Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Einzelnen auf Schadenersatz mit dem Klagfundament der Nichtbeachtung Einzelnen auf Schadenerſatz mit dem Klagfundament der Nichtbeachtung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0195" n="173"/> Einzelnen auf Schadenerſatz mit dem Klagfundament der Nichtbeachtung<lb/> der <hi rendition="#aq">Public Nuisances Act.</hi> Das Gericht entſcheidet dann. Dieß an ſich<lb/> ſehr ſchöne Syſtem des Polizeirechts würde ſchwerlich zu etwas nützen,<lb/> wenn das Intereſſe der Bewohner nicht vermöge der Selbſtverwaltung<lb/> ohnehin für dieſe Sicherheitspolizei ſorgte. In Frankreich dagegen iſt<lb/> dieſe ganze Polizei in den Händen des Maire, der nichts als Beam-<lb/> teter iſt. Hier iſt von einer Selbſtverwaltung keine Rede, wohl aber<lb/> hat Frankreich dafür ſein treffliches Beſchwerdeverfahren, das dieſelbe in<lb/> ſo vielen Punkten erſetzen muß. In Deutſchland iſt das Verhältniß ein<lb/> vielgeſtaltiges, indem in einigen Beziehungen die Gemeinden, in anderen<lb/> wieder die amtlichen Polizeibehörden, zum Theil auch die Gendarmerie<lb/> eingreifen. Es iſt vor der Hand unthunlich, darüber etwas Gemein-<lb/> gültiges zu ſagen. Die Polizeihandbücher von Funke für Sachſen, Roller<lb/> für Württemberg, Mayerhofer und zum Theil auch Stubenrauch für<lb/> Oeſterreich geben das Einzelne; in Preußen hat dieſe niedere Polizeiver-<lb/> waltung ſogar in ähnlicher Weiſe eine eigene Literatur, wie die der<lb/><hi rendition="#aq">Justices of peace</hi> in England und der <hi rendition="#aq">Juges de paix</hi> in Frankreich<lb/> in den <hi rendition="#aq">Mannels etc.</hi> Vergl. namentlich das Werk von K. v. <hi rendition="#g">Schmid</hi><lb/> über die Polizeiverfaſſung (ſiehe oben; 2. Aufl. 1866). Der weſent-<lb/> lichſte Fortſchritt beſteht jedoch in den <hi rendition="#g">Polizeiſtrafgeſetzbüchern</hi><lb/> (Württemberg, Bayern), welche ein objektives Recht und Verfahren<lb/> beſtimmen. Aber auch deren ſind nur wenige, ſo daß wir ſagen müſſen,<lb/> daß dieſe Sicherheitspolizei in Deutſchland ganz als eine <hi rendition="#g">örtliche<lb/> Rechtsbildung</hi> angeſehen werden muß.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [173/0195]
Einzelnen auf Schadenerſatz mit dem Klagfundament der Nichtbeachtung
der Public Nuisances Act. Das Gericht entſcheidet dann. Dieß an ſich
ſehr ſchöne Syſtem des Polizeirechts würde ſchwerlich zu etwas nützen,
wenn das Intereſſe der Bewohner nicht vermöge der Selbſtverwaltung
ohnehin für dieſe Sicherheitspolizei ſorgte. In Frankreich dagegen iſt
dieſe ganze Polizei in den Händen des Maire, der nichts als Beam-
teter iſt. Hier iſt von einer Selbſtverwaltung keine Rede, wohl aber
hat Frankreich dafür ſein treffliches Beſchwerdeverfahren, das dieſelbe in
ſo vielen Punkten erſetzen muß. In Deutſchland iſt das Verhältniß ein
vielgeſtaltiges, indem in einigen Beziehungen die Gemeinden, in anderen
wieder die amtlichen Polizeibehörden, zum Theil auch die Gendarmerie
eingreifen. Es iſt vor der Hand unthunlich, darüber etwas Gemein-
gültiges zu ſagen. Die Polizeihandbücher von Funke für Sachſen, Roller
für Württemberg, Mayerhofer und zum Theil auch Stubenrauch für
Oeſterreich geben das Einzelne; in Preußen hat dieſe niedere Polizeiver-
waltung ſogar in ähnlicher Weiſe eine eigene Literatur, wie die der
Justices of peace in England und der Juges de paix in Frankreich
in den Mannels etc. Vergl. namentlich das Werk von K. v. Schmid
über die Polizeiverfaſſung (ſiehe oben; 2. Aufl. 1866). Der weſent-
lichſte Fortſchritt beſteht jedoch in den Polizeiſtrafgeſetzbüchern
(Württemberg, Bayern), welche ein objektives Recht und Verfahren
beſtimmen. Aber auch deren ſind nur wenige, ſo daß wir ſagen müſſen,
daß dieſe Sicherheitspolizei in Deutſchland ganz als eine örtliche
Rechtsbildung angeſehen werden muß.
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