 24. Jahre. — Aus dem zweiten Punkte entwickelt ſich als ganz ſpezielles
Recht dieſer Zeit das Recht des Lehnsherrn, der Tochter und Wittwe
einen Mann zu geben, als Organ der Leiſtungen für die Lehnsherrn. —
Beide Punkte zugleich, weſentlich auch in Verbindung mit dem Princip
der Geſchlechterherrſchaft, nach welchem der König das Haupt aller
Ascendenten und jetzt zugleich oberſter Lehnsherr iſt, erzeugen dann die
Vorſtellung von einer noch ganz unbeſtimmten Vormundſchaft des Kö-
nigs, die erſt in der folgenden Epoche zu einer amtlichen wird. Dieſe
lehnsrechtliche Vormundſchaft iſt dann wieder verſchieden nach den ver-
ſchiedenen Ländern. Die grundherrliche Vormundſchaft hat dagegen den
Charakter der alten römiſchen tutela legetima des patronus; nur nimmt
ſie gleich anfangs, da der Grundherr ſeine Rechte durch ſein Patrimonial-
gericht ausübt, die Elemente des römiſchen Vormundſchaftsweſens in
ſich auf; und ſo ſtehen beide Syſteme eine Zeit lang neben einander, bis
ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert mit den perſönlichen Leiſtungen der Va-
ſallen auch die alte lehnsrechtliche Vormundſchaft verſchwindet, die ge-
richtliche allenthalben an ihre Stelle tritt, und ſo die neueſte Geſtalt
des Vormundſchaftsweſens eingeleitet wird, in der die Sache ſelbſt
allerdings viel klarer und einfacher iſt, als die Theorie, welche aus
Mangel an hiſtoriſchem Bewußtſein das Verſchiedene vermiſcht und große
Unklarheiten erzeugt, bis in unſerem Jahrhundert das Vormundſchafts-
weſen ſeine ziemlich definitive Geſtalt annimmt.
Auch hier wäre die Vorausſetzung aller richtigen Behandlung das
Verſtändniß der innern Entwicklung des ſtändiſchen Weſens und nament-
lich ſeines Beſitzrechtes. Der Mangel deſſelben hat, da man aus den
verſchiedenſten Angaben ein Gleiches machen wollte und in Deutſchland
weder das franzöſiſche noch das engliſche verſtand, große Unklarheit er-
zeugt, die leider auch auf unſere Zeit fortgewirkt hat. (Vgl. Stein
in der angeführten Abhandlung S. 266 ff.)
c) Das Vormundſchaftsweſen der gegenwärtigen ſtaatsbürgerlichen
Geſellſchaftsordnung.
Die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaftsordnung hat nun, wie ſie es immer
thut, aus den früheren Epochen diejenigen beiden Elemente hervor-
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