Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.verwaltung auf dem platten Lande und in Städten, insbesondere in Bayern. Grundlage war bis zum Polizeistrafgesetzbuch das Württemberg steht im Ganzen auf demselben Standpunkt. Die Königreich Sachsen. Grundlage ist noch das Mandat vom Baden. Die Verhandlungen über das neue Polizeistrafgesetzbuch verwaltung auf dem platten Lande und in Städten, insbeſondere in Bayern. Grundlage war bis zum Polizeiſtrafgeſetzbuch das Württemberg ſteht im Ganzen auf demſelben Standpunkt. Die Königreich Sachſen. Grundlage iſt noch das Mandat vom Baden. Die Verhandlungen über das neue Polizeiſtrafgeſetzbuch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0187" n="165"/> verwaltung auf dem platten Lande und in Städten, insbeſondere in<lb/> ihrem Verhältniß zur Strafrechtspflege 2. Aufl. 1866.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Bayern</hi>. Grundlage war bis zum Polizeiſtrafgeſetzbuch das<lb/><hi rendition="#g">Mandat</hi>, das Bettler- und Vagantenweſen betreffend vom 28. Novbr.<lb/> 1816, in welchem auch die Hauſirgewerbe und ihr Recht aufgenommen<lb/> waren. Das neue Polizeiſtrafgeſetzbuch vom (10. November 1861) hat<lb/> dann dieſe Begriffe und Verhältniſſe neu beſtimmt, die „Arbeitſcheine“<lb/> (Art. 87), die „Landſtreicher“ (Art. 88) und den „Bettel“ (Art. 89)<lb/> juriſtiſch definirt, das unbefugte Gabenſammeln hinzugefügt (Art. 91)<lb/> und ein Strafſyſtem aufgeſtellt (Art. 90), in welchem bei jugendlichen<lb/> Perſonen „das Polizeigericht die Unterbringung in eine Erziehungs-<lb/> anſtalt“ anordnen kann. Das <hi rendition="#g">Strafgeſetzbuch</hi> Art. 76 liegt dieſen<lb/> Beſtimmungen zum Grunde.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Württemberg</hi> ſteht im Ganzen auf demſelben Standpunkt. Die<lb/> Aufſicht ſchon in der Landesordnung T. 26. §. 12 ausgeſprochen. Ge-<lb/> nau organiſirt in unſerem Jahrhundert. Das Almoſengeben ſogar ver-<lb/> boten 1766. Das Polizeiſtrafgeſetz Art. 20 ff. hat die bisherigen Be-<lb/> ſtimmungen ziemlich zuſammengefaßt, nebſt dem Ergänzungsgeſetz vom<lb/> 2. Mai 1853; auch hier im Zuſammenwirken mit dem Strafgeſetzbuche<lb/> Art. 198. Strafe: Arreſt. Competent iſt das Bezirkspolizeiamt, daneben<lb/> noch die <hi rendition="#g">Beſtrafung</hi> der zur Armuth führenden Unmäßigkeit nach<lb/> dem Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 24 mit Arreſt. <hi rendition="#g">Confination</hi> arbeits-<lb/> ſcheuer Perſonen (bis 3 Jahre polizeiliche Competenz). Das Vagabunden-<lb/> thum in <hi rendition="#g">Verbindung</hi> mit falſchen Documenten nach dem Strafgeſetz-<lb/> buch Art. 197, beim Rückfalle Art. 196. Sonſt polizeiliche Strafe<lb/> bis 14 Tage Arreſt, nebſt Abführung in die „Beſchäftigungsanſtalt“<lb/> als polizeiliche Maßregel. (<hi rendition="#g">Mohl</hi>, Württembergiſches Verwaltungsrecht<lb/> S. 374 und 284. G. <hi rendition="#g">Roller</hi>, Württembergiſches Polizeirecht 1856,<lb/> §. 40—82.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Königreich Sachſen</hi>. Grundlage iſt noch das Mandat vom<lb/> 9. Juni 1803, an welches ſich wegen Einlieferung von Bettlern die<lb/> Armenordnung vom 22. Oktober 1840 anſchließt. Errichtung von Land-<lb/> arbeitshäuſern ſeit 1803 und Organiſirung derſelben. Einlieferung<lb/><hi rendition="#g">jugendlicher</hi> Verbrecher in die Correctionsanſtalten (Verordn. vom<lb/> 11. Juli 1839); Schubtransportweſen (Reſcript vom 22. April 1842);<lb/> ausführlich G. L. <hi rendition="#g">Funke</hi>, Polizeigeſetze und Verordnungen des König-<lb/> reichs Sachſen, <hi rendition="#aq">II.</hi> Bd. 1847.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Baden</hi>. Die Verhandlungen über das neue Polizeiſtrafgeſetzbuch<lb/> bieten ſehr viel intereſſante Geſichtspunkte. Das Polizeiſtrafgeſetzbuch<lb/> ſcheidet die <hi rendition="#g">Arbeitsſcheu</hi> von der <hi rendition="#g">Landſtreicherei</hi> und dem <hi rendition="#g">Bettel</hi>.<lb/> Natürlich iſt auch hier die Begriffsbeſtimmung der erſteren die eigentliche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0187]
verwaltung auf dem platten Lande und in Städten, insbeſondere in
ihrem Verhältniß zur Strafrechtspflege 2. Aufl. 1866.)
Bayern. Grundlage war bis zum Polizeiſtrafgeſetzbuch das
Mandat, das Bettler- und Vagantenweſen betreffend vom 28. Novbr.
1816, in welchem auch die Hauſirgewerbe und ihr Recht aufgenommen
waren. Das neue Polizeiſtrafgeſetzbuch vom (10. November 1861) hat
dann dieſe Begriffe und Verhältniſſe neu beſtimmt, die „Arbeitſcheine“
(Art. 87), die „Landſtreicher“ (Art. 88) und den „Bettel“ (Art. 89)
juriſtiſch definirt, das unbefugte Gabenſammeln hinzugefügt (Art. 91)
und ein Strafſyſtem aufgeſtellt (Art. 90), in welchem bei jugendlichen
Perſonen „das Polizeigericht die Unterbringung in eine Erziehungs-
anſtalt“ anordnen kann. Das Strafgeſetzbuch Art. 76 liegt dieſen
Beſtimmungen zum Grunde.
Württemberg ſteht im Ganzen auf demſelben Standpunkt. Die
Aufſicht ſchon in der Landesordnung T. 26. §. 12 ausgeſprochen. Ge-
nau organiſirt in unſerem Jahrhundert. Das Almoſengeben ſogar ver-
boten 1766. Das Polizeiſtrafgeſetz Art. 20 ff. hat die bisherigen Be-
ſtimmungen ziemlich zuſammengefaßt, nebſt dem Ergänzungsgeſetz vom
2. Mai 1853; auch hier im Zuſammenwirken mit dem Strafgeſetzbuche
Art. 198. Strafe: Arreſt. Competent iſt das Bezirkspolizeiamt, daneben
noch die Beſtrafung der zur Armuth führenden Unmäßigkeit nach
dem Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 24 mit Arreſt. Confination arbeits-
ſcheuer Perſonen (bis 3 Jahre polizeiliche Competenz). Das Vagabunden-
thum in Verbindung mit falſchen Documenten nach dem Strafgeſetz-
buch Art. 197, beim Rückfalle Art. 196. Sonſt polizeiliche Strafe
bis 14 Tage Arreſt, nebſt Abführung in die „Beſchäftigungsanſtalt“
als polizeiliche Maßregel. (Mohl, Württembergiſches Verwaltungsrecht
S. 374 und 284. G. Roller, Württembergiſches Polizeirecht 1856,
§. 40—82.)
Königreich Sachſen. Grundlage iſt noch das Mandat vom
9. Juni 1803, an welches ſich wegen Einlieferung von Bettlern die
Armenordnung vom 22. Oktober 1840 anſchließt. Errichtung von Land-
arbeitshäuſern ſeit 1803 und Organiſirung derſelben. Einlieferung
jugendlicher Verbrecher in die Correctionsanſtalten (Verordn. vom
11. Juli 1839); Schubtransportweſen (Reſcript vom 22. April 1842);
ausführlich G. L. Funke, Polizeigeſetze und Verordnungen des König-
reichs Sachſen, II. Bd. 1847.
Baden. Die Verhandlungen über das neue Polizeiſtrafgeſetzbuch
bieten ſehr viel intereſſante Geſichtspunkte. Das Polizeiſtrafgeſetzbuch
ſcheidet die Arbeitsſcheu von der Landſtreicherei und dem Bettel.
Natürlich iſt auch hier die Begriffsbeſtimmung der erſteren die eigentliche
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